EEG-Umlage wird zum 01.07.2022 abgeschafft
Bereits seit Anfang 2022 werden die Kosten aus dem EEG zum Teil aus den Erlösen aus dem nationalen Emissionshandel finanziert. Das ist der Grund, warum die Umlage seit Anfang des Jahres nur noch 3,723 Ct/kWh (netto) beträgt. Der bisherige Plan der Ampelkoalition war es, die Umlage zum 01.01.2023 zu streichen. Nun hat die Bundesregierung zur Minderung des exorbitanten Preisanstiegs an den Energiemärkten beschlossen, die komplette Abschaffung der EEG-Umlage um ein halbes Jahr vorzuziehen. Dazu soll in § 60 EEG ein neuer Abs. 1a eingefügt werden. Dort wird zunächst geregelt, dass für die EEG-Umlage für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 ein Wert von 0 Cent pro Kilowattstunde gilt. Die Ausfälle der Übertragungsnetzbetreiber, die die Umlage vereinnahmen, werden durch den Bund erstattet. Die Einzelheiten regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der noch abzuschließen ist.
Energielieferanten müssen die Absenkung an alle Letztverbraucher weitergeben
Um sicherzustellen, dass die Energielieferanten den Wegfall der Umlage nicht mit Steigerungen der Beschaffungskosten verrechnen, werden sie durch Änderungen des EnWG verpflichtet, die Absenkung 1:1 an die Letztverbraucher weiterzugeben. Die entsprechenden Regelungen sind als Ergänzung zu § 41 Abs. 6 EnWG und als § 118 Abs. 36-39 EnWG vorgesehen.
§ 41 Abs. 6 EnWG regelt bislang die unveränderte Weitergabe umsatzsteuerlicher Mehr- oder Minderbelastungen. Gibt der Lieferant Änderungen am Umsatzsteuersatz unverändert weiter, muss er die Kunden nicht im Voraus unterrichten und die Kunden haben kein Sonderkündigungsrecht. Die Regelung war im Zusammenhang mit der zeitweisen Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der zweiten Jahreshälfte 2020 eingeführt worden. Sie wird jetzt auf eine Preisänderung wegen des Wegfalls der EEG-Umlage ausgedehnt. Lieferanten müssen ihre Kunden also nicht im Voraus unterrichten, Letztverbrauchern steht kein Sonderkündigungsrecht zu.
In § 118 Abs. 36 EnWG werden Grundversorger verpflichtet, ihre allgemeinen Preise der Grundversorgung vor Umsatzsteuer um den Betrag herabzusetzen, um den die Umlage gesenkt wird. § 41 Abs. 6 EnWG gilt entsprechend. D. h., dass auch der Grundversorger keine gesonderte Mitteilung an die Letztverbraucher versenden muss. Es wird nicht berücksichtigt, dass die Pflichten des Grundversorgers bei Preisanpassungen vorrangig in der StromGVV geregelt sind. Weder aus dem Gesetz noch aus der Begründung ergibt sich, ob der Grundversorger die Ankündigungspflicht von sechs Wochen gem. § 5 Abs. 2 StromGVV einzuhalten hat. Eine briefliche Mitteilung dürfte wohl entbehrlich sein. Aus der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass keine gesonderte Mitteilung im individuellen Vertragsverhältnis erforderlich ist. Die Preissenkung wird in der Turnusabrechnung dergestalt berücksichtigt, dass die EEG-Umlage für den Zeitraum ab dem 01.07.2022 auf 0 gesetzt wird. Die entsprechenden Mengen werden rechnerisch abgegrenzt.
Hinweis: Sicherheitshalber sollten Grundversorger sich darauf vorbereiten, notfalls auch mit einer kürzeren Frist als sechs Wochen die neuen Preise öffentlich bekannt zu geben, um ihrer Pflicht nach § 5 Abs. 2 StromGVV nachzukommen.
Außerhalb der Grundversorgung regeln § 118 Abs. 37 bis 39 EnWG die Pflichten der Lieferanten. Wenn Lieferanten ein Recht zur Preisanpassung haben, müssen sie dieses Recht ausüben und die Preise für Energielieferungen um die weggefallene Umlage absenken. Wenn ein solches Recht nicht besteht und die EEG-Umlage Kalkulationsbestandteil des Preises ist, muss der Preis bei Verträgen, die bis zur politischen Beschlussfassung am 23.02.2022 geschlossen wurden, entsprechend abgesenkt werden.
Stromlieferungen, die monatlich abgerechnet werden, werden dann ab der Monatsrechnung für die Lieferungen im Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr enthalten. Bei Stromlieferungen, die jährlich abgerechnet werden, wird die Preissenkung mit der auf den 01.07.2022 folgenden Turnusabrechnung berücksichtigt. Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen wird wohl kaum angepasst werden.
EEG-Privilegierungen für 2022 werden pauschaliert
§ 60 Abs. 1b EEG regelt die Abwicklung von Privilegierungen in Bezug auf die EEG Umlage. In den Fällen, in denen Letztverbraucher reduzierte EEG-Umlagen zu zahlen haben, gilt für die EEG-Umlage des Jahres 2022 der Durchschnittswert in Ct/kWh des ersten und des zweiten Halbjahres 2022. Wenn also für Strom, der selbst erzeugt und verbraucht wurde 40 % der EEG-Umlage zu zahlen ist, bezieht sich das auf den Durchschnittswert aus 3,723 Ct/kWh und 0 Ct/kWh, also auf 1,8615 Ct/kWh. Die Regelung führt daher auch in Fällen der Eigenversorgung zu einer deutlichen Absenkung der Belastung.
Anlagenbetreiber müssen für 2022 noch entsprechende Meldungen abgeben
Nach § 60 Abs. 1c EEG müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztverbraucher für das zweite Halbjahr 2022 keine Meldungen nach §§ 74, 74a EEG mehr abgeben. Für Strommengen, die im ersten Halbjahr erzeugt und verbraucht wurden, ändert sich an den Meldepflichten nichts.
KWKG-Umlage, Offshore--Netzumlage, § 19 Abs. 2 StromNEV Umlage, AbLaV-Umlage werden im „Osterpaket“ komplett neu geregelt
Die Erhebung der netzgebundenen Umlagen wird ebenfalls neu geregelt. Im sogenannten „Osterpaket“ ist vorgesehen, diese Umlagen in einem neuen Gesetz, dem Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Bundeszuschuss und Umlagen (Energie-Umlagen-Gesetz – EnUG) zu regeln. Wenn die EEG-Umlage wieder erhoben werden sollte, soll das auch im Rahmen des EnUG geschehen und damit nur den aus dem Netz bezogenen Strom betreffen. Über das Osterpaket werden wir Sie gesondert informieren.