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Bundesregierung beschließt Abschaffung der EEG-Umlage zum 01.07.2022

In der Ka­bi­netts­sit­zung vom 09.03.2022 hat die Bun­des­re­gie­rung be­schlos­sen, die EEG-Um­lage zum 01.07.2022 ab­zu­schaf­fen. Das Mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz hatte eine For-mu­lie­rungs­hilfe für ein ent­spre­chen­des Ge­setz (Ge­setz zur Ab­sen­kung der Kos­ten­be­las­tun­gen durch die EEG-Um­lage und zur Wei­ter­gabe die­ser Ab­sen­kung an die Letzt­ver­brau­cher) vor­ge­legt. Mit Ände­run­gen am EEG und am EnWG wird die EEG-Um­lage ab 01.07.2022 auf „Null“ ge­setzt und die En­er­gie­lie­fe­ran­ten wer­den ver­pflich­tet, dies durch ent­spre­chende Ab­sen­kung der Preise an die Letzt­ver­brau­cher wei­ter­zu­ge­ben. Ände­run­gen bezüglich der ver­blei­ben­den Um­la­gen er-fol­gen im sog. „Os­ter­pa­ket“.

EEG-Umlage wird zum 01.07.2022 abgeschafft 

Be­reits seit An­fang 2022 wer­den die Kos­ten aus dem EEG zum Teil aus den Erlösen aus dem na­tio­na­len Emis­si­ons­han­del fi­nan­ziert. Das ist der Grund, wa­rum die Um­lage seit An­fang des Jah­res nur noch 3,723 Ct/kWh (netto) beträgt. Der bis­he­rige Plan der Am­pel­ko­ali­tion war es, die Um­lage zum 01.01.2023 zu strei­chen. Nun hat die Bun­des­re­gie­rung zur Min­de­rung des ex­or­bi­tan­ten Preis­an­stiegs an den En­er­giemärk­ten be­schlos­sen, die kom­plette Ab­schaf­fung der EEG-Um­lage um ein hal­bes Jahr vor­zu­zie­hen. Dazu soll in § 60 EEG ein neuer Abs. 1a ein­gefügt wer­den. Dort wird zunächst ge­re­gelt, dass für die EEG-Um­lage für den Zeit­raum vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 ein Wert von 0 Cent pro Ki­lo­watt­stunde gilt. Die Ausfälle der Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber, die die Um­lage ver­ein­nah­men, wer­den durch den Bund er­stat­tet. Die Ein­zel­hei­ten re­gelt ein öff­ent­lich-recht­li­cher Ver­trag, der noch ab­zu­schließen ist. 

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Energielieferanten müssen die Absenkung an alle Letztverbraucher weitergeben 

Um si­cher­zu­stel­len, dass die En­er­gie­lie­fe­ran­ten den Weg­fall der Um­lage nicht mit Stei­ge­run­gen der Be­schaf­fungs­kos­ten ver­rech­nen, wer­den sie durch Ände­run­gen des EnWG ver­pflich­tet, die Ab­sen­kung 1:1 an die Letzt­ver­brau­cher wei­ter­zu­ge­ben. Die ent­spre­chen­den Re­ge­lun­gen sind als Ergänzung zu § 41 Abs. 6 EnWG und als § 118 Abs. 36-39 EnWG vor­ge­se­hen. 

§ 41 Abs. 6 EnWG re­gelt bis­lang die un­veränderte Wei­ter­gabe um­satz­steu­er­li­cher Mehr- oder Min­der­be­las­tun­gen. Gibt der Lie­fe­rant Ände­run­gen am Um­satz­steu­er­satz un­verändert wei­ter, muss er die Kun­den nicht im Vor­aus un­ter­rich­ten und die Kun­den ha­ben kein Son­derkündi­gungs­recht. Die Re­ge­lung war im Zu­sam­men­hang mit der zeit­wei­sen Ab­sen­kung des Um­satz­steu­er­sat­zes in der zwei­ten Jah­reshälfte 2020 ein­geführt wor­den. Sie wird jetzt auf eine Preisände­rung we­gen des Weg­falls der EEG-Um­lage aus­ge­dehnt. Lie­fe­ran­ten müssen ihre Kun­den also nicht im Vor­aus un­ter­rich­ten, Letzt­ver­brau­chern steht kein Son­derkündi­gungs­recht zu. 

In § 118 Abs. 36 EnWG wer­den Grund­ver­sor­ger ver­pflich­tet, ihre all­ge­mei­nen Preise der Grund­ver­sor­gung vor Um­satz­steuer um den Be­trag her­ab­zu­set­zen, um den die Um­lage ge­senkt wird. § 41 Abs. 6 EnWG gilt ent­spre­chend. D. h., dass auch der Grund­ver­sor­ger keine ge­son­derte Mit­tei­lung an die Letzt­ver­brau­cher ver­sen­den muss. Es wird nicht berück­sich­tigt, dass die Pflich­ten des Grund­ver­sor­gers bei Preis­an­pas­sun­gen vor­ran­gig in der Strom­GVV ge­re­gelt sind. We­der aus dem Ge­setz noch aus der Begründung er­gibt sich, ob der Grund­ver­sor­ger die Ankündi­gungs­pflicht von sechs Wo­chen gem. § 5 Abs. 2 Strom­GVV ein­zu­hal­ten hat. Eine brief­li­che Mit­tei­lung dürfte wohl ent­behr­lich sein. Aus der Ge­set­zes­begründung ist zu ent­neh­men, dass keine ge­son­derte Mit­tei­lung im in­di­vi­du­el­len Ver­trags­verhält­nis er­for­der­lich ist. Die Preis­sen­kung wird in der Tur­nus­ab­rech­nung der­ge­stalt berück­sich­tigt, dass die EEG-Um­lage für den Zeit­raum ab dem 01.07.2022 auf 0 ge­setzt wird. Die ent­spre­chen­den Men­gen wer­den rech­ne­ri­sch ab­ge­grenzt. 

Hin­weis: Si­cher­heits­hal­ber soll­ten Grund­ver­sor­ger sich dar­auf vor­be­rei­ten, not­falls auch mit ei­ner kürze­ren Frist als sechs Wo­chen die neuen Preise öff­ent­lich be­kannt zu ge­ben, um ih­rer Pflicht nach § 5 Abs. 2 Strom­GVV nach­zu­kom­men. 

Außer­halb der Grund­ver­sor­gung re­geln § 118 Abs. 37 bis 39 EnWG die Pflich­ten der Lie­fe­ran­ten. Wenn Lie­fe­ran­ten ein Recht zur Preis­an­pas­sung ha­ben, müssen sie die­ses Recht ausüben und die Preise für En­er­gie­lie­fe­run­gen um die weg­ge­fal­lene Um­lage ab­sen­ken. Wenn ein sol­ches Recht nicht be­steht und die EEG-Um­lage Kal­ku­la­ti­ons­be­stand­teil des Prei­ses ist, muss der Preis bei Verträgen, die bis zur po­li­ti­schen Be­schluss­fas­sung am 23.02.2022 ge­schlos­sen wur­den, ent­spre­chend ab­ge­senkt wer­den. 

Strom­lie­fe­run­gen, die mo­nat­lich ab­ge­rech­net wer­den, wer­den dann ab der Mo­nats­rech­nung für die Lie­fe­run­gen im Juli 2022 keine EEG-Um­lage mehr ent­hal­ten. Bei Strom­lie­fe­run­gen, die jähr­lich ab­ge­rech­net wer­den, wird die Preis­sen­kung mit der auf den 01.07.2022 fol­gen­den Tur­nus­ab­rech­nung berück­sich­tigt. Die Höhe der mo­nat­li­chen Ab­schlags­zah­lun­gen wird wohl kaum an­ge­passt wer­den. 

EEG-Privilegierungen für 2022 werden pauschaliert 

§ 60 Abs. 1b EEG re­gelt die Ab­wick­lung von Pri­vi­le­gie­run­gen in Be­zug auf die EEG Um­lage. In den Fällen, in de­nen Letzt­ver­brau­cher re­du­zierte EEG-Um­la­gen zu zah­len ha­ben, gilt für die EEG-Um­lage des Jah­res 2022 der Durch­schnitts­wert in Ct/kWh des ers­ten und des zwei­ten Halb­jah­res 2022. Wenn also für Strom, der selbst er­zeugt und ver­braucht wurde 40 % der EEG-Um­lage zu zah­len ist, be­zieht sich das auf den Durch­schnitts­wert aus 3,723 Ct/kWh und 0 Ct/kWh, also auf 1,8615 Ct/kWh. Die Re­ge­lung führt da­her auch in Fällen der Ei­gen­ver­sor­gung zu ei­ner deut­li­chen Ab­sen­kung der Be­las­tung. 

Anlagenbetreiber müssen für 2022 noch entsprechende Meldungen abgeben 

Nach § 60 Abs. 1c EEG müssen Elek­tri­zitätsver­sor­gungs­un­ter­neh­men und Letzt­ver­brau­cher für das zweite Halb­jahr 2022 keine Mel­dun­gen nach §§ 74, 74a EEG mehr ab­ge­ben. Für Strom­men­gen, die im ers­ten Halb­jahr er­zeugt und ver­braucht wur­den, ändert sich an den Mel­de­pflich­ten nichts. 

KWKG-Umlage, Offshore--Netzumlage, § 19 Abs. 2 StromNEV Umlage, AbLaV-Umlage werden im „Osterpaket“ komplett neu geregelt 

Die Er­he­bung der netz­ge­bun­de­nen Um­la­gen wird eben­falls neu ge­re­gelt. Im so­ge­nann­ten „Os­ter­pa­ket“ ist vor­ge­se­hen, diese Um­la­gen in einem neuen Ge­setz, dem Ge­setz zur Fi­nan­zie­rung der En­er­gie­wende im Strom­sek­tor durch Bun­des­zu­schuss und Um­la­gen (En­er­gie-Um­la­gen-Ge­setz – EnUG) zu re­geln. Wenn die EEG-Um­lage wie­der er­ho­ben wer­den sollte, soll das auch im Rah­men des EnUG ge­sche­hen und da­mit nur den aus dem Netz be­zo­ge­nen Strom be­tref­fen. Über das Os­ter­pa­ket wer­den wir Sie ge­son­dert in­for­mie­ren.

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