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Steuerberatung

Zur Einstellung der Zwangsvollstreckung

BGH v. 6.8.2019 - X ZR 97/18

Auch wenn der Schuld­ner zur Si­cher­heits­leis­tung nicht in der Lage ist und die Zwangs­voll­stre­ckung aus einem vorläufig voll­streck­ba­ren erst­in­stanz­li­chen Ur­teil einen nicht zu er­set­zen­den Nach­teil brin­gen würde, ist die Ein­stel­lung der Zwangs­voll­stre­ckung we­der zwin­gende noch re­gelmäßige Folge des Ein­stel­lungs­an­trags. Ist das Un­ter­neh­men des Schuld­ners auf die Ver­wer­tung ei­nes ein­zi­gen Schutz­rechts be­schränkt und verfügt das Un­ter­neh­men darüber hin­aus über keine wei­te­ren Vermögens­werte, auf die in der Zwangs­voll­stre­ckung zu­ge­grif­fen wer­den könnte, ist es re­gelmäßig nicht an­ge­zeigt, den Schuld­ner von den Ri­si­ken ei­ner sol­chen Un­ter­neh­mens­aus­rich­tung in der Weise frei­zu­stel­len, dass die­ser ein­zige Vermögens­wert je­dem Zu­griff im Wege der vorläufi­gen Voll­stre­ckung ent­zo­gen wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte ist In­ha­be­rin ei­nes mit Wir­kung für Deutsch­land er­teil­ten eu­ropäischen Pa­tents, das ein Ver­fah­ren zur Ver­rin­ge­rung des Dampf­drucks von etha­nol­hal­ti­gen Mo­tor­treib­stof­fen für fun­ken­gezündete Ver­bren­nungs­mo­to­ren be­trifft. Die Kläge­rin, die aus dem Streit­pa­tent in An­spruch ge­nom­men wird, hat die­ses mit ih­rer Nich­tig­keits­klage in vol­lem Um­fang an­ge­grif­fen. Das BPatG erklärte das Streit­pa­tent für nich­tig, er­legte der Be­klag­ten die Kos­ten des Rechts­streits auf und erklärte das Ur­teil ge­gen Si­cher­heits­leis­tung i.H.v. 120 % des zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges für vorläufig voll­streck­bar; den Streit­wert setzte das BPatG auf 30 Mio. € fest. Die Be­klagte hat ge­gen das Ur­teil Be­ru­fung ein­ge­legt.

Die Kläge­rin hat auf der Grund­lage des an­ge­foch­te­nen Ur­teils Kos­ten­fest­set­zungs­be­schlüsse über rd. 870.000 € und 90.000 € er­wirkt und be­treibt dar­aus die Zwangs­voll­stre­ckung. In die­sem Zu­sam­men­hang hat sie ge­genüber den In­lands­ver­tre­tern der Be­klag­ten i.S.v. § 845 ZPO die Pfändung des deut­schen Teils des Streit­pa­tents an­gekündigt. Die Be­klagte be­an­tragt, die Zwangs­voll­stre­ckung aus dem an­ge­foch­te­nen Ur­teil und den von der Kläge­rin er­wirk­ten Kos­ten­fest­set­zungs­be­schlüssen ohne Si­cher­heits­leis­tung ein­zu­stel­len. Sie macht gel­tend, durch eine Voll­stre­ckung bis zur Höhe der ti­tu­lier­ten For­de­run­gen entstünden ihr außer­gewöhn­li­che Nach­teile bis hin zur Ver­nich­tung ih­rer Exis­tenz. Die Kläge­rin tritt dem An­trag ent­ge­gen.

Der BGH wies den An­trag zurück.

Die Gründe:
Das Vor­brin­gen der Be­klag­ten recht­fer­tigt die so­for­tige Ein­stel­lung der Zwangs­voll­stre­ckung ohne Si­cher­heits­leis­tung nach den ge­sam­ten Umständen nicht.

Ein durch die Voll­stre­ckung dro­hen­der Ver­lust der wirt­schaft­li­chen Exis­tenz­grund­lage des Schuld­ners kann im Aus­gangs­punkt zwar als nicht zu er­set­zen­der Nach­teil i.S.d. §§ 707, 719 ZPO an­zu­er­ken­nen sein. Es mag auch nicht von der Hand zu wei­sen sein, dass die Be­klagte sich in ei­ner ent­spre­chen­den wirt­schaft­li­chen Si­tua­tion be­fin­det. Frag­lich kann al­ler­dings sein, ob dies nicht un­abhängig von der Voll­stre­ckung aus dem an­ge­foch­te­nen Ur­teil gilt. Im Ge­schäfts­jahr 2017 stan­den einem Ak­tiv­vermögen von nicht ganz 50.000 £ Ver­bind­lich­kei­ten von rd. 244.000 £ ge­genüber. Die Ver­bind­lich­kei­ten der Be­klag­ten be­lie­fen sich also auf rund das Fünf­fa­che ih­rer Ak­tiva. Im Ge­schäfts­jahr 2018 sol­len die Verhält­nisse nicht we­sent­lich an­ders lie­gen. Nach ih­rem ei­ge­nen Vor­brin­gen verfügt die Be­klagte, vom Streit­pa­tent ab­ge­se­hen, über keine nen­nens­wer­ten Bar- und Buch- bzw. Sach­vermögens­werte, die sie für Leis­tun­gen in ei­ner auch nur annähern­den Größenord­nung der ti­tu­lier­ten For­de­run­gen ein­set­zen könnte.

Da­nach könn­ten die Grundsätze der BGH-Recht­spre­chung zur Kos­ten­begüns­ti­gung nach § 144 PatG ei­nes nicht ak­tiv am Wirt­schafts­le­ben be­tei­lig­ten Un­ter­neh­mens, das nicht über nen­nens­werte Vermögens­ge­genstände verfügt, ent­spre­chend an­zu­wen­den sein. Da­nach wird ein sol­ches Un­ter­neh­men in sei­ner wirt­schaft­li­chen Lage nicht zusätz­lich i.S.v. § 144 PatG gefähr­det, wenn es mit ei­ner Pro­zess­kos­ten­for­de­rung be­las­tet wird, die an­ge­sichts sei­ner Vermögens­si­tua­tion oh­ne­hin nicht bei­treib­bar ist. Dies be­darf in­des kei­ner ab­schließen­den Be­ur­tei­lung, weil die exis­ten­zi­elle Gefähr­dung zwar ne­ben dem Un­vermögen des Schuld­ners, Si­cher­heit zu leis­ten, tat­be­stand­li­che Vor­aus­set­zung dafür ist, die Zwangs­voll­stre­ckung über­haupt ohne Si­cher­heits­leis­tung ein­zu­stel­len, die Frage, ob dies zu ge­sche­hen hat, aber, wie aus­geführt, eine um­fas­sende In­ter­es­sen­abwägung er­for­dert, die hier nicht zu­guns­ten der Be­klag­ten ausfällt.

Wenn sich im Un­ter­neh­men der Be­klag­ten al­lein das Streit­pa­tent für den Zu­griff in der Zwangs­voll­stre­ckung an­bie­tet, er­scheint sie voll­stre­ckungs­recht­lich nicht des­halb als schutzwürdig, weil es sich um den ein­zi­gen wert­hal­ti­gen Ge­gen­stand han­delt, über den ihr Ge­schäfts­be­trieb verfügt. Ist ein Un­ter­neh­men in ei­ner sol­chen Weise spe­zi­ell auf die Ver­wer­tung ei­nes ein­zi­gen Schutz­rechts aus­ge­rich­tet - die Be­klagte spricht selbst von der Aus­li­zen­zie­rung des Streit­pa­tents als von ih­rem "Ge­schäfts­mo­dell" er­schiene es un­an­ge­mes­sen und wäre mit den Grundsätzen der ge­setz­li­chen Re­ge­lung un­ver­ein­bar, sie von den Ri­si­ken ei­ner sol­chen Un­ter­neh­mens­aus­rich­tung in der Weise frei­zu­stel­len, dass die­ser ein­zige Vermögens­wert je­dem Zu­griff im Wege der vorläufi­gen Voll­stre­ckung ent­zo­gen wird.

Dies gilt auch und ge­rade dann, wenn es, wie hier, um die vorläufige Voll­streck­bar­keit we­gen der Kos­ten geht. Die Be­klagte gibt an, die an­ge­fal­le­nen Ge­richts­kos­ten über Dritt­mit­tel zu fi­nan­zie­ren. Dies mag ih­rem In­ter­esse an der Wei­terführung der ge­richt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung über den recht­li­chen Be­stand des Streit­pa­tents die­nen; die Kläge­rin hat dem­ge­genüber aber ein schutzwürdi­ges In­ter­esse daran, die Er­stat­tung der von ihr be­reits auf­ge­brach­ten Kos­ten si­cher­zu­stel­len. Nach der Recht­spre­chung des BGH ist es re­gelmäßig nicht an­ge­mes­sen, einen Pa­tent­in­ha­ber, der eine Ver­ein­ba­rung über die Fi­nan­zie­rung von Pro­zess­kos­ten ge­trof­fen hat, die ihm und dem fi­nan­zie­ren­den Drit­ten alle mit dem Rechts­streit ver­bun­de­nen Chan­cen si­chert, das Kos­ten­ri­siko ei­nes Nich­tig­keits­ver­fah­rens wirt­schaft­lich aber der Ge­gen­seite auf­er­legt, von die­sem Kos­ten­ri­siko durch eine Kos­ten­begüns­ti­gung gem. § 144 PatG noch wei­ter­ge­hend zu ent­las­ten. Auch in An­leh­nung an diese Grundsätze er­scheint es nicht in­ter­es­sen­ge­recht, der Kläge­rin, die in ers­ter In­stanz ob­siegt hat, die Voll­stre­ckung we­gen der bis­he­ri­gen Kos­ten ohne Si­cher­heit zu ver­weh­ren.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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