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Steuerberatung

Sicherungshypothek: Keine Vorlage einer Arrestanordnung

BGH v. 21.11.2019 - V ZB 75/18

Er­sucht die Straf­ver­fol­gungs­behörde (hier: Fi­nanz­amt für Steu­er­straf­sa­chen und Steu­er­fahn­dung) das Grund­buch­amt um die Ein­tra­gung ei­ner Si­che­rungs­hy­po­thek zum Voll­zug ei­ner nach den Vor­schrif­ten der Straf­pro­zess­ord­nung er­las­se­nen Ar­restan­ord­nung, reicht es aus, wenn das form­ge­rechte Er­su­chen an das Grund­buch­amt ge­sandt wird; es ist nicht er­for­der­lich, dass die Ar­restan­ord­nung vor­ge­legt wird.

Der Sach­ver­halt:
Das be­tei­ligte Fi­nanz­amt für Steu­er­straf­sa­chen und Steu­er­fahn­dung führt ein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ge­gen H. we­gen Steu­er­verkürzung. In die­sem Ver­fah­ren hatte das AG Köln mit Be­schluss des Er­mitt­lungs­rich­ters vom 26.1.2018 den Vermögens­ar­rest über 960.000 € in das Vermögen der R. an­ge­ord­net. Dar­auf­hin hat das Fi­nanz­amt am 9.2.2018 beim Grund­buch­amt  be­an­tragt, an dem im Ein­gang die­ses Be­schlus­ses ge­nann­ten Grundstück der R. eine Si­che­rungs­hy­po­thek im Höchst­be­trag von 250.000 € und ein Veräußerungs­ver­bot ein­zu­tra­gen. Eine Aus­fer­ti­gung des Ar­rest­be­schlus­ses war dem An­trag nicht bei­gefügt.

Das Grund­buch­amt hat den An­trag zurück­ge­wie­sen. Die da­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde des Fi­nanz­amts blieb er­folg­los. Auf die Rechts­be­schwerde der Behörde hat der BGH den Be­schluss auf­ge­ho­ben und das Grund­buch­amt an­ge­wie­sen, die be­an­tragte Ein­tra­gung nicht aus den in den vor­ge­nann­ten Be­schlüssen ge­nann­ten Gründen zu ver­wei­gern.

Gründe:
Rechts­feh­ler­haft ist die An­sicht des Be­schwer­de­ge­richts, wo­nach es für die Ein­tra­gung der Vor­lage des "Ori­gi­nals" (also ei­ner Aus­fer­ti­gung oder ei­ner be­glau­big­ten Ab­schrift) des Ar­rest­be­schlus­ses be­darf. Denn er­sucht die Straf­ver­fol­gungs­behörde das Grund­buch­amt um die Ein­tra­gung ei­ner Si­che­rungs­hy­po­thek zum Voll­zug ei­ner nach den Vor­schrif­ten der Straf­pro­zess­ord­nung er­las­se­nen Ar­restan­ord­nung, reicht es aus, wenn das form­ge­rechte Er­su­chen an das Grund­buch­amt ge­sandt wird; es ist nicht er­for­der­lich, dass die Ar­restan­ord­nung vor­ge­legt wird.

Bei einem Behörde­ner­su­chen nach § 38 GBO ist die Prüfungs­be­fug­nis des Grund­buch­amts be­schränkt. Das Grund­buch­amt hat zu prüfen, ob die Behörde zur Stel­lung ei­nes Er­su­chens der in Rede ste­hen­den Art ab­strakt be­fugt ist (hier nach § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO), ob das Er­su­chen bezüglich sei­ner Form den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spricht (s. § 29 Abs. 3 GBO) und ob die durch das Er­su­chen nicht er­setz­ten Ein­tra­gungs­er­for­der­nisse ge­ge­ben sind. Ob hin­ge­gen im kon­kre­ten Ein­zel­fall die Vor­aus­set­zun­gen für das Er­su­chen vor­lie­gen, ist von dem Grund­buch­amt grundsätz­lich nicht zu prüfen. Hierfür trägt die er­su­chende Behörde die Ver­ant­wor­tung, so­weit die ihr recht­lich zu­ge­schrie­bene Sach­kom­pe­tenz bei der Be­ur­tei­lung der Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zun­gen reicht.

Be­an­tragt das Fi­nanz­amt gem. § 38 GBO die Ein­tra­gung ei­ner Si­che­rungs­hy­po­thek we­gen Steu­errückständen, so ist die Vor­lage ei­nes voll­streck­ba­ren Ti­tels mit Zu­stel­lungs­nach­weis nicht er­for­der­lich, ebenso we­nig die Vor­lage ei­nes Leis­tungs­ge­bots (vgl. § 254 Abs. 1 Satz 1 AO) mit Nach­weis der Be­kannt­gabe an den Schuld­ner. Bei der Ein­tra­gung ei­ner Si­che­rungs­hy­po­thek gem. § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss das Grund­buch­amt zwar, da es sich um eine Maßnahme der Zwangs­voll­stre­ckung han­delt, die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen der Zwangs­voll­stre­ckung und da­mit auch das Vor­lie­gen ei­nes Voll­stre­ckungs­ti­tels prüfen. Aber die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­bei­trei­bung ha­ben die Fi­nanzämter selbst zu schaf­fen und tra­gen dafür die volle Ver­ant­wor­tung. Das Grund­buch­amt diese nicht zu prüfen. Es verhält sich nicht an­ders, wenn die Fi­nanz­behörde - wie hier - als Straf­ver­fol­gungs­behörde das Grund­buch­amt um die Ein­tra­gung ei­ner Si­che­rungs­hy­po­thek zum Voll­zug ei­nes gem. § 111e StPO an­ge­ord­ne­ten Vermögens­ar­rests er­sucht.
 

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