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Steuerberatung

Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

BFH v. 6.6.2019 - V R 51/17

Ist bei ei­ner Tätig­keit ohne Wis­sen und Bil­li­gung des In­sol­venz­ver­wal­ters un­klar, ob es sich um­satz­steu­er­recht­lich um eine sol­che des In­sol­venz­schuld­ners han­delt, ent­steht keine Mas­se­ver­bind­lich­keit. Eine un­ter­blie­bene Erklärung des In­sol­venz­ver­wal­ters steht auch nicht ei­ner "kon­klu­den­ten Po­si­ti­verklärung" gleich.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter in dem im Juli 2012 eröff­ne­ten In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen des früheren Steu­er­be­ra­ters E, der seit­dem rechtskräftig mit einem Be­rufs­ver­bot be­legt war. Für seine frühere Kanz­lei wurde Steu­er­be­ra­ter P im Ok­to­ber 2012 als Ver­tre­ter und später als Pra­xis­ab­wick­ler be­stellt.

Im Rah­men ei­ner bei der E-KG durch­geführ­ten Um­satz­steuer-Son­derprüfung kam das Fi­nanz­amt zu dem Er­geb­nis, dass die KG kei­nen Ge­schäfts­be­trieb ent­fal­tet habe und steu­er­pflich­tige Umsätze dem E als Ein­zel­un­ter­neh­mer, nicht aber der KG, zu­zu­rech­nen seien. Hier­von ab­wei­chend war das Fi­nanz­amt für Steu­er­straf­sa­chen und Steu­er­fahn­dung der Auf­fas­sung, dass diese Umsätze nicht dem E, son­dern der KG zu­zu­ord­nen seien, weil diese im Außenverhält­nis ge­genüber den Man­dan­ten als Ver­trags­part­ner auf­ge­tre­ten sei.

Da we­der der Kläger als In­sol­venz­ver­wal­ter noch der Kanz­lei­ver­tre­ter des In­sol­venz­schuld­ners im Streit­jahr 2012 Umsätze aus­geführt hat­ten, gab der Kläger keine Um­satz­steu­er­erklärung ab. Eine Frei­gabe von Vermögen i.S.d. § 35 Abs. 2 InsO erklärte der Kläger ge­genüber dem In­sol­venz­schuld­ner nicht.

Das zuständige Fi­nanz­amt ging letzt­lich da­von aus, dass nicht die KG, son­dern der In­sol­venz­schuld­ner E die strei­ti­gen Umsätze aus­geführt habe. Auf der Grund­lage der für die KG ein­ge­reich­ten Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen schätzte es die Um­satz­steuer 2012 und ging vom Vor­lie­gen ei­ner Mas­se­ver­bind­lich­keit aus. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion der Fi­nanz­behörde blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend ent­schie­den, dass keine Mas­se­ver­bind­lich­keit vor­liegt. Ist bei ei­ner Tätig­keit ohne Wis­sen und Bil­li­gung des In­sol­venz­ver­wal­ters un­klar, ob es sich um­satz­steu­er­recht­lich um eine sol­che des In­sol­venz­schuld­ners han­delt, ent­steht keine Mas­se­ver­bind­lich­keit. Of­fen blei­ben kann, ob um­satz­steu­er­recht­lich Leis­tun­gen der KG oder Leis­tun­gen des E vor­lie­gen. Denn für die der KG zu­zu­rech­nen­den Leis­tun­gen kann kein Steu­er­be­scheid zu Las­ten der In­sol­venz­masse des E er­ge­hen, während bei durch E er­brach­ten Leis­tun­gen die Vor­aus­set­zun­gen für eine Steu­er­fest­set­zung als Mas­se­ver­bind­lich­keit nicht vor­lie­gen.

Ab­wei­chen­des er­gibt sich ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes nicht aus § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO. Durch eine selbständige Tätig­keit begründete Steu­er­for­de­run­gen sind nicht von vorn­her­ein bis zur Frei­ga­be­erklärung durch den In­sol­venz­ver­wal­ter nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten. Gleich­falls ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Steu­er­behörde steht eine un­ter­blie­bene Erklärung des In­sol­venz­ver­wal­ters auch nicht ei­ner "kon­klu­den­ten Po­si­ti­verklärung" gleich. Statt­des­sen schei­tert die An­nahme ei­ner Mas­se­ver­bind­lich­keit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO un­ter Berück­sich­ti­gung der Wer­tun­gen des § 35 Abs. 2 InsO im Streit­fall daran, dass der Kläger als In­sol­venz­ver­wal­ter trotz sei­ner Aufklärungsmaßnah­men keine Kennt­nis von um­satz­steu­er­recht­lich durch E er­brachte Leis­tun­gen hatte, so dass für ihn keine Pflicht be­stand, eine Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO ab­zu­ge­ben. Der Kläger hat we­der ge­wusst noch ge­bil­ligt, dass E um­satz­steu­er­recht­lich ihm zu­zu­rech­nende Leis­tun­gen er­bracht hat. Eine der­ar­tige Leis­tungstätig­keit hat er auch nicht wis­sent­lich ge­dul­det.
 

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