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Rechtsberatung

Zahlungen von Drittschuldnern an den Insolvenzschuldner

Hessisches FG v. 19.11.2020 - 6 K 1571/18

Wer­den nach Be­stel­lung ei­nes schwa­chen vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters auf einem Bank­konto des In­sol­venz­schuld­ners Ent­gelt­zah­lun­gen gut­ge­schrie­ben, ist die da­bei ent­ste­hende Um­satz­steuer je­den­falls dann keine Mas­se­ver­bind­lich­keit, wenn das In­sol­venz­ge­richt Dritt­schuld­nern nicht ver­bo­ten hat, an den In­sol­venz­schuld­ner zu zah­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter. Er stritt mit dem Fi­nanz­amt darüber, ob es sich bei den durch Zah­lungs­eingängen auf dem Konto ei­nes In­sol­venz­schuld­ners ent­stan­de­nen Um­satz­steu­er­ver­bind­lich­kei­ten um In­sol­venz- oder Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten ge­han­delt habe.

Nach­dem be­an­tragt wor­den war, das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen des In­sol­venz­schuld­ners zu eröff­nen, wurde zunächst ein vorläufi­ger In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt. Außer­dem wurde durch das In­sol­venz­ge­richt an­ge­ord­net, dass Verfügun­gen des In­sol­venz­schuld­ners nur mit Zu­stim­mung des vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters wirk­sam seien. Gem. § 22 Abs. 2 InsO sollte der Kläger das Un­ter­neh­men, das der In­sol­venz­schuld­ner be­trieb, bis zur Ent­schei­dung über die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens mit dem In­sol­venz­schuld­ner fortführen.

Kurz dar­auf gin­gen auf dem Konto des In­sol­venz­schuld­ners Über­wei­sun­gen ein, mit de­nen ei­ner sei­ner Kun­den zu­vor ge­stellte Rech­nun­gen be­glei­chen wollte. Die Um­satz­be­steue­rung des In­sol­venz­schuld­ners er­folgte nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten. Mit Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens wurde der Kläger zum In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt. Das Fi­nanz­amt setzte ge­genüber dem Kläger als In­sol­venz­ver­wal­ter die­je­nige Um­satz­steuer fest, die durch die ge­nann­ten Über­wei­sungs­eingänge auf dem Konto des In­sol­venz­schuld­ners ent­stan­den war. Da­ge­gen wen­det sich der Kläger mit sei­ner Klage.

Das FG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird dort un­ter dem Az. V R 2/20 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Steuer zu hoch fest­ge­setzt, weil es bei der Steu­er­fest­set­zung ge­genüber dem Kläger als In­sol­venz­ver­wal­ter zu Un­recht die streit­ge­genständ­li­chen Umsätze zu­grunde ge­legt hat. Durch diese Umsätze sind keine ge­genüber dem Kläger fest­zu­set­zen­den Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten begründet wor­den, ins­be­son­dere auch nicht nach § 55 Abs. 4 InsO.

Gem. § 55 Abs. 4 InsO gel­ten Ver­bind­lich­kei­ten des In­sol­venz­schuld­ners aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis, die von einem vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ter oder vom Schuld­ner mit Zu­stim­mung ei­nes vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters begründet wor­den sind, nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens als Mas­se­ver­bind­lich­keit. Mit den streit­ge­genständ­li­chen Umsätzen hat keine Ent­gelt­ver­ein­nah­mung durch den Kläger als vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ter statt­ge­fun­den, die um­satz­steu­er­li­che Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten hätte begründen können.

Es kommt auch nicht dar­auf an, in­wie­weit und wann der Kläger von der Exis­tenz des Kon­tos und von den be­vor­ste­hen­den Zah­lun­gen Kennt­nis hatte und ob er dem Zah­lungs­ein­gang auf dem Gi­ro­konto - mögli­cher­weise durch schlüssi­ges Ver­hal­ten - zu­ge­stimmt hat. Der Kläger ist zwar durch das In­sol­venz­ge­richt ermäch­tigt wor­den, For­de­run­gen des Schuld­ners im ei­ge­nen Na­men ein­zu­zie­hen. Ihm stand je­doch nicht das Recht zu, ei­ner Ent­gelt­ver­ein­nah­mung durch den Schuld­ner zu­zu­stim­men bzw. eine sol­che zu ver­hin­dern. Ins­be­son­dere ist im vor­lie­gen­den Fall ein Ver­bot durch das In­sol­venz­ge­richt un­ter­blie­ben, mit schuld­be­frei­en­der Wir­kung an den In­sol­venz­schuld­ner zu zah­len.

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