deen

Steuerberatung

Zur Eröffnungsverfahren der Eigenverwaltung entstandenen Umsatzsteuer

FG Köln v. 11.4.2019 - 12 K 2583/17

Die im Eröff­nungs­ver­fah­ren der Ei­gen­ver­wal­tung ent­stan­dene Um­satz­steuer ist keine Mas­se­ver­bind­lich­keit. Ver­bind­lich­kei­ten, die im Ver­fah­ren der vorläufi­gen Ei­gen­ver­wal­tung nach § 270a InsO begründet wor­den sind, sind nur dann Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten, wenn sie auf der Grund­lage ei­ner vom In­sol­venz­ge­richt er­teil­ten Ermäch­ti­gung begründet wor­den sind.

Der Sach­ver­halt:
We­gen an­hal­ten­der Er­trags­schwäche wurde in der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung die Li­qui­da­tion der Kläge­rin be­schlos­sen mit dem Ziel, nach Aus­ver­kauf des Wa­ren­be­stan­des zu schließen. Nach Be­an­tra­gung der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens und An­ord­nung der (vorläufi­gen) Ei­gen­ver­wal­tung gem. §§ 270, 270a InsO durch die Kläge­rin ord­nete das AG noch am glei­chen Tag die vorläufige Ei­gen­ver­wal­tung nach § 270a InsO an und be­stellte Rechts­an­walt X zum vorläufi­gen Sach­wal­ter. Schließlich eröff­nete das In­sol­venz­ge­richt - AG - we­gen dro­hen­der Zah­lungs­unfähig­keit und Über­schul­dung das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der Kläge­rin. Zu­gleich wurde die Ei­gen­ver­wal­tung an­ge­ord­net und Rechts­an­walt X zum Sach­wal­ter er­nannt. Die Schuld­ne­rin sollte be­rech­tigt sein, un­ter der Auf­sicht des Sach­wal­ters die In­sol­venz­masse zu ver­wal­ten und über sie zu verfügen (§§ 270-285 InsO).

Für die Mo­nate Fe­bruar bis April 2017 gab die Kläge­rin Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen ab. Das Fi­nanz­amt stellte sich auf den Stand­punkt, dass es sich bei den Um­satz­steu­ern aus der vorläufi­gen Ei­gen­ver­wal­tung (Fe­bruar-April 2017) nicht um In­sol­venz­for­de­run­gen, son­dern um Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten han­dele. Für den Mo­nat Fe­bruar 2017 setzte es dem­ent­spre­chend ge­genüber der Kläge­rin Um­satz­steuer fest. In der An­lage zu dem Be­scheid ist fest­ge­hal­ten, dass es sich um Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten nach den §§ 270a, 270 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 55 Abs. 4 InsO han­dele. Nach § 45 Abs. 1 FGO sei eine Sprung­klage ohne vor­he­ri­gen Ein­spruch möglich.

Ge­gen den Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lungs­be­scheid für den Mo­nat Fe­bruar 2017 wen­dete sich die Kläge­rin zunächst mit dem Ein­spruch vom 15.9.2017. Mit Schrift­satz vom 27.9.2017 er­hob sie ge­gen den strei­ti­gen Be­scheid die vor­lie­gende Sprung­klage und führte zur Klar­stel­lung aus, dass der für den Mo­nat Fe­bruar 2017 vom 15.9.2017 ein­ge­legte Ein­spruch nun­mehr in eine Sprung­klage um­ge­wan­delt werde. Die er­for­der­li­che Zu­stim­mung des Fi­nanz­amts sei in der An­lage zum an­ge­foch­te­nen Be­scheid be­reits er­teilt wor­den.

Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird dort un­ter dem Az. V R 19/19 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht ent­schie­den, dass die Um­satz­steuer, die im Eröff­nungs­ver­fah­ren der Ei­gen­ver­wal­tung (§ 270a InsO) ent­stan­den ist, eine Mas­se­ver­bind­lich­keit ist.

Persönli­che Gläubi­ger, die einen vor der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens begründe­ten Vermögens­an­spruch ge­gen den Schuld­ner ha­ben, sind grundsätz­lich In­sol­venzgläubi­ger (§ 38 InsO). Hier­von ab­zu­gren­zen sind Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten, die vor­weg aus der In­sol­venz­masse zu be­frie­di­gen sind. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO sind Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten sol­che Ver­bind­lich­kei­ten, die von einem vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ter begründet wor­den sind, auf den die Verfügungs­be­fug­nis über das Vermögen des Schuld­ners über­ge­gan­gen ist. Nach § 55 Abs. 4 InsO gilt dies auch für Ver­bind­lich­kei­ten des In­sol­venz­schuld­ners aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis, die von einem vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ter oder vom Schuld­ner mit Zu­stim­mung ei­nes vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters begründet wor­den sind.

Vor­lie­gend hat das In­sol­venz­ge­richt die vorläufige Ei­gen­ver­wal­tung nach § 270a InsO an­ge­ord­net. Ob und ggf. un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Ver­bind­lich­kei­ten, die im Ver­fah­ren der vorläufi­gen Ei­gen­ver­wal­tung nach § 270a InsO vom Schuld­ner oder von einem vorläufi­gen Sach­wal­ter begründet wer­den, Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten sind, ist in Recht­spre­chung und Schrift­tum um­strit­ten. Mit Ur­teil vom 22.11.2018 (IX ZR 167/16) hat der BGH zwi­schen­zeit­lich ent­schie­den, dass Ver­bind­lich­kei­ten, die im Ver­fah­ren der vorläufi­gen Ei­gen­ver­wal­tung nach § 270a InsO begründet wor­den sind, nur dann Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten sind, wenn sie auf der Grund­lage ei­ner vom In­sol­venz­ge­richt er­teil­ten Ermäch­ti­gung begründet wor­den sind. Der er­ken­nende Se­nat schließt sich die­ser Rechts­auf­fas­sung an. Der vom Fi­nanz­amt ver­tre­te­nen An­sicht, der Schuld­ner begründe im vorläufi­gen Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren stets Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten, kann nicht ge­folgt wer­den. Eine sol­che Rechts­macht folgt ins­be­son­dere nicht aus §§ 270 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 2 InsO.

Ob - wie das Fi­nanz­amt meint - das ge­fun­dene Er­geb­nis un­be­frie­di­gend ist, weil die Kläge­rin zu kei­nem Zeit­punkt die Sa­nie­rung, son­dern die Li­qui­da­tion des Un­ter­neh­mens be­trei­ben wollte, dar­auf kommt es nicht an. Denn das In­sol­venz­ge­richt hat das ei­gen­ver­wal­tete Eröff­nungs­ver­fah­ren vor­lie­gend (un­an­fecht­bar) an­ge­ord­net. Da­mit stellt sich nicht die Frage, ob ein un­ter Ei­gen­ver­wal­tung geführ­tes Li­qui­da­ti­ons­ver­fah­ren über­haupt Sinn macht. Ist die vorläufige Ei­gen­ver­wal­tung eröff­net wor­den, so be­stim­men sich die Rechts­fol­gen al­lein nach § 270a InsO. Im Übri­gen dürfte es auch nicht zu­tref­fen, dass die Ei­gen­ver­wal­tung nur zum Zweck der Sa­nie­rung an­ge­ord­net wer­den darf. Der ge­setz­li­chen Re­ge­lung lässt sich dies je­den­falls nicht ent­neh­men. Tatsäch­lich wer­den in der Pra­xis auch reine Li­qui­da­ti­ons­ver­fah­ren in Ei­gen­ver­wal­tung durch­geführt. Da­nach war der an­ge­foch­tene Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lungs­be­scheid auf­zu­he­ben.

Link­hin­weis:

nach oben