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Steuerberatung

Fehlerhafte Anlageberatung: Keine Kapitalertragsteuer auf Vergleichssumme

OLG Hamm v. 23.10.2018 - 34 U 10/18

Ein Ab­zug von Ka­pi­tal­er­trags­steuer durch das Kre­dit­in­sti­tut von ei­ner Ver­gleichs­zah­lung we­gen an­geb­lich feh­ler­haf­ter An­la­ge­be­ra­tung bei der Zeich­nung ei­nes Schiffs­fonds ist nicht ge­recht­fer­tigt. Zielt die steu­er­li­che Kon­zep­tion des Fonds dar­auf ab, dass der An­le­ger als Mit­un­ter­neh­mer ein­zu­stu­fen ist und ge­werb­li­che Einkünfte er­zielt, erhält er ge­rade keine Einkünfte aus einem Ka­pi­tal­vermögen, so dass auch keine Ka­pi­tal­er­trags­steu­er­pflicht be­steht.

Der Sach­ver­halt:

Die Be­klagte nahm das jetzt kla­gende Kre­dit­in­sti­tut zunächst in einem Vor­pro­zess vor dem LG we­gen an­geb­lich feh­ler­haf­ter An­la­ge­be­ra­tung auf Scha­dens­er­satz in An­spruch. Sie ver­langte u.a. die Er­stat­tung des von ihr mit rd. 8.400 € be­zif­fer­ten An­la­ge­scha­dens ge­gen Rücküber­tra­gung der Be­tei­li­gung an dem Schiffs­fonds, zu der ihr die Kläge­rin ge­ra­ten hatte. Die­ser Schiffs­fond ba­sierte dar­auf, dass der An­le­ger als Mit­un­ter­neh­mer ein­zu­stu­fen war und als sol­cher Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb er­zielte.

Zur Ver­fah­rens­be­en­di­gung schlos­sen die Par­teien einen ge­richt­li­chen Ver­gleich, wo­nach die Kläge­rin an die Be­klagte eine Zah­lung von 4.000 € leis­ten und die Be­tei­li­gung an dem Schiffs­fonds bei der Be­klag­ten ver­blei­ben sollte. Die Kläge­rin zahlte an die Be­klagte le­dig­lich rd. 3.250 €. Den Rest­be­trag be­hielt sie als Ka­pi­tal­er­trags­steuer ein und führte sie ab. Die Be­klagte ver­langte al­ler­dings wei­ter­hin den Rest­be­trag, weil nach ih­rer Auf­fas­sung die Ver­gleichs­zah­lung nicht der Ka­pi­tal­er­trags­steuer un­ter­lag.

Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Voll­stre­ckungs­ge­gen­klage. Sie for­dert u.a. die Her­aus­gabe der voll­streck­ba­ren Aus­fer­ti­gung des Ver­gleichs. Die Kläge­rin be­ruft sich dar­auf, dass sie zur Abführung der Ka­pi­tal­er­trags­steuer auf den Ver­gleichs­be­trag nach § 20 Abs. 3 EStG ge­setz­lich ver­pflich­tet war.

Das LG gab der Klage statt, erklärte die Zwangs­voll­stre­ckung der Be­klag­ten aus dem ge­richt­li­chen Ver­gleich für un­zulässig und ver­ur­teilte sie zur Her­aus­gabe der voll­streck­ba­ren Aus­fer­ti­gung des Ver­gleichs. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten änderte das OLG das Ur­teil ab und wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Die Kläge­rin kann den auf die Abführung von Ab­gel­tungs­steuer nebst Kir­chen­steuer und So­li­da­ritätszu­schlag gestütz­ten Erfüllungs­ein­wand im Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren nicht mit Er­folg führen. Dem von der Kläge­rin un­strei­tig von der ge­sam­ten Ver­gleichs­summe von 4.000 € vor­ge­nom­me­nen Steu­er­ab­zug i.H.v. rd. 750 € kommt - je­den­falls in die­ser Höhe - keine Erfüllungs­wir­kung gem. § 362 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB zu.

Für die Kläge­rin war ein­deu­tig er­kenn­bar, dass die Ver­gleichs­summe - so­weit sie der Ab­gel­tung des An­la­ge­scha­dens und vor­ge­richt­li­cher Rechts­an­walts­kos­ten diente - nicht der Ka­pi­tal­er­trags­steuer un­ter­liegt. Die steu­er­li­che Kon­zep­tion des Schiffs­fonds zielte nämlich dar­auf ab, dass der An­le­ger als Mit­un­ter­neh­mer ein­zu­stu­fen ist und ge­werb­li­che Einkünfte er­zielt. Bei ei­ner sol­chen Ge­stal­tung erhält der An­le­ger ge­rade keine Einkünfte aus einem Ka­pi­tal­vermögen, so dass auch keine Ka­pi­tal­er­trags­steu­er­pflicht be­steht. Auf­grund der An­ga­ben in dem Ver­kaufs­pro­spekt zu dem Schiffs­fonds hätte der Kläge­rin dies be­wusst sein müssen.

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