Im Streitfall verabredeten der Hauptangeklagte und mehrere Verantwortliche eines Bankhauses in den Jahren 2007 bis 2011, die Finanzverwaltung durch wahrheitswidrige Erklärungen zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen. Dabei wurde die Kapitalertragsteuer aber tatsächlich nicht entrichtet. Diese Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäfte liefen wie folgt ab: Das Bankhaus kaufte in der Dividendensaison der Jahre 2007 bis 2011 von Leerverkäufern jeweils kurz vor dem Hauptversammlungstag Aktien mit Dividendenanspruch (sog. "Cum-Aktien"); dabei war von vornherein geplant, dass die Leerverkäufer Aktien ohne Dividendenanspruch (sog. "Ex-Aktien") lieferten. Zur Kompensation leisteten sie an das Bankhaus je eine Ausgleichszahlung (sog. Dividendenkompensationszahlung), für die ab dem Jahr 2007 Kapitalertragsteuer zu entrichten ist. Dabei war allen Beteiligten bekannt, dass diese Steuer weder auf Seiten der Leerverkäufer noch sonst einbehalten wurde. Dennoch stellte das Bankhaus sich selbst Steuerbescheinigungen zur Vorlage bei der Finanzverwaltung aus. Damit bestätigte es fälschlicherweise den angeblichen Steuereinbehalt. Unter Vorlage dieser Bescheinigungen wurde erreicht, dass zu Unrecht insgesamt über 166 Millionen Euro ausbezahlt wurden. Aus diesen Taterträgen wurden weitere 10 Millionen Euro erwirtschaftet.
In den Jahren 2009 bis 2011 war der Angeklagte zudem an vergleichbaren Fällen beteiligt, wobei eigens für diesen Zweck gegründete Fonds die Rolle des Leerkäufers übernahmen. Nach Vorlage - inhaltlich falscher - Steuerbescheinigungen, die den angeblichen Steuereinbehalt für die durchgeführten Cum-Ex-Transaktionen bestätigten, zahlten die Finanzbehörden zu Unrecht über 226 Millionen Euro an die Fonds aus.
Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage derartiger Cum-Ex-Geschäfte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
Laut BGH bestanden an einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung keine Zweifel, weil die Beteiligten um den Dividendenstichtag herum bewusst arbeitsteilig auf die Auszahlung nicht abgeführter Kapitalertragsteuer hingewirkt hatten. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich nämlich, dass nur die tatsächlich einbehaltene Kapitalertragsteuer zur Anrechnung und Auszahlung angemeldet werden darf.
Auch bestätigte der BGH, dass die Einziehung anhand der erzielten Taterträge und der hieraus gezogenen Nutzungen erfolgt. Die Vorinstanz hat danach auch die Höhe der Einziehungsbeträge zutreffend bestimmt. Die Einziehung war nicht wegen Verjährung ausgeschlossen, § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB i.d.F. des JStG 2020.