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Steuerberatung

cum/ex-Verfahren: Mehrere wirtschaftliche Eigentümer an einer Aktie?

FG Köln v. 19.7.2019 - 2 K 2672/17

Die mehr­fa­che Er­stat­tung ei­ner nur ein­mal ein­be­hal­te­nen und ab­geführ­ten Ka­pi­tal­er­trag­steuer schei­det den­knot­wen­dig aus. Par­al­le­les mehr­fa­ches wirt­schaft­li­ches Ei­gen­tum, also eine Ver­vielfälti­gung des wirt­schaft­li­chen Ei­gen­tums an der glei­chen Ak­tie, ist nicht möglich. Dies würde so­wohl dem in­ne­ren Sys­tem des Zi­vil­rechts als auch dem des Steu­er­rechts, so­wie dem Wort­laut des § 39 AO wi­der­spre­chen. We­der das BFH-Ur­teil vom 16.4.2014 (I R 2/12) noch die Ge­set­zes­begründung zum JStG 2007 ste­hen dem ent­ge­gen.

Der Sach­ver­halt:
Das FG Köln hat erst­ma­lig in der Sa­che in einem sog. "cum/ex-Ver­fah­ren" ent­schie­den. Dem Rechts­streit la­gen Ak­ti­en­ge­schäfte zu­grunde, die vor dem Di­vi­den­den­stich­tag mit einem An­spruch auf die zu er­war­tende Di­vi­dende ("cum-Di­vi­dende") ab­ge­schlos­sen und nach dem Di­vi­den­den­stich­tag ver­ein­ba­rungs­gemäß mit Ak­tien ohne Di­vi­den­den­an­spruch ("ex-Di­vi­dende") erfüllt wur­den. Zu ent­schei­den war, ob dem Ak­ti­enkäufer ein An­spruch auf Er­stat­tung der Ka­pi­tal­er­trag­steuer zu­stand.

Das FG ver­neinte die Frage und wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger war we­der recht­li­cher, noch wirt­schaft­li­cher Ei­gentümer der Ak­tien am Di­vi­den­den­stich­tag. Die An­nahme, dass es meh­rere par­al­lele wirt­schaft­li­che Ei­gentümer an der­sel­ben Ak­tie ge­ben könnte, ist lo­gi­sch unmöglich. Dies wi­der­spricht so­wohl der zi­vil­recht­li­chen als auch steu­er­recht­li­chen Sys­te­ma­tik.

Der Kläger konnte vor­lie­gend auch nicht nach­wei­sen, dass die Ka­pi­tal­er­trag­steuer für ihn ein­be­hal­ten und ab­geführt wor­den ist. Da­bei reicht es nicht aus, dass "ir­gend­eine" Ka­pi­tal­er­trag­steuer ein­be­hal­ten und ab­geführt wird. Viel­mehr muss dies für Rech­nung des Klägers er­folgt sein. Der Kläger ist hierfür nach­weis­pflich­tig, da er eine Steu­er­er­stat­tung be­gehrt.

Dem Er­geb­nis steht auch we­der die Ge­set­zes­begründung noch die höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung ent­ge­gen. Die An­sicht, der Ge­setz­ge­ber habe durch die Neu­re­ge­lun­gen im JStG 2007 eine Mehr­fach-An­rech­nung ein­mal ein­be­hal­te­ner und ab­geführ­ter Ka­pi­tal­er­trag­steuer ge­bil­ligt, ist nicht halt­bar. Aus der Ge­set­zes­begründung er­gibt sich viel­mehr, dass der Ge­setz­ge­ber hier­durch die Steu­er­ausfälle ge­rade habe ver­mei­den wol­len.

Hin­ter­grund:
Das Ver­fah­ren bil­det ein Mus­ter­ver­fah­ren für eine Viel­zahl der­zeit noch beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern anhängi­ger ver­gleich­ba­rer Streitfälle.

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