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Rechtsberatung

Keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer aus Cum-Ex-Geschäften

Er­neut ent­schied ein Fi­nanz­ge­richt, dass eine mehr­fa­che An­rech­nung von Ka­pi­tal­er­trag­steu­ern aus Cum-Ex-Ge­schäften aus­ge­schlos­sen ist. Dies dürfte auch bei den Straf­ver­fol­gungs­behörden Be­ach­tung fin­den.

Wie schon zu­vor das Hes­si­sche FG (Ur­teil vom 10.3.2017, Az. 4 K 977/14, EFG 2017, S. 656) ent­schied nun auch das FG Köln mit Ur­teil vom 19.7.2019 (Az. 2 K 2672/17), dass eine mehr­fa­che Er­stat­tung der nur ein­mal ein­be­hal­te­nen und ab­geführ­ten Ka­pi­tal­er­trag­steuer im Rah­men von sog. Cum-Ex-Ge­schäften nicht in Be­tracht kommt.

Cum-Ex-Ge­schäfte, die in den Jah­ren bis 2011 durch die mehr­fa­che An­rech­nung bzw. Er­stat­tung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer zu enor­men Steu­er­ausfällen führ­ten, ba­sier­ten re­gelmäßig auf außerbörs­lich getätigte Leer­verkäufen von Ak­tien. Da­bei veräußert ein Leer­verkäufer vor dem Di­vi­den­den­stich­tag außerbörs­lich Ak­tien mit dem An­spruch auf eine zu er­war­tende Di­vi­dende (cum) an den Leerkäufer. Nach Aus­zah­lung der Di­vi­dende an den bis­he­ri­gen zi­vil­recht­li­chen Ei­gentümer der Ak­tie lie­ferte der Leer­verkäufer die hierzu er­wor­be­nen Ak­tien ohne Di­vi­den­den­an­spruch (ex) an den Leerkäufer. Da diese wirt­schaft­lich um den Wert der Di­vi­dende ge­min­dert war, er­hielt der Leerkäufer vom Leer­verkäufer eine Di­vi­den­den­kom­pen­sa­tion in Höhe der Net­to­di­vi­dende. So­wohl dem zi­vil­recht­li­chen Ei­gentümer der Ak­tie, der die Di­vi­dende nach Ab­zug der Ka­pi­tal­er­trag­steuer aus­be­zahlt er­hielt, als auch dem Leerkäufer wurde eine Steu­er­be­schei­ni­gung über den Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ab­zug aus­ge­stellt. So­dann kam es auch der Grund­lage der bei­den Be­schei­ni­gung zu ei­ner dop­pel­ten Er­stat­tung, ob­wohl die be­tref­fende Steuer tatsäch­lich nur ein­mal ein­be­hal­ten wor­den war. 

Das FG Köln begründet seine Ent­schei­dung - wie be­reits das Hes­si­sche FG - da­mit, dass bei einem außerbörs­li­chen Leer­ver­kauf der Ak­ti­enkäufer durch den Ab­schluss des Kauf­ver­trags we­der zum zi­vil­recht­li­chen noch wirt­schaft­li­chen Ei­gentümer der ihm später ge­lie­fer­ten Ak­tien werde. Des­halb habe er kei­nen An­spruch auf An­rech­nung der Ka­pi­tal­er­trag­steuer. Zu­dem komme eine mehr­fa­che Er­stat­tung ei­ner nur ein­mal ein­be­hal­te­nen und ab­geführ­ten Ka­pi­tal­er­trag­steuer be­reits den­knot­wen­dig nicht in Be­tracht.

Hinweis

Die Ent­schei­dung des FG Köln er­ging in einem Mus­ter­ver­fah­ren für meh­rere beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern anhängige ver­gleich­bare Streitfälle. Ge­gen das Ur­teil wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Be­ach­tung dürfte die Ent­schei­dung insb. auch bei den Straf­ver­fol­gungs­behörden fin­den, die in zahl­rei­chen Ver­fah­ren we­gen mögli­cher straf­recht­li­cher Kon­se­quen­zen der Gel­tend­ma­chung der Er­stat­tung der Ka­pi­tal­er­trag­steuer durch den Leerkäufer so­wie zu ähn­li­chen ge­la­ger­ten Sach­ver­hal­ten er­mit­teln. Straf­recht­lich ist al­ler­dings stets auch die sub­jek­tive Kom­po­nente et­wai­ger Steu­er­straf­de­likte zu berück­sich­ti­gen; die Be­trof­fe­nen müssen zum da­ma­li­gen Zeit­punkt vorsätz­lich ge­han­delt ha­ben. Bei der Prüfung die­ser Frage darf kei­nes­falls außer Acht ge­las­sen wer­den, dass der heu­tige Kennt­nis­stand über diese Ge­schäfte ein deut­lich an­de­rer ist als vor mehr als zehn Jah­ren.

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