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Steuerberatung

Zur Rückabwicklung von Baukrediten

FG Köln v. 14.8.2019 - 14 K 719/19

Die auf­grund ei­nes Ver­gleichs durch eine Bank zurück­ge­zahl­ten Zin­sen stel­len keine ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Ka­pi­tal­erträge dar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger wi­der­rie­fen we­gen feh­ler­haf­ter Wi­der­rufs­be­leh­rung den Bau­kre­dit für ihr Ei­gen­heim. Auf­grund ei­nes Ver­gleichs zahlte die Bank den Klägern für alle aus dem Wi­der­ruf ent­ste­hen­den ge­gen­sei­ti­gen An­sprüche einen Be­trag i.H.v. 4.225 €. Zusätz­lich be­han­delte die Bank den Be­trag als steu­er­pflich­ti­gen Ka­pi­tal­er­trag, führte die Ka­pi­tal­er­trag­steuer ab und stellte hierfür eine Steu­er­be­schei­ni­gung aus.

Ge­genüber dem Fi­nanz­amt ver­tra­ten die Kläger die Auf­fas­sung, dass die Bank den Ver­gleichs­be­trag zu Un­recht als Ka­pi­tal­er­trag be­han­delt und Ka­pi­tal­er­trag­steuer ab­geführt habe. Der Be­trag sei nicht ein­kom­men­steu­er­pflich­tig, weil es sich um eine steu­er­freie Ent­schädi­gungs­zah­lung han­dele. Dem­ge­genüber be­steu­erte das Fi­nanz­amt den ge­sam­ten Be­trag mit der Begründung, dass es zum einen an die Steu­er­be­schei­ni­gung ge­bun­den sei und zum an­de­ren die Kläger durch den ge­schlos­se­nen Ver­gleich auf eine Rück­ab­wick­lung ver­zich­tet hätten, so dass die Rück­zah­lung zu ho­her Zin­sen aus­scheide.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion der Kläger wird dort un­ter dem Az. VIII R 30/19 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den Ver­gleichs­be­trag von 4.225 € zu Un­recht i.H.v. 1.690 € (40 %) als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG be­han­delt. Im Um­fang von 2.535 € (60 %) hat das Fi­nanz­amt den Ver­gleichs­be­trag zu Recht als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG an­ge­setzt.

Der Ver­gleichs­be­trag kann nur in­so­weit als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen an­ge­setzt wer­den, als er auf An­sprüche der Kläger auf Her­aus­gabe von bzw. Wer­ter­satz für Nut­zun­gen entfällt, die die Dar­le­hens­ge­be­rin (Bank) aus den von den Klägern er­brach­ten Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen aus den drei Teil-Dar­le­hen zwi­schen dem Zeit­punkt der Dar­le­hens­gewährun­gen im Juni 2004 bis zur En­dablösung der bei­den letz­ten Teil-Dar­le­hen Ende Juni 2014 ge­zo­gen hat. Hin­ge­gen ist der Ver­gleichs­be­trag nicht steu­er­bar, so­weit er an­tei­lig auf Rück­gewähr überhöhter Zins­zah­lun­gen der Kläger an die Bank entfällt. Auch die in­so­weit von der Bank falsch aus­ge­stellte Steu­er­be­schei­ni­gung ent­fal­tet keine Bin­dungs­wir­kung für die Ein­kom­men­steuer der Kläger.

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