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Steuerberatung

Übertragung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds

BFH 31.1.2017, IX R 26/16

Überträgt der Steu­er­pflich­tige einen fremd fi­nan­zier­ten An­teil an einem ge­schlos­se­nen Im­mo­bi­li­en­fonds in Erfüllung ei­ner Ver­gleichs­ver­ein­ba­rung auf eine von dem fi­nan­zie­ren­den Kre­dit­in­sti­tut be­nannte Er­wer­ber­ge­sell­schaft und ver­zich­tet das Kre­dit­in­sti­tut im Ge­gen­zug teil­weise auf die Rück­zah­lung des rest­li­chen Dar­le­hens, kann dies zu einem pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäft i.S.d. § 23 EStG führen.

Der Sach­ver­halt:
Das kla­gende Ehe­paar hatte sich 1992 ge­mein­sam mit drei An­tei­len an ei­ner Fonds-GbR be­tei­ligt. Die An­schaf­fungs­kos­ten fi­nan­zier­ten sie durch ein Dar­le­hens über 54.050 € bei der E-Bank. Aus der Be­tei­li­gung er­ziel­ten die Kläger Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Die an die E-Bank ge­leis­te­ten Schuld­zin­sen so­wie die Ab­set­zun­gen für Ab­nut­zung (AfA) auf die von der GbR ver­mie­te­ten Gebäude brach­ten sie als Wer­bungs­kos­ten in Ab­zug. Das Dar­le­hens­verhält­nis mit der E-Bank ging im Wege der Rechts­nach­folge auf die B-AG über.

Im Ok­to­ber 2010 wi­der­rie­fen die Kläger ihre Wil­lens­erklärun­gen im Zu­sam­men­hang mit dem Dar­le­hens­ver­trag. Im Ok­to­ber 2010 nah­men sie die B-AG auf Scha­dens­er­satz we­gen Pro­spekt­haf­tung in An­spruch. Im Fe­bruar 2011 schlos­sen die Kläger mit der B-AG fol­gen­den einen außer­ge­richt­li­chen Ver­gleich. Da­nach zahl­ten die Kläger 15.128 € an die B-AG. Sie tra­ten im April 2011 ihre Ge­sell­schafts­an­teile an der GbR an die von der B-AG be­nannte Q-GmbH ab. Im Juli 2014 bestätigte die B-AG den Klägern, dass der aus der Über­tra­gung der Ge­sell­schafts­an­teile er­zielte Kauf­preis auf die von ihr er­las­sene Rest­for­de­rung ver­rech­net wor­den sei.

Das Fi­nanz­amt stellte die Be­steue­rungs­grund­la­gen der an der GbR be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­ter durch Fest­stel­lungs­be­scheid für 2011 ein­heit­lich und ge­son­dert mit Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung i.H.v. 27.744 € fest. Die Par­teien strit­ten um die Frage, ob die Über­tra­gung des An­teils an dem Im­mo­bi­li­en­fonds als Veräußerungs­ge­schäft oder als Rück­ab­wick­lung des ur­sprüng­li­chen An­schaf­fungs­ge­schäfts an­zu­se­hen war. Das Fi­nanz­amt ging von ei­ner Rück­ab­wick­lung aus. Das FG bestätigte diese An­nahme. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BFH das Ur­teil auf und änderte den Be­scheid da­hin­ge­hend, dass die Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung der Kläger um 13.080 € ver­rin­gert wur­den.

Gründe:
Das FG war zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass eine Rück­ab­wick­lung der Be­tei­li­gung vor­ge­le­gen habe. Die Kläger hat­ten ihre Be­tei­li­gung viel­mehr veräußert.

Als An­schaf­fung und Veräußerung wer­den im Re­gel­fall der ent­gelt­li­che Er­werb und die ent­gelt­li­che Über­tra­gung ei­nes Wirt­schafts­guts auf eine an­dere Per­son auf­ge­fasst. Darüber hin­aus können aber auch an­dere markt­of­fen­bare Vorgänge als Veräußerung zu be­ur­tei­len sein. Eine Veräußerung liegt hin­ge­gen dann nicht vor, wenn das ur­sprüng­li­che An­schaf­fungs­ge­schäft rück­ab­ge­wi­ckelt wird. Dies ist u.a. der Fall, wenn das (auf die An­schaf­fung ei­nes Grundstücks ge­rich­tete) Er­werbs­ge­schäft we­gen Ver­tragsstörung kei­nen Be­stand hat und die Ver­trags­part­ner sich die ge­gen­sei­tig er­brach­ten Leis­tun­gen vollständig zurück­gewähren.

Ent­spre­chen­des gilt, wenn der Er­werb ei­ner un­mit­tel­ba­ren oder mit­tel­ba­ren Be­tei­li­gung rück­ab­ge­wi­ckelt wird. An ei­ner Veräußerung fehlt es in die­sen Fällen ins­be­son­dere, wenn der an ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft be­tei­ligte Ge­sell­schaf­ter seine Be­tei­li­gung kündigt und in der Folge seine Rechts­stel­lung auf den Veräußerer oder eine von die­sem ein­ge­schal­tete Per­son überträgt; denn die Rück­gabe der zu­vor er­wor­be­nen Rechts­stel­lung stellt in die­sem Fall kei­nen markt­of­fen­ba­ren Vor­gang, son­dern nur einen not­wen­di­gen Teil­akt im Rah­men der Rück­ab­wick­lung dar. Ganz all­ge­mein spielt es in die­sem Zu­sam­men­hang keine Rolle, ob die Rück­ab­wick­lung des Ver­trags auf Rück­tritt, Kündi­gung, der Leis­tung von Scha­dens­er­satz oder einem an­de­ren Rück­ab­wick­lungs­grund be­ruht.

Im vor­lie­gen­den Fall war die von den Steu­er­pflich­ti­gen er­wor­bene Be­tei­li­gung je­doch nicht rück­ab­ge­wi­ckelt, son­dern auf eine vom Kre­dit­in­sti­tut be­nannte Er­wer­ber­ge­sell­schaft über­tra­gen wor­den und im Ge­gen­zug vom Kre­dit­in­sti­tut ein Schul­den­er­lass gewährt wor­den. In­fol­ge­des­sen war die Be­tei­li­gung als Ge­gen­leis­tung für den Dar­le­hens­ver­zicht und da­mit ent­gelt­lich auf die Er­wer­ber­ge­sell­schaft über­tra­gen wor­den. Da dies außer­halb der Zehn­jah­res­frist des § 23 EStG er­folgte, er­ga­ben sich aus die­ser Veräußerung keine ein­kom­men­steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen. Da keine Rück­ab­wick­lung vor­lag, konnte sich aus dem Vor­gang auch keine als Ein­nah­men zu be­steu­ernde Er­stat­tung von Schuld­zin­sen er­ge­ben.

Link­hin­weis:

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