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Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglied

BGH 18.9.2018, II ZR 152/17

Die Verjährung von Scha­dens­er­satz­an­sprüchen ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft ge­gen ein Auf­sichts­rats­mit­glied gem. § 116 S. 1, § 93 Abs. 2, Abs. 6 AktG we­gen Verjähren­las­sens von Er­satz­an­sprüchen der Ge­sell­schaft ge­gen ein Vor­stands­mit­glied be­ginnt gem. § 200 S. 1 BGB mit dem Zeit­punkt der Verjährung des Er­satz­an­spruchs der Ge­sell­schaft ge­gen das Vor­stands­mit­glied. Das gilt auch dann, wenn der Er­satz­an­spruch der Ge­sell­schaft ge­gen das Vor­stands­mit­glied dar­auf be­ruht, dass die­ses Ein­la­gen an das Auf­sichts­rats­mit­glied zurück­gewährt hat.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist eine börsen­no­tierte AG, die ein Soft­ware-Un­ter­neh­men be­treibt. Der Be­klagte er­warb am 2.9.2002 27,4 % des Grund­ka­pi­tals der zu die­sem Zeit­punkt in­sol­venz­rei­fen Kläge­rin und war vom 7.10.2002 bis Au­gust 2013 Vor­sit­zen­der des Auf­sichts­rats. Außer­dem verfügte er in den Jah­ren 2005 bis 2011 über die Mehr­heit der Stimm­rechte in den Haupt­ver­samm­lun­gen. Am 5./6.9.2002 schloss die Kläge­rin mit ih­ren fi­nan­zie­ren­den Ban­ken, der C-Bank, der D-Bank und der Spar­kasse M, bei de­nen sie mit Kon­to­kor­rent­kre­di­ten von über 11 Mio. € im Soll stand, einen Ver­gleich, der vor­sah, dass ein Be­trag von rd. 5,6 Mio. € nebst Zin­sen bis zum 30.9.2002 zurück­geführt wer­den sollte und die Ban­ken sich im Ge­gen­zug zum Ver­zicht auf den Rest­saldo und zur Frei­gabe von Dritt­si­cher­hei­ten nach der Zah­lung be­reit erklärten. Der Be­klagte trat dem Ver­gleich mit Ver­ein­ba­rung vom sel­ben Tag bei und erklärte sich zur Zah­lung des hälf­ti­gen Ablöse­be­tra­ges nebst Zin­sen be­reit.

Am 6.9.2002 schlos­sen die Kläge­rin und der Be­klagte eine "Kauf-, Ab­tre­tungs- und Dar­le­hens­ver­ein­ba­rung", mit der die Kläge­rin die Hälfte ih­rer Kauf­preis­an­sprüche ge­gen die A-GmbH aus der Veräußerung ih­rer Ge­schäfts­an­teile an der S-GmbH an den Be­klag­ten ver­kaufte und über­trug. Nach die­ser Ver­ein­ba­rung sollte der Be­klagte den Kauf­preis für die ab­ge­tre­te­nen An­sprüche durch eine Ver­ein­ba­rung mit den Gläubi­ger­ban­ken er­brin­gen, in der er sich die­sen ge­genüber zur Zah­lung der Hälfte ei­nes Ablöse­be­tra­ges von 5,6 Mio. € zzgl. Zin­sen ver­pflich­tete. Von ihm hier­auf er­brachte Zah­lun­gen an die Ban­ken soll­ten ebenso wie eine Zah­lung von 375.000 €, die der Be­klagte der Kläge­rin be­reits zu­vor zur Verfügung ge­stellt hatte, als Kauf­preis­zah­lung gel­ten. Außer­dem konnte der Be­klagte den hälf­ti­gen Ablöse­be­trag nebst Zin­sen bis zum 30.9.2002 auch da­durch er­brin­gen, dass ihm die Auf­recht­er­hal­tung oder Öff­nung ei­ner ent­spre­chen­den Li­nie bei der Spar­kasse M ge­lang. Zu­dem wurde klar­ge­stellt, dass er der Kläge­rin einen Be­trag von bis zu 1,35 Mio. € auf der Grund­lage ei­nes er­ar­bei­te­ten Li­qui­ditätsplans zur Verfügung stel­len werde.

Für den Fall, dass der Kauf­ver­trag mit der A-GmbH nicht be­ste­hen blei­ben sollte, ver­ein­bar­ten die Par­teien am 27.9.2002 ergänzend die Ab­tre­tung der hälf­ti­gen Kauf­preis­an­sprüche der Kläge­rin ge­gen einen an­de­ren Er­wer­ber an den Be­klag­ten. Am 30.9.2002 über­wies der Be­klagte rd. 1,26 Mio. € auf das Konto der Kläge­rin bei der C-Bank, die dar­auf­hin für sich und die D-Bank die Erfüllung des Ver­gleichs vom 5./6.9.2002 erklärte. Die Spar­kasse M teilte nach wei­te­ren Ver­hand­lun­gen Ende Ok­to­ber 2002 mit, dass sie auf einen Be­trag von rd. 3 Mio. € des Soll­sal­dos der Kläge­rin von ca. 6,2 Mio. € ver­zichte und der Kläge­rin we­gen des Rest­be­trags einen bis zum 15.1.2003 be­fris­te­ten Kon­to­kor­rent­kre­dit ge­gen be­reits be­ste­hende Si­cher­hei­ten gewähre. Zu­dem räumte sie der Kläge­rin einen wei­te­ren Kon­to­kor­rent­kre­dit über 2,7 Mio. € ein, für den der Be­klagte sich selbst­schuld­ne­ri­sch verbürgte. Außer­dem über­wies der Be­klagte am 4.9.2002 an die Kläge­rin 375.000 € und leis­tete am 10. und 20.12. wei­tere 150.000 € und 175.000 € auf ihr Konto bei der Spar­kasse M.

Am 30.10.2002 veräußerte die Kläge­rin ihre An­teile an der S-GmbH an die D. Ltd., die den Kauf­preis bei einem No­tar hin­ter­legte. Die­ser kehrte dar­aus auf Wei­sung der Kläge­rin am 17.12.2002 einen Be­trag von 890.100 € und am 30.12.2002 wei­tere rd. 500.000 € an den Be­klag­ten aus. Außer­dem zahlte die Kläge­rin am 25.3.2003 dem Be­klag­ten ein Dar­le­hen von 133.000 € zurück, wel­ches die­ser am 22.11.2002 der E. UK gewährt hatte. Bei der E. UK han­delte es sich um eine frühere hun­dert­pro­zen­tige Toch­ter­ge­sell­schaft der Kläge­rin, die diese im Jahr 2000 zu 80,1 % an die M-GmbH & Co. KG veräußert hatte und de­ren An­teile sie im Jahr 2006 zu einem sym­bo­li­schen Kauf­preis von 1 € zurücker­warb. Die Kläge­rin nahm den Be­klag­ten auf Rücker­stat­tung des an ihn aus­ge­kehr­ten Kauf­preis­an­teils von 1,38 Mio. € und der Dar­le­hensrück­zah­lung von 133.000 € in An­spruch. Außer­dem be­gehrt sie die Fest­stel­lung der Er­satz­pflicht des Be­klag­ten für ihr be­reits ent­stan­dene oder künf­tig ent­ste­hende Schäden oder sons­tige Vermögens­min­de­run­gen aus der Ver­ein­ba­rung vom 6.9.2002.

Das LG gab der Klage im We­sent­li­chen statt; das OLG wies sie ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:

Ent­ge­gen der An­sicht des OLG sind et­waige Scha­dens­er­satz­an­sprüche der Kläge­rin ge­gen den Be­klag­ten gem. § 116 S. 1, § 93 Abs. 2 S. 1 AktG we­gen Ver­let­zung sei­ner Auf­sichts­rats­pflich­ten durch Verjähren­las­sen von Er­satz­an­sprüchen der Kläge­rin ge­gen den Vor­stand auf­grund ver­bo­te­ner Ein­la­genrück­gewähr bzw. Rück­zah­lung ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zen­der Dar­le­hen nicht verjährt. Für den Be­ginn der Verjährung ist in­so­weit nicht auf den Zeit­punkt der je­wei­li­gen Zah­lung bzw. de­ren An­nahme durch den Auf­sichts­rat ab­zu­stel­len, son­dern auf den Zeit­punkt der Verjährung des Er­satz­an­spruchs der Ge­sell­schaft ge­gen den Vor­stand.

Als Auf­sichts­rat war der Be­klagte ver­pflich­tet, ei­gen­ver­ant­wort­lich das Be­ste­hen von Scha­dens­er­satz­an­sprüchen der Ge­sell­schaft ge­genüber Vor­stands­mit­glie­dern aus ih­rer or­gan­schaft­li­chen Tätig­keit zu prüfen und, so­weit die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dafür vor­la­gen, sol­che un­ter Be­ach­tung des Ge­set­zes- und Sat­zungs­rechts und der von ihm vor­ge­ge­be­nen Maßstäbe zu ver­fol­gen. Diese Ver­pflich­tung er­gibt sich ein­mal aus der Auf­gabe des Auf­sichts­rats, die Ge­schäftsführung des Vor­stands zu über­wa­chen (§ 111 Abs. 1 AktG), wo­von auch ab­ge­schlos­sene Ge­schäfts­vorgänge er­fasst wer­den, zum an­de­ren dar­aus, dass der Auf­sichts­rat die Ge­sell­schaft ge­genüber Vor­stands­mit­glie­dern ge­richt­lich und außer­ge­richt­lich ver­tritt. Kommt er die­ser Pflicht nicht nach, kann er der Ge­sell­schaft nach § 116 S. 1, § 93 Abs. 2 S. 1 AktG zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sein. Die Verjährung die­ses Scha­dens­er­satz­an­spruchs rich­tet sich nach § 116 Abs. 1 S. 1, § 93 Abs. 6 AktG und be­ginnt nach all­ge­mei­nen Grundsätzen gem. § 200 S. 1 BGB mit der Ent­ste­hung des An­spruchs. Das war hier der Zeit­punkt, in dem et­waige Er­satz­an­sprüche der Kläge­rin ge­gen den Vor­stand we­gen der streit­ge­genständ­li­chen Zah­lun­gen verjährt sind.

Die Recht­spre­chung des Se­nats zum Verjährungs­be­ginn für die Haf­tung des GmbH-Ge­schäftsführers we­gen Verjähren­las­sens von Rück­for­de­rungs­an­sprüchen der Ge­sell­schaft nach § 31 GmbHG gibt ent­ge­gen der An­sicht des OLG kei­nen An­lass zu ei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung. Die dor­ti­gen Erwägun­gen sind auf die Haf­tung des Auf­sichts­rats ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft nach § 116 S. 1, § 93 Abs. 2 AktG we­gen Verjähren­las­sens von Scha­dens­er­satz­an­sprüchen ge­gen den Vor­stand auf­grund ver­bo­te­ner Ein­la­genrück­gewähr nicht über­trag­bar. Ei­ner sol­chen verjährungs­recht­li­chen Gleich­be­hand­lung steht bei der Ak­ti­en­ge­sell­schaft die be­son­dere Funk­tion des Auf­sichts­rats als Über­wa­chungs­or­gan ent­ge­gen. Nach § 111 Abs. 1 AktG hat der Auf­sichts­rat in ers­ter Li­nie die Ge­schäftsführung zu über­wa­chen und in die­sem Rah­men auf­grund sei­ner Ei­gen­schaft als Ver­tre­ter ge­genüber Vor­stands­mit­glie­dern gem. § 112 AktG ggf. auch Scha­dens­er­satz­an­sprüche ge­gen diese zu ver­fol­gen.

Dem wi­der­spräche es, würde man die Haf­tung we­gen Ver­let­zung die­ser be­son­de­ren Pflicht zur An­spruchs­ver­fol­gung al­lein we­gen wirt­schaft­li­cher Iden­tität des ver­ur­sach­ten Scha­dens ge­ne­rell be­reits ab dem Zeit­punkt der Ent­ste­hung des An­spruchs ge­gen den Vor­stand verjähren las­sen. Da diese wirt­schaft­li­che Iden­tität in den meis­ten Fällen zu­min­dest teil­weise ge­ge­ben sein dürfte, würde die Pflicht zur An­spruchs­ver­fol­gung da­mit weit­ge­hend leer­lau­fen. Maßgeb­lich ist ins­be­son­dere im Hin­blick auf den be­son­de­ren Schutz­zweck der Auf­sichts­pflicht da­her viel­mehr, wann die Ver­let­zung der Pflicht zur An­spruchs­ver­fol­gung ih­rer­seits zu einem Scha­den der Ge­sell­schaft dem Grunde nach geführt hat. Be­steht die­ser Scha­den in der Un­durch­setz­bar­keit ei­nes Er­satz­an­spruchs ge­gen den Vor­stand we­gen Verjährung, ist maßgeb­li­cher Zeit­punkt auch erst der Ein­tritt die­ser Verjährung. Dass der Be­klagte hier nicht nur Auf­sichts­rat, son­dern zu­gleich der durch die ver­bo­tene Ein­la­genrück­gewähr begüns­tigte Ak­tionär ist, gibt kei­nen An­lass zu ei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung.

Da­nach sind et­waige An­sprüche der Kläge­rin ge­gen den Be­klag­ten we­gen Verjähren­las­sens von Scha­dens­er­satz­an­sprüchen ge­gen ih­ren da­ma­li­gen Vor­stand auf­grund ver­bo­te­ner Ein­la­genrück­gewähr oder un­zulässi­ger Rück­zah­lung ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zen­der Dar­le­hen durch die teil­weise Aus­zah­lung des hin­ter­leg­ten Kauf­prei­ses für ihre An­teile an der S. GmbH und Rück­zah­lung des Dar­le­hens der E. UK nicht verjährt. Dass der da­ma­lige Vor­stand die un­er­laub­ten Aus­zah­lun­gen ver­schwie­gen und selbst später nicht zurück­ge­for­dert so­wie die dar­aus re­sul­tie­ren­den Er­satz­an­sprüche nicht in un­verjähr­ter Zeit ge­gen sich selbst gel­tend ge­macht hat, begründet keine neue, zusätz­li­che Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung des Vor­stands, die ggfs. ei­ner ei­ge­nen, später be­gin­nen­den Verjährung un­ter­lie­gen würde. In­so­weit sind die Grundsätze der Se­nats­ent­schei­dung vom 29.9.2008 (II ZR 234/07) über­trag­bar, weil der hier in Rede ste­hende Scha­den der Kläge­rin be­reits mit Vor­nahme der ver­bo­te­nen Aus­zah­lun­gen ent­stan­den ist, die Nichtrück­for­de­rung/-bei­trei­bung durch den Vor­stand dem­ge­genüber kei­nen er­neu­ten Scha­den ver­ur­sacht hat und schließlich eine Ver­let­zung der­sel­ben (Ge­schäftsführungs-)Pflich­ten des Vor­stands vor­liegt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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