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Steuerberatung

Nießbrauch: Vorbehaltene Zins- und Tilgungsleistungen

FG Münster v. 27.8.2020 - 3 K 722/16 Erb

Bei ei­ner Grundstücksüber­tra­gung ge­gen Vor­be­halts­nießbrauch min­dern die vom Nießbrau­cher wei­ter­hin zu tra­gen­den Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen den nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu berück­sich­ti­gen­den Wert des Nießbrauchs­rechts.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­hielt von sei­ner Mut­ter de­ren ver­mie­te­ten Grund­be­sitz im Wege der Schen­kung, wo­bei sich seine Mut­ter ein le­bensläng­li­ches und un­ent­gelt­li­ches Nießbrauchs­recht vor­be­hielt. Die auf dem Grund­be­sitz las­ten­den Ver­bind­lich­kei­ten über­nahm der Kläger nur mit ding­li­cher Wir­kung. Persönli­che Schuld­ne­rin blieb seine Mut­ter, die die Zins- und Til­gungs­zah­lun­gen für die Ver­bind­lich­kei­ten wei­ter leis­tete.

In sei­ner Schen­kung­steu­er­erklärung zog der Kläger den Nießbrauch er­werbs­min­dernd ab. Das Fi­nanz­amt war der Auf­fas­sung, dass das Nießbrauchs­recht zwar grundsätz­lich ab­zugsfähig sei, bei der Er­mitt­lung des ab­zu­zie­hen­den Be­tra­ges aber die wei­ter­hin von der Mut­ter des Klägers zu leis­ten­den Zins- und Til­gungs­zah­lun­gen zu berück­sich­ti­gen seien und des­halb der Nießbrauch nur mit einem ent­spre­chend nied­ri­ge­ren Wert ab­zugsfähig sei, wo­durch sich der zu zah­lende Steu­er­be­trag ent­spre­chend erhöhte.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der an­ge­foch­tene Be­scheid ist rechts­wid­rig und ver­letzt den Kläger in sei­nen Rech­ten, so­weit das Fi­nanz­amt bei der Er­mitt­lung des Jah­res­werts des gem. § 10 Abs. 5 ErbStG ab­zu­zie­hen­den Nießbrauchs die wei­ter von der Mut­ter bzw. nach­fol­gend vom Va­ter des Klägers zu er­brin­gen­den Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen für die auf dem Grund­be­sitz ab­ge­si­cher­ten Dar­lehn ab­ge­zo­gen hat.

Die Ka­pi­ta­li­sie­rung des nach § 10 Abs. 5 ErbStG er­werbs­min­dernd zu berück­sich­ti­gen­den Nießbrauchs er­folgt gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Viel­fa­chen des Jah­res­werts. Der Jah­res­wert des Nießbrauchs an einem Grundstück um­fasst die Nut­zun­gen des Grund­be­sit­zes, die der Nießbrau­cher zu zie­hen be­rech­tigt ist. Die­ser Jah­res­wert ist im Wege der Schätzung zu er­mit­teln, wo­bei von den Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung aus­zu­ge­hen ist und die vom Nießbrau­cher zu tra­gen­den Auf­wen­dun­gen ab­zu­zie­hen sind.

Vor­lie­gend hat der Kläger die Ver­bind­lich­kei­ten aus­schließlich mit ding­li­cher Wir­kung über­nom­men. Das be­deu­tet, dass er nicht persönlich zum Schul­den­dienst, son­dern le­dig­lich zur Dul­dung ei­ner et­wai­gen Zwangs­voll­stre­ckung ver­pflich­tet war. Dar­aus und aus den ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen des Nießbrauchs­rechts er­gibt sich, dass der persönli­che Schuldüberg­ang auf den Kläger als Be­schenk­ten bis zum Erlöschen des Nießbrauchs­rechts auf­schie­bend be­dingt war.  Auf­grund des­sen war er durch die Ver­bind­lich­kei­ten und die da­mit ver­bun­de­nen Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen im Zeit­punkt der Schen­kung des Grund­be­sit­zes we­der recht­lich noch tatsäch­lich be­las­tet und konnte des­halb we­der durch die Zins- noch durch die Til­gungs­leis­tun­gen sei­tens der Schen­ke­rin bzw. des nach­fol­gend Nießbrauchs­be­rech­tig­ten be­reits zum Zeit­punkt der Grund­be­sitzüber­tra­gung be­rei­chert sein.

Bis da­hin be­dien­ten die Nießbrau­cher nämlich aus­schließlich ei­gene Ver­bind­lich­kei­ten. Eine Be­rei­che­rung des Klägers er­folgt erst bei Be­din­gungs­ein­tritt. Erst zu die­sem Zeit­punkt ist der Kläger persönli­cher Schuld­ner des um die bis da­hin von den Nießbrau­chern er­brach­ten Til­gungs­leis­tun­gen ge­min­der­ten Dar­lehns und selbst zu Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen ver­pflich­tet. Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen muss­ten des­halb hier bei der Er­mitt­lung des Jah­res­werts des Nießbrauchs un­berück­sich­tigt blei­ben.

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