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Steuerberatung

Jahreswert von Nießbrauchsrechten

BFH v. 28.5.2019, II R 4/16

Wird ein Grundstück un­ter Vor­be­halt des Nießbrauchs ge­schenkt, min­dert der Wert des Nießbrauchs­rechts die Be­rei­che­rung des Be­dach­ten. Der Jah­res­wert des Nießbrauch­rechts ist un­ter Ab­zug der Schuld­zin­sen für die zum Zeit­punkt der Zu­wen­dung be­ste­hen­den Dar­le­hen zu er­mit­teln, wenn die Schuld­zin­sen vom Schen­ker als Nießbrau­cher während des Be­ste­hens des Nießbrauchs­rechts auf­grund ei­ner ge­setz­li­chen oder ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung ge­tra­gen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Im Au­gust 2011 hat­ten die El­tern des Klägers ver­schie­dene be­baute Grundstücke un­ter dem Vor­be­halt ei­nes auf Le­bens­dauer des Längst­le­ben­den gel­ten­den Nießbrauchs auf den Kläger über­tra­gen. Auf­grund des Nießbrauchs wa­ren die El­tern be­rech­tigt und ver­pflich­tet, sämt­li­che Nut­zun­gen aus dem Ver­trags­ge­gen­stand zu zie­hen und sämt­li­che pri­va­ten und öff­ent­li­chen Las­ten zu tra­gen. Der Kläger über­nahm auf dem Grund­be­sitz las­ten­den Ver­bind­lich­kei­ten in ding­li­cher und persönli­cher Hin­sicht. Zur Klar­stel­lung wurde ver­merkt, dass die Schuldüber­nahme die Ver­pflich­tung des Nießbrau­chers, im In­nen­verhält­nis die Til­gungs- und Zins­leis­tun­gen für die über­nom­me­nen Ver­bind­lich­kei­ten zu erfüllen, nicht berühre.

Das Fi­nanz­amt setzte die Schen­kung­steuer für den Er­werb vom Va­ter auf 71.790 € und für den Er­werb von der Mut­ter auf 47.050 € fest. Da­bei berück­sich­tigte es die Be­las­tung aus den Nießbrauchs­rech­ten steu­er­min­dernd, nicht aber die über­nom­me­nen Dar­le­hens­ver­bind­lich­kei­ten, da in­so­weit Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen wei­ter­hin von den über­tra­gen­den El­tern er­bracht würden. Mit dem ge­gen beide Be­scheide er­ho­be­nen Ein­spruch reichte der Kläger Ein­nahme-Über­schuss­rech­nun­gen für die über­tra­ge­nen Grundstücke ein. Dar­auf­hin setzte das Fi­nanz­amt die Schen­kung­steuer zwar herab, wies die Ein­sprüche im Übri­gen aber als un­begründet zurück. Bei der Neu­fest­set­zung der Steu­ern gewährte es die Steu­er­vergüns­ti­gung nach § 13c ErbStG.

Den An­trag des Klägers, die über­nom­me­nen Ver­bind­lich­kei­ten mit den un­ter Berück­sich­ti­gung der Wahr­schein­lich­keit ei­ner künf­ti­gen In­an­spruch­nahme er­mit­tel­ten Ver­kehrs­wer­ten als Ge­gen­leis­tung an­zu­set­zen, lehnte das Fi­nanz­amt un­ter Hin­weis auf § 12 Abs. 1 ErbStG und § 6 Abs. 1 BewG ab. Mit sei­ner Klage ge­gen beide Be­scheide machte der Kläger gel­tend, die Jah­res­werte der Nießbrauchs­rechte seien ohne die Ein­be­zie­hung von Schuld­zin­sen zu be­rech­nen.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf, so­weit es den Schen­kung­steu­er­be­scheid für den Er­werb vom Va­ter des Klägers be­traf. In­so­weit wurde die Klage ab­ge­wie­sen. Im Übri­gen wurde die Re­vi­sion als un­begründet zurück­ge­wie­sen.

Gründe:
Der Schen­kung­steu­er­be­scheid für den Er­werb vom Va­ter des Klägers ist rechtmäßig. Die Klage ge­gen den Schen­kung­steu­er­be­scheid für den Er­werb von der Mut­ter stellt einen ei­ge­nen Streit­ge­gen­stand dar. In­so­weit ist die Re­vi­sion un­begründet. Das Fi­nanz­amt hatte in bei­den Be­schei­den die Jah­res­werte des Nießbrauchs zu­tref­fend be­rech­net. Es hatte ins­be­son­dere die Ka­pi­tal­werte der Nießbrauchs­rechte zu­tref­fend berück­sich­tigt.

Wird ein Grundstück un­ter Vor­be­halt des Nießbrauchs ge­schenkt, min­dert der Wert des Nießbrauchs­rechts die Be­rei­che­rung des Be­dach­ten. Der Jah­res­wert des Nießbrauch­rechts ist un­ter Ab­zug der Schuld­zin­sen für die zum Zeit­punkt der Zu­wen­dung be­ste­hen­den Dar­le­hen zu er­mit­teln, wenn die Schuld­zin­sen vom Schen­ker als Nießbrau­cher während des Be­ste­hens des Nießbrauchs­rechts auf­grund ei­ner ge­setz­li­chen oder ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung ge­tra­gen wer­den.

Der Über­tra­gungs­ver­trag sah im vor­lie­gen­den Fall ausdrück­lich vor, dass der Kläger die Ver­bind­lich­kei­ten ge­genüber den Gläubi­gern zu tra­gen hat und seine El­tern als Nießbrau­cher die Til­gungs- und Zins­leis­tun­gen für diese Ver­bind­lich­kei­ten während der Dauer des Nießbrauchs im In­nen­verhält­nis zu erfüllen hat­ten. Die Be­las­tung durch den Nießbrauch weg­ge­dacht, konnte der Kläger auch nur die ent­spre­chen­den Net­to­erträge wie seine El­tern er­zie­len. Die Er­mitt­lung der Jah­res­werte der Nießbrauchs­rechte un­ter Berück­sich­ti­gung des Durch­schnitts­werts der letz­ten vier Jahre vor der Über­tra­gung der Grundstücke war re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den.
 

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