deen

Steuerberatung

Schenkungsvertrag: Abzinsung aufschiebend bedingt vereinbarter Verbindlichkeit

FG Münster v. 28.2.2019 - 3 K 3039/17 Erb

Das FG Müns­ter hat sich vor­lie­gend mit der Frage be­fasst, ob und wie eine im Schen­kungs­ver­trag auf­schie­bend be­dingt ver­ein­barte Ver­bind­lich­keit ab­zu­zin­sen ist.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob und - wenn ja - wie eine im Schen­kungs­ver­trag ver­ein­barte auf­schie­bend be­dingte Ver­bind­lich­keit ab­zu­zin­sen ist. Durch no­ta­ri­el­len Ver­trag über­trug P.T. (Schen­ker) Ende 2014 sei­nen Kom­man­dit­an­teil an der P.T. Grundstücks­ver­mie­tungs GmbH & Co. KG im Wege der Schen­kung auf seine Toch­ter, T.S. (Be­schenkte). Laut Ver­trag be­hielt er sich das Nießbrauchs­recht an dem Kom­man­dit­an­teil bis zu sei­nem Tod vor. Nach sei­nem Tod (Der Ver­trags­text lau­tet in­so­weit "auflösend be­dingt".) war seine Toch­ter ver­pflich­tet, an D.T., die Ehe­frau des Schen­kers und Mut­ter der Be­schenk­ten, ge­bo­ren 1937 (Kläge­rin), zu Las­ten des Kom­man­dit­an­teils einen mtl., wert­ge­si­cher­ten Be­trag i.H.v. 4.000 € zu zah­len. Laut Ver­trag über­nahm der Schen­ker die aus dem Über­tra­gungs­vor­gang re­sul­tie­rende Schen­kung­steuer, so­weit sie nicht bis zum Erlöschen des Nießbrauchs aus­ge­setzt oder ge­stun­det war.

Nach den Ver­fah­ren vor dem er­ken­nen­den FG und dem BFH we­gen der Gewährung der Steu­er­begüns­ti­gung gem. § 13a ErbStG setzte das Fi­nanz­amt die Schen­kung­steuer durch an den Schen­ker ge­rich­te­ten Be­scheid im März 2010 auf rd. 135.000 € fest, wo­bei we­gen des Nießbrauchs ein Be­trag i.H.v. rd. 120.000 € gem. § 25 ErbStG zins­los ge­stun­det wurde. Der Schen­ker ver­st­arb im Ja­nuar 2016 und wurde von der Kläge­rin als Ge­samt­rechts­nach­fol­ge­rin be­erbt. Im Juli 2016 be­an­tragte sie, die Schen­kung­steu­er­fest­set­zung von März 2010 zu ändern und die von der Be­schenk­ten an sie zu ent­rich­tende Ren­ten­last steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Bei einem Jah­res­wert i.H.v. 48.000 € und einem am To­des­tag des Schen­kers auf­grund ih­res Le­bens­al­ters von 78 Jah­ren an­zu­set­zen­den Ver­vielfälti­gers von 8,034 be­zif­ferte sie den zu berück­sich­ti­gen­den Ka­pi­tal­wert der Ren­ten­last mit rd. 385.000 €.

Dar­auf­hin änderte das Fi­nanz­amt die Schen­kung­steu­er­fest­set­zung und berück­sich­tigte die Ren­ten­last mit einem Be­trag i.H.v. rd. 213.000 €. Es ver­trat un­ter Hin­weis auf Kom­men­tar­stim­men und das Ur­teil des BFH vom 6.10.1976 (II R 107/71) die Auf­fas­sung, dass der auf den Er­eig­nis­tag, also den To­des­tag des Schen­kers, be­rech­nete Ka­pi­tal­wert gem. § 12 Abs. 3 BewG auf den Zeit­punkt der Zu­wen­dung, Ende 2004, ab­zu­zin­sen sei. Da­durch werde der Zins­vor­teil ab­ge­gol­ten, den die Be­schenkte durch die erst später ein­tre­tende Be­las­tung mit der Schuld habe. Der Be­scheid er­ging an die Kläge­rin als Ge­samt­rechts­nach­fol­ge­rin des ver­stor­be­nen Schen­kers.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die zu berück­sich­ti­gende Zah­lungs­ver­pflich­tung der Be­schenk­ten ge­genüber der Kläge­rin zu­tref­fend be­rech­net.

Tritt im Fall auf­schie­bend be­ding­ter Las­ten die Be­din­gung ein, so ist auf An­trag des Steu­er­pflich­ti­gen die Fest­set­zung der nicht lau­fend ver­an­lag­ten Steu­ern zu be­rich­ti­gen und die Last mit ih­rem tatsäch­li­chen Wert zu berück­sich­ti­gen. Vor­lie­gend war zwi­schen dem Schen­ker und der Be­schenk­ten im Über­tra­gungs­ver­trag von Ende 2004 ver­ein­bart, dass die Be­schenkte der Kläge­rin nach dem Tod des Schen­kers mtl. einen wert­ge­si­cher­ten Be­trag i.H.v. 4.000 € zu Las­ten des Kom­man­dit­an­teils zu zah­len hat. Zwar lau­tet der Über­tra­gungs­ver­trag an die­ser Stelle wört­lich "auflösend be­dingt". Der Se­nat geht aber - wie of­fen­sicht­lich auch die Ver­trags­par­teien - da­von aus, dass tatsäch­lich eine auf­schie­bende Be­din­gung ge­wollt war. Das er­gibt sich aus der Re­ge­lung des Nießbrauchs zu­guns­ten des Schen­kers. Der Nießbrauch stand die­sem an der ge­sam­ten KG-Be­tei­li­gung auf Le­bens­zeit zu, mit der Folge, dass die Be­schenkte gar keine Möglich­keit ge­habt hätte, der Kläge­rin aus dem Kom­man­dit­an­teil eine mtl. Zah­lung i.H.v. 4.000 € zu leis­ten. Diese Leis­tungs­pflicht sollte viel­mehr erst mit dem Tod des Schen­kers zur Ab­si­che­rung der Kläge­rin für die­sen Fall ein­tre­ten.

Das Fi­nanz­amt hat die die Be­schenkte auf­grund des Be­din­gungs­ein­tritts tref­fende Ver­bind­lich­keit ge­genüber der Kläge­rin auch in zu­tref­fen­der Höhe berück­sich­tigt. Wird ein Rechts­ge­schäft un­ter ei­ner auf­schie­ben­den Be­din­gung vor­ge­nom­men, so tritt die von der Be­din­gung abhängig ge­machte Wir­kung mit dem Ein­tritt der Be­din­gung ein, § 158 Abs. 1 BGB. Bis zum Ein­tritt der Be­din­gung sind die Rechts­wir­kun­gen des Ge­schäfts in der Schwebe. Für den vor­lie­gen­den Fall be­deu­tet das, dass die Ver­bind­lich­keit der Be­schenk­ten ge­genüber der Kläge­rin erst mit dem Tod des Schen­kers ent­stan­den ist. Für den Zeit­punkt des Ein­tritts der Be­din­gung An­fang 2016 ge­hen beide Be­tei­ligte zu­tref­fend da­von aus, dass die Ver­bind­lich­keit mit rd. 385.000 € zu be­zif­fern ist. Al­ler­dings kann nicht die­ser Be­trag bei der Fest­set­zung der Schen­kung­steuer auf Ende 2004 als Ver­bind­lich­keit ab­ge­zo­gen wer­den. Viel­mehr ist eine Ab­zin­sung gem. § 12 Abs. 3 BewG für den Zeit­raum zwi­schen dem Zeit­punkt der schenk­wei­sen Über­tra­gung und dem Zeit­punkt des Ein­tritts der Be­din­gung vor­zu­neh­men. Diese hat das Fi­nanz­amt zu­tref­fend be­rech­net und des­halb eine Ver­bind­lich­keit i.H.v. 213.000 € steu­er­min­dernd berück­sich­tigt.

Die von der Kläge­rin da­ge­gen er­ho­be­nen Ein­wen­dun­gen grei­fen nicht durch. Zwar ist es zu­tref­fend, dass die Ver­bind­lich­keit bis zum Ein­tritt der Be­din­gung nicht ent­steht und des­halb im Zeit­raum zwi­schen dem Über­tra­gungs­stich­tag und dem Er­eig­nis­tag nicht be­stan­den hat. Gleich­wohl ver­bie­tet sich des­halb eine Ab­zin­sung nicht. Denn in­folge des Be­din­gungs­ein­tritts er­ge­ben sich gem. §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 BewG und § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO Rück­wir­kun­gen auf den Über­tra­gungs­stich­tag, die darin be­ste­hen, dass von die­sem Zeit­punkt aus ge­se­hen nun­mehr die Ent­ste­hung der Ver­bind­lich­keit mit dem Be­din­gungs­ein­tritt und da­mit auch der Ab­zin­sungs­zeit­raum i.S.d. § 12 Abs. 3 BewG fest­ste­hen. Da­bei kann die Ab­zin­sung nicht, wie die Kläge­rin hilfs­weise gel­tend macht, von dem Ka­pi­tal­wert der Ren­ten­last er­fol­gen, der sich er­gibt, wenn man das Le­bens­al­ter der Kläge­rin zum Über­tra­gungs­zeit­punkt zu­grunde legt. Denn tatsäch­lich war die Ren­ten­last zu die­sem Zeit­punkt noch nicht ent­stan­den. Daran ändert sich auch durch den Ein­tritt der Be­din­gung nichts. Denn der Ein­tritt der Be­din­gung be­en­det nur den Schwe­be­zu­stand ex nunc und wirkt nicht in der Weise zurück, dass die Ver­bind­lich­keit als im Zeit­punkt der Über­tra­gung ent­stan­den zu be­han­deln wäre.

Link­hin­weis:

nach oben