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Steuerberatung

Zum Wegfall des verminderten Wertansatzes nach § 13a Abs. 2 ErbStG

FG Düsseldorf 24.1.2018, 4 K 1043/17 Erb

Im Schrift­tum wird zwar die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass in einem Per­so­nen­ge­sell­schafts­kon­zern we­sent­li­che Be­triebs­grund­la­gen auf ei­ner un­teren Ebene zu­gleich we­sent­li­che Be­triebs­grund­la­gen der obers­ten Per­so­nen­ge­sell­schaft seien. Dem ver­mag der Se­nat in die­ser All­ge­mein­heit je­den­falls für den Streit­fall in­des nicht zu fol­gen, lässt aber die Re­vi­sion zu.

Der Sach­ver­halt:
Die Mut­ter des Klägers war Kom­man­di­tis­tin der Fa. A.-Z GmbH & Co. KG (Fa. A.- Z KG). Diese war Kom­man­di­tis­tin der Fa. A.- GmbH & Co. KG (Fa. A.- KG). Die Fa. A.- KG war Ei­gentüme­rin ei­nes be­trieb­lich ge­nutz­ten Grundstücke. Am 1.4.2008 über­trug Frau A. von ih­rem Kom­man­dit­an­teil an der Fa. A.- Z KG einen Teil­an­teil auf­schie­bend be­dingt auf den 10.4.2008 auf den Kläger. Die­ser ver­pflich­tete sich, an seine Mut­ter als Ge­gen­leis­tung auf de­ren Le­bens­zeit eine Rente von mo­nat­lich 3.000 € zu zah­len. Im Übri­gen über­trug sie den Kom­man­dit­an­teil schenk­weise im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge.

Der Kläger gab beim be­klag­ten Fi­nanz­amt im Au­gust 2009 eine Schen­kung­steu­er­erklärung ab, mit der er den ge­mei­nen Wert des An­teils der Fa. A.- Z KG an der Fa. A.- KG be­zif­ferte. Das Fi­nanz­amt stellte den Be­scheid ent­spre­chend aus. Am 1.8.2012 wurde über das Vermögen der Fa. A.- KG das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der In­sol­venz­ver­wal­ter veräußerte am 18.9.2012 die Ma­schi­nen, Be­triebs­vor­rich­tun­gen und Vorräte so­wie das Recht, die Firma der Fa. A.- KG fortführen zu dürfen, sämt­li­che Pläne und Kon­struk­tio­nen, das Know-How, Fer­ti­gungs­ver­fah­ren, Be­triebs­ge­heim­nisse, Kun­den- und Lie­fe­ran­ten­da­ten, Pa­tente und Mar­ken­rechte. Die Be­triebs­grundstücke der Fa. A.- KG veräußerte er nicht. Diese wur­den an die Käuferin ver­mie­tet, die auch einen Teil der bei der Fa. A.- KG an­ge­stellt ge­we­se­nen Ar­beit­neh­mer über­nahm.

Dar­auf­hin setzte das Fi­nanz­amt die ge­gen den Kläger fest­ge­setzte Schen­kung­steuer un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung neu fest und berück­sich­tigte nur noch einen ver­min­der­ten Be­wer­tungs­ab­schlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG. Später berück­sich­tigte es gar kei­nen Be­wer­tungs­ab­schlag mehr. Der Kläger hielt da­ge­gen, die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen der Fa. A.- KG habe nicht zum Weg­fall des Be­wer­tungs­ab­schlags führen können. Der In­sol­venz­ver­wal­ter habe in­ner­halb der Frist von fünf Jah­ren nach dem Er­werb we­der den An­teil an der Fa. A.- KG noch den Be­trieb die­ser Ge­sell­schaft als Gan­zes veräußert. Er habe ins­be­son­dere nicht das Grund­vermögen der Fa. A.- KG, das ihr we­sent­li­ches Vermögen dar­ge­stellt habe, veräußert.

Das FG gab der ge­gen den Steu­er­be­scheid ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte die Steu­er­fest­set­zung zu Un­recht geändert.

Nach §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB führt die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen ei­ner Kom­man­dit­ge­sell­schaft zu ih­rer Auflösung. Da­her stellt dies einen Tat­be­stand dar, der ei­ner Auf­gabe des Ge­wer­be­be­triebs der Ge­sell­schaft i.S.d. § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 ErbStG gleich­steht. Über das Vermögen der Fa. A.- Z KG, an dem der Kläger auf Grund des Ver­trags vom 1.4.2008 einen Teil­an­teil er­wor­ben hat, ist in­ner­halb der Frist des § 13a Abs. 5 ErbStG je­doch nicht das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den. Die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen der Fa. A.- KG am 1.8.2012 hatte auch nicht zur Folge, dass die Fa. A.- Z KG ih­ren Ge­wer­be­be­trieb auf­ge­ge­ben hat. Nach Auf­fas­sung des Se­nats sind auch nicht we­sent­li­che Be­triebs­grund­la­gen der Fa. A.- Z KG in­ner­halb der Frist des § 13a Abs. 5 ErbStG veräußert wor­den (§ 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStG).

Bei der Be­ant­wor­tung der Frage, was we­sent­li­che Be­triebs­grund­la­gen ei­nes Ge­wer­be­be­triebs i.S.d. § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStG sind, ist auf eine funk­tio­nale Be­trach­tungs­weise ab­zu­stel­len. Maßge­bend ist da­her, ob es sich um funk­tio­nal we­sent­li­che Be­triebs­grund­la­gen han­delt. Nicht aus­rei­chend für die An­nahme der Veräußerung we­sent­li­cher Be­triebs­grund­la­gen ist die Veräußerung von ein­zel­nen nicht be­triebs­we­sent­li­chen Vermögens­ge­genständen. Zu den we­sent­li­chen Grund­la­gen ei­nes Be­triebs gehören im All­ge­mei­nen die Be­triebsräume, der bis­he­rige be­trieb­li­che Wir­kungs­kreis (Betäti­gungs­feld und Kund­schaft) und der Wa­ren­be­stand, so­weit er nicht in sei­ner kon­kre­ten Zu­sam­men­set­zung je­der­zeit wie­der kurz­fris­tig zu be­schaf­fen ist.

So­mit mag in der Veräußerung der Ma­schi­nen, Be­triebs­vor­rich­tun­gen und Vorräte so­wie des Rechts, die Firma der Fa. A.- KG fortführen zu dürfen, der Pläne und Kon­struk­tio­nen, des Know-Hows, der Fer­ti­gungs­ver­fah­ren, der Be­triebs­ge­heim­nisse, der Kun­den- und Lie­fe­ran­ten­da­ten, der Pa­tente und der Mar­ken­rechte durch den In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen der Fa. A.- KG mit am 18.9.2012 eine Veräußerung we­sent­li­cher Be­triebs­grund­lage i.S.d. § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStG ge­se­hen wer­den können. Die von der Veräußerung um­fass­ten Vermögens­ge­genstände be­tra­fen den bis­he­ri­gen be­trieb­li­chen Wir­kungs­kreis der Fa. A.- KG. Darüber hin­aus be­traf die Veräußerung in Ge­stalt der Vorräte auch den Wa­ren­be­stand der Fa. A.- KG.

Gleich­wohl kann nach Auf­fas­sung des Se­nats in der Veräußerung von Vermögens­ge­genständen der Fa. A.- KG durch den In­sol­venz­ver­wal­ter über de­ren Vermögen mit dem Ver­trag vom 18.9.2012 nicht zu­gleich eine Veräußerung we­sent­li­cher Be­triebs­grund­la­gen der Fa. A.- Z KG i.S.d. § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStG ge­se­hen wer­den. Im Schrift­tum wird zwar die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass in einem Per­so­nen­ge­sell­schafts­kon­zern we­sent­li­che Be­triebs­grund­la­gen auf ei­ner un­teren Ebene zu­gleich we­sent­li­che Be­triebs­grund­la­gen der obers­ten Per­so­nen­ge­sell­schaft seien. Dem ver­mag der Se­nat in die­ser All­ge­mein­heit je­den­falls für den Streit­fall in­des nicht zu fol­gen, lässt aber die Re­vi­sion zu.

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