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Steuerberatung

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei fortbestehender Geschäftsführerstellung

BFH 20.3.2017, X R 35/16

Ver­sor­gungs­ren­ten sind nur dann als Son­der­aus­ga­ben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. c EStG 2013 (jetzt: § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 Buchst. c EStG) ab­zieh­bar, wenn der Über­ge­ber nach der Über­tra­gung der An­teile an ei­ner GmbH nicht mehr Ge­schäftsführer der Ge­sell­schaft ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Streit­jahr 2013 u.a. Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb aus sei­ner Be­tei­li­gung an der I-GmbH & Co. KG. Diese um­fas­sen die Erträge aus der im Son­der­be­triebs­vermögen ge­hal­te­nen Be­tei­li­gung an der S-GmbH (GmbH), die Kom­ple­mentärin der S-GmbH & Co. KG und zu 100 % an de­ren Vermögen be­tei­ligt ist. Im De­zem­ber 2012 hatte der Va­ter des Klägers (V), der Bei­ge­la­dene S, der bis da­hin al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter der GmbH war, sei­nen Ge­schäfts­an­teil an die­ser im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge dem Kläger über­tra­gen. Der Wert des über­tra­ge­nen An­teils wurde als nach § 13a ErbStG begüns­tig­tes Vermögen fest­ge­stellt.
 
Der Kläger wurde zum al­lein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten und von den Be­schränkun­gen des § 181 BGB be­frei­ten wei­te­ren Ge­schäftsführer der GmbH be­stellt. Nach § 5 des Ver­trags von De­zem­ber 2012 blieb V wei­ter­hin Ge­schäftsführer der GmbH. Seine Ab­be­ru­fung ohne ei­gene Zu­stim­mung be­rech­tigte V zum Wi­der­ruf der An­teilsüber­tra­gung. Laut Ver­trag ver­pflich­tete sich der Kläger zur Zah­lung ei­ner in­dex­ge­bun­de­nen Ver­sor­gungs­rente an die El­tern ab Ja­nuar 2013 bis zum Tode des Längst­le­ben­den.

In ih­rer Ein­kom­men­steuer-Erklärung 2013 mach­ten die Kläger die Zah­lun­gen an die El­tern des Klägers als Ver­sor­gungs­leis­tun­gen im Rah­men der Son­der­aus­ga­ben gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte de­ren Berück­sich­ti­gung ab. Ver­sor­gungs­leis­tun­gen in Zu­sam­men­hang mit der Über­tra­gung ei­nes GmbH-An­teils seien nur ab­zieh­bar, wenn der Über­ge­ber die Ge­schäftsführ­ertätig­keit vollständig und aus­nahms­los ein­ge­stellt habe. Diese Vor­aus­set­zung liege im Streit­fall nicht vor.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat den Klägern zu Recht den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug der an die El­tern ge­zahl­ten Ver­sor­gungs­rente als Ver­sor­gungs­leis­tun­gen ver­wehrt.

Als Son­der­aus­ga­ben ab­zieh­bar sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. c EStG 2013 (jetzt § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 Buchst. c EStG) Ver­sor­gungs­leis­tun­gen in Zu­sam­men­hang mit der Über­tra­gung ei­nes min­des­tens 50 % be­tra­gen­den An­teils an ei­ner GmbH, wenn der Über­ge­ber als Ge­schäftsführer tätig war und der Über­neh­mer diese Tätig­keit nach der Über­tra­gung über­nimmt. Vor­lie­gend hatte der Va­ter des Klägers sei­nen hun­dert­pro­zen­ti­gen An­teil an der GmbH zwar auf sei­nen Sohn über­tra­gen. Auch war der Va­ter vor der Vermögensüber­tra­gung Ge­schäftsführer der GmbH und der Kläger wurde da­nach de­ren al­lein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Ge­schäftsführer. Der Va­ter blieb je­doch nach den ge­trof­fe­nen ver­trag­li­chen Rege-lun­gen wei­ter­hin Ge­schäftsführer. Zu­dem be­rech­tigte ihn seine Ab­be­ru­fung als Ge­schäftsführer zum Wi­der­ruf der An­teilsüber­tra­gung.

In die­sem Fall lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für einen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. c EStG 2013 nicht vor, denn Vor­aus­set­zung für eine der­art begüns­tigte Vermögensüber­tra­gung ist u.a., dass der Über­ge­ber seine Ge­schäftsführ­ertätig­keit ins­ge­samt auf­gibt. In­so­weit wird die von Fi­nanz­ver­wal­tung und Schrift­tum ver­tre­tene Rechts­auf­fas­sung, dass der Über­ge­ber nach der An­teilsüber­tra­gung seine Ge­schäftsführ­ertätig­keit ins­ge­samt auf­ge­ben muss, bestätigt.

Auch eine te­leo­lo­gi­sche Ex­ten­sion des Ge­set­zes­wort­lauts kommt an­ge­sichts der Ge­set­zes­his­to­rie und auf­grund des Sinns und Zwecks des Ge­set­zes nicht in Be­tracht. Der Wille des Ge­setz­ge­bers, mit der Neu­re­ge­lung der Vermögensüberg­abe ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen nur die Auf­gabe be­trieb­li­cher Tätig­kei­ten, nicht aber die Über­tra­gung rei­ner Ka­pi­tal­ein­kunfts­quel­len zu begüns­ti­gen, gilt auch für die Über­tra­gung von An­tei­len an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten. Al­lein diese und nicht der Ge­sell­schaf­ter ist be­trieb­lich tätig.

Nur wenn der Ge­sell­schaf­ter ei­ner GmbH zu­gleich de­ren Ge­schäftsführer ist, übt er eine einem Ein­zel­un­ter­neh­mer oder einem Mit­un­ter­neh­mer an ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ver­gleich­bare "be­trieb­li­che" Tätig­keit aus. Diese gibt er aber nur dann auf, wenn er nach der Über­tra­gung der An­teile an der GmbH nicht mehr Ge­schäftsführer der Ge­sell­schaft ist. Bleibt er hin­ge­gen Ge­schäftsführer, überträgt er aus­schließlich eine Ka­pi­tal­ein­kunfts­quelle, de­ren Über­las­sung nach dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers ge­rade nicht begüns­tigt wer­den sollte. § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. c EStG 2013 (jetzt: § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 Buchst. c EStG) kann des­halb nicht über sei­nen Wort­laut hin­aus aus­ge­legt wer­den.

Link­hin­weis:

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