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Steuerberatung

Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Wer­den auf be­son­de­ren Ver­pflich­tungsgründen be­ru­hende, le­bens­lange und wie­der­keh­rende Ver­sor­gungs­leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Über­tra­gung u. a. ei­nes Be­triebs, ei­nes Teil­be­triebs oder ei­ner Be­tei­li­gung an ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ge­zahlt, können die Leis­tun­gen als Son­der­aus­ga­ben gel­tend ge­macht wer­den. Mit die­ser in § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (bzw. in der Vorgänger­re­ge­lung) nor­mier­ten Son­der­re­ge­lung be­fasste sich der BFH in meh­re­ren Ur­tei­len.

Von der Sonderregelung erfasstes Vermögen

Laut Ur­teil des BFH vom 29.09.2021 (Az. IX R 11/19, DStR 2022, S. 28) ist die Über­tra­gung von Vermögen ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen nur dann als un­ent­gelt­lich zu wer­ten und da­mit der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug zu gewähren, wenn das Vermögen in den An­wen­dungs­be­reich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG fällt. Die Über­tra­gung von nach die­ser Vor­schrift nicht begüns­tig­tem Vermögen ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen stellt hin­ge­gen er­trag­steu­er­lich eine (teil)ent­gelt­li­che Leis­tung dar.

Im Streit­fall wurde ein ver­mie­te­tes Mehr­fa­mi­li­en­haus aus dem Pri­vat­vermögen ge­gen Zah­lung ei­ner Leib­rente über­tra­gen. Da es sich hier­bei um nicht begüns­tig­tes Vermögen han­delt, sind die ver­ein­bar­ten Zah­lun­gen nach Auf­fas­sung des BFH in Höhe des Bar­werts als An­schaf­fungs­kos­ten des Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses und in Höhe des nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a Dop­pel­buchst. bb EStG er­mit­tel­ten Zin­san­teils als Wer­bungs­kos­ten bei den Ver­mie­tungs­einkünf­ten zu berück­sich­ti­gen. Ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken ge­gen den nur an­tei­li­gen So­fort­ab­zug als Wer­bungs­kos­ten ge­genüber dem vollen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug bei ei­ner Vermögensüber­tra­gung nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG weist der BFH zurück.

Hin­weis: Da­mit stimmt der BFH - an­ders als die Vor­in­stanz - der Fi­nanz­ver­wal­tung zu, die be­reits seit ge­raumer Zeit bei der Über­tra­gung von nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (bzw. vor­ge­hend § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F.) begüns­tig­tem Vermögen ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen von ei­ner (teil)ent­gelt­li­chen Über­tra­gung aus­geht (BMF-Schrei­ben vom 11.03.2010, BStBl. I 2010, S. 277, Tz. 57 und 65).

Kriterium der dauernden Last bei Altverträgen

Nach der bis 2014 gel­ten­den Fas­sung der Re­ge­lung zur Vermögensüber­tra­gung ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. war der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug in vol­ler Höhe nur zu gewähren, wenn eine dau­ernde Last ver­ein­bart wurde. Dazu ent­schied der BFH mit Ur­teil vom 16.06.2021 (Az. X R 31/20, DStR 2021, S. 2884), dass wie­der­keh­rende Bar­leis­tun­gen, die im Zu­sam­men­hang mit ei­ner vor dem 01.01.2008 ab­ge­schlos­se­nen Vermögensüber­tra­gung ver­ein­bart wur­den, dau­ernde Las­ten dar­stel­len, so­fern sie änder­bar sind.

In dem Ur­teils­fall wurde im Jahr 2004 ein land­wirt­schaft­li­cher Be­trieb ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen von den El­tern im Rah­men der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge an ih­ren Sohn über­ge­ben. Ne­ben der Einräum­ung ei­nes Wohn­rechts ver­pflich­tete sich der Sohn, einen mo­nat­li­chen Be­trag in Höhe von 1.000 Euro als dau­ernde Last zu zah­len. Bei Ände­rung der Verhält­nisse im we­sent­li­chen Um­fang konnte je­der Ver­trags­teil eine ent­spre­chende Abände­rung des Geld­be­tra­ges ver­lan­gen, wo­bei hierfür insb. die Leis­tungsfähig­keit des Er­wer­bers und die Bedürf­tig­keit der El­tern maßgeb­lich wa­ren. Ände­run­gen in der Bedürf­tig­keit der El­tern, die durch Weg­zug aus ih­rer Woh­nung be­dingt sind, blie­ben da­bei außer Be­tracht.

Der BFH be­jahte den Ab­zug als dau­ernde Last in vol­lem Um­fang, da die Ver­sor­gungs­leis­tun­gen abänder­bar ver­ein­bart wor­den seien. Da­von sei im Streit­fall aus­zu­ge­hen, da die Möglich­keit ein­geräumt wurde, die Ver­sor­gungs­leis­tung im Falle der Pfle­ge­bedürf­tig­keit an­zu­pas­sen. Dau­ernde Las­ten lägen auch dann vor, wenn die Abänder­bar­keit der Leis­tun­gen in Fällen ei­nes pfle­ge­be­ding­ten Mehr­be­darfs zwar ein­ge­schränkt wird, für die An­wen­dung der Abände­rungs­klau­sel aber noch ein re­le­van­ter An­wen­dungs­be­reich ver­bleibt. Im Ur­teil­fall könne die An­pas­sungs­klau­sel bei Mehr­be­darf der El­tern we­gen dau­ern­der Pfle­ge­bedürf­tig­keit zu­min­dest dann zum Tra­gen kom­men, wenn sie nicht aus der Woh­nung aus­zie­hen. Diese be­grenzte Abänder­bar­keit lässt der BFH hier genügen. Zu die­sem Er­geb­nis kommt der BFH zu­min­dest in Fällen, in de­nen der Überg­abe­ver­trag vor dem 01.01.2008 ab­ge­schlos­sen wurde.

Hin­weis: In einem wei­te­ren Ur­teil die bis 2014 gel­ten­den Re­ge­lun­gen be­trifft, kommt der BFH zu dem Er­geb­nis, dass der Ab­zug von Ver­sor­gungs­leis­tun­gen als Son­der­aus­ga­ben nicht al­lein des­halb zu ver­sa­gen sei, weil die tatsäch­lich durch­geführ­ten Zah­lun­gen nicht den kon­kre­ten Ver­ein­ba­run­gen des zu­grun­de­lie­gen­den Ver­sor­gungs­ver­trags ent­spre­chen. Da bei Ver­sor­gungs­verträgen die Abänder­bar­keit be­reits aus der Rechts­na­tur des Ver­trags folge, sei letzt­lich ent­schei­dend, ob aus dem Ab­wei­chen von den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ge­schlos­sen wer­den könne, dass die Par­teien nicht den er­for­der­li­chen Rechts­bin­dungs­wil­len ha­ben. Ein schlich­tes Ver­ges­sen der Zah­lun­gen sieht der BFH je­doch als un­schädlich an (Ur­teil vom 16.06.2021, Az. X R 3/20, DStR 2022, S. 32).   

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