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Steuerberatung

Neues zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

In Altfällen ist bei ei­ner Vermögensüberg­abe ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen da­nach zu dif­fe­ren­zie­ren, ob die zu leis­ten­den Zah­lun­gen an­zu­pas­sen sind. Das FG Rhein­land-Pfalz ent­schied dazu im gängi­gen Fall, dass eine An­pas­sung we­gen der Un­ter­brin­gung in einem Al­ten- oder Pfle­ge­heim aus­ge­schlos­sen wird.

Wurde in bis Ende 2007 ver­ein­bar­ten Vermögensüber­tra­gun­gen ge­re­gelt, dass dem Über­tra­gen­den Ver­sor­gungs­leis­tun­gen zu zah­len sind, ist nach dem in die­sen Altfällen re­gelmäßig an­zu­wen­den­den § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. zu dif­fe­ren­zie­ren, ob es sich da­bei um eine dau­ernde Last oder eine Leib­rente han­delt. Nur im Falle ei­ner dau­ern­den Last wer­den die Leis­tun­gen im vollen Um­fang als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt. Han­delt es sich da­ge­gen um eine Leib­rente, ist der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug auf die Höhe des Er­trags­an­teils be­grenzt.

Das FG Rhein­land-Pfalz hatte über eine Re­ge­lung in einem Alt­ver­trag zu ent­schei­den, wo­nach dem Über­tra­gen­den ein mo­nat­li­cher Bei­trag zum Le­bens­un­ter­halt zu zah­len ist, der zwar an die fi­nan­zi­elle Leis­tungsfähig­keit des Über­neh­men­den und/oder den Un­ter­halts­be­darf des Über­tra­gen­den an­zu­pas­sen ist. Eine An­pas­sung in­folge des Mehr­be­darfs we­gen Ver­las­sens der Woh­nung, z. B. bei ei­ner Un­ter­brin­gung in einem Al­ten- oder Pfle­ge­heim, wurde je­doch ausdrück­lich aus­ge­schlos­sen. Laut Ur­teil des FG Rhein­land-Pfalz vom 30.7.2019 (Az. 5 K 2332/17) führt diese ein­ge­schränkte Ände­rungsmöglich­keit der zu zah­len­den Leis­tun­gen dazu, dass diese nicht (mehr) als dau­ernde Last, son­dern als Leib­rente zu be­ur­tei­len sind.

Hinweis

In sei­ner Pres­se­mit­tei­lung vom 28.8.2019 weist das FG Rhein­land-Pfalz dar­auf hin, dass die Re­vi­sion zu­ge­las­sen wurde. Es sei noch nicht höchstrich­ter­lich geklärt, ob die für eine dau­ernde Last er­for­der­li­che Abänder­bar­keit der Ver­sor­gungs­leis­tun­gen auch dann an­ge­nom­men wer­den kann, wenn ein Mehr­be­darf we­gen außerhäus­li­cher Pflege aus­ge­schlos­sen ist.

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