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Steuerberatung

Kein Wegfall des Verschonungsabschlags nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wird ein erb­schaft­steu­er­lich begüns­tigt über­tra­ge­ner An­teil in­ner­halb von fünf Jah­ren nach der Über­tra­gung veräußert oder die Be­triebs­auf­gabe erklärt, entfällt der Ver­scho­nungs­ab­schlag (an­tei­lig). Die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen ei­ner KG löst dies je­doch nicht aus.

Mit Ur­teil vom 1.7.2020 (Az. II R 19/18, NWB 2020, S. 3462) hat der BFH ent­schie­den, dass es nicht zum nachträgli­chen (an­tei­li­gen) Weg­fall des erb­schaft­steu­er­li­chen Ver­scho­nungs­ab­schlags für einen im Wege der Schen­kung oder von To­des we­gen über­tra­ge­nen Kom­man­dit­an­teil kommt, wenn über das Vermögen ei­ner KG das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wird. Al­lein mit Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens sei noch keine Be­triebs­auf­gabe ver­wirk­licht und die Auflösung ei­ner KG führe - an­ders als die Auflösung ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft - nicht zum Weg­fall des Ver­scho­nungs­ab­schlags.

Viel­mehr fällt der Ver­scho­nungs­ab­schlag nach Auf­fas­sung des BFH erst dann mit Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit (an­tei­lig) weg, wenn we­sent­li­che Be­triebs­grund­la­gen durch den In­sol­venz­ver­wal­ter veräußert wer­den oder der Be­trieb endgültig ein­ge­stellt wird.

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