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Wirksamkeit der Abschlussprüferbestellung bei Insolvenz

BGH 8.5.2018, II ZB 17/17

Die ge­setz­li­che An­ord­nung in § 155 Abs. 3 S. 2 InsO, dass die Wirk­sam­keit der Be­stel­lung ei­nes Ab­schlussprüfers für ein vor der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens en­den­des Ge­schäfts­jahr durch die nach der Be­stel­lung er­folgte Eröff­nung nicht berührt wird, gilt nicht nur für das Ge­schäfts­jahr vor der Eröff­nung des Ver­fah­rens.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin ist eine GmbH. Ihr sat­zungs­gemäßes Ge­schäfts­jahr ent­spricht dem Ka­len­der­jahr. Über ihr Vermögen wurde mit Be­schluss des AG Frei­burg vom 1.5.2015 das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Am 12.5.2015 wurde Ei­gen­ver­wal­tung an­ge­ord­net und ein Sach­wal­ter be­stellt.

Vor der Ver­fah­ren­seröff­nung hat­ten die Ge­sell­schaf­ter der An­trag­stel­le­rin die Be­tei­ligte zu 3) zur Ab­schlussprüfe­rin für das zum 31.12.2014 en­dende Ge­schäfts­jahr gewählt; der Be­tei­lig­ten zu 3) war ein Prüfungs­auf­trag er­teilt wor­den. Mit Schrift­satz vom 10.3.2016 be­an­tragte die An­trag­stel­le­rin mit Zu­stim­mung des Sach­wal­ters u.a., die Be­tei­ligte zu 2) ge­richt­lich zur neuen Ab­schlussprüfe­rin für den Jah­res­ab­schluss zum 31.12.2014 zu be­stel­len. Die Be­tei­ligte zu 2) hat sich mit ih­rer Be­stel­lung ein­ver­stan­den erklärt. Die Be­tei­ligte zu 3) ist dem An­trag ent­ge­gen­ge­tre­ten.

Das AG lehnte die Be­stel­lung ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin hatte vor dem OLG ebenso we­nig Er­folg wir die vor­lie­gende Rechts­be­schwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht an­ge­nom­men, dass § 155 Abs. 3 S. 2 InsO nicht nur für das Ge­schäfts­jahr vor der Eröff­nung des Ver­fah­rens gilt, son­dern für die Ge­schäfts­jahre da­vor ent­spre­chende An­wen­dung fin­det. Ist für ein vor der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens en­den­des Ge­schäfts­jahr im Zeit­punkt der In­sol­ven­zeröff­nung be­reits ein Ab­schlussprüfer be­stellt, so wird die Wirk­sam­keit die­ser Be­stel­lung durch die Eröff­nung nicht berührt.

Das AG hat die Be­stel­lung der Be­tei­lig­ten zu 2) als neue Ab­schlussprüfe­rin für das mit dem 31.12.2014 en­dende Ge­schäfts­jahr der Schuld­ne­rin zu Recht ab­ge­lehnt, weil die Wirk­sam­keit der vor der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens er­folg­ten Be­stel­lung der Be­tei­lig­ten zu 3) ent­spre­chend § 155 Abs. 3 S. 2 InsO durch die Ver­fah­ren­seröff­nung nicht berührt wurde. § 155 Abs. 3 S. 2 InsO wird als ge­setz­li­che Durch­bre­chung der §§ 115, 116 InsO an­ge­se­hen, wo­nach Ge­schäfts­be­sor­gungs­aufträge durch die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens erlöschen. Die Vor­schrif­ten über das Erlöschen von Ge­schäfts­be­sor­gungs­verträgen gel­ten auch, wenn Ei­gen­ver­wal­tung an­ge­ord­net wurde mit der Maßgabe, dass an die Stelle des In­sol­venz­ver­wal­ters der Schuld­ner tritt (§ 279 S. 1 InsO).

Es ist um­strit­ten, ob § 155 Abs. 3 S. 2 InsO nur für das durch die In­sol­ven­zeröff­nung re­gelmäßig ent­ste­hende Rumpf­ge­schäfts­jahr (§ 155 Abs. 2 S. 1 InsO) bis zur In­sol­ven­zeröff­nung gilt oder ob die Re­ge­lung auch auf die da­vor­lie­gen­den Ge­schäfts­jahre an­zu­wen­den ist. Der Se­nat hat die Frage bis­her nicht ent­schie­den. Ei­ner­seits wird ver­tre­ten, dass nach § 155 Abs. 3 S. 2 InsO die Wirk­sam­keit ei­ner be­reits vor der Ver­fah­ren­seröff­nung vor­ge­nom­me­nen Be­stel­lung ei­nes Ab­schlussprüfers durch die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens nur dann nicht berührt werde, wenn sie das mit ihr en­dende Ge­schäfts­jahr be­treffe. Für da­vor lie­gende Ge­schäfts­jahre habe die Be­stel­lung nach § 155 Abs. 3 S. 1 InsO auf An­trag des In­sol­venz­ver­wal­ters durch das AG (neu) zu er­fol­gen. An­de­rer­seits wird ver­tre­ten, dass auch die Be­stel­lung ei­nes Ab­schlussprüfers für frühere Jahre von § 155 Abs. 3 S. 2 InsO er­fasst und de­ren Wirk­sam­keit durch die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens nicht berührt werde.

Die letzt­ge­nannte Auf­fas­sung ist rich­tig. Die ge­setz­li­che An­ord­nung in § 155 Abs. 3 S. 2 InsO, dass die Wirk­sam­keit der Be­stel­lung ei­nes Ab­schlussprüfers für ein vor der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens en­den­des Ge­schäfts­jahr durch die nach der Be­stel­lung er­folgte Eröff­nung nicht berührt wird, gilt nicht nur für das Ge­schäfts­jahr vor der Eröff­nung des Ver­fah­rens, son­dern auch für die da­vor lie­gen­den Ge­schäfts­jahre. Für die ge­gen­tei­lige Auf­fas­sung spricht zwar der Wort­laut des § 155 Abs. 3 S. 2 InsO, der ausdrück­lich das "Ge­schäfts­jahr vor der Eröff­nung" nennt. Rich­ti­ger­weise ist aber im Hin­blick auf die Ge­schäfts­jahre, die vor dem letz­ten Ge­schäfts­jahr vor der In­sol­ven­zeröff­nung lie­gen, von ei­ner plan­wid­ri­gen Re­ge­lungslücke aus­zu­ge­hen, die durch eine ana­loge An­wen­dung des § 155 Abs. 2 S. 2 InsO zu schließen ist.

Link­hin­weis:

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