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Steuerberatung

Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung an das Enkelkind

FG Hamburg v. 20.8.2019 - 3 K 123/18

Überträgt ein Großel­tern­teil ein Grundstück schenk­weise auf ein Kind und schenkt das be­dachte Kind un­mit­tel­bar im An­schluss an die aus­geführte Schen­kung einen Grundstück­steil an das En­kel­kind wei­ter, ohne zur Wei­ter­schen­kung ver­pflich­tet zu sein, liegt schen­kung­steu­er­recht­lich keine Zu­wen­dung des Großel­tern­teils an das En­kel­kind vor. Dass die Wei­terüber­tra­gung in einem ge­mein­schaft­li­chen Tes­ta­ment der Großel­tern vor­ge­se­hen ist, reicht für sich nicht aus, um eine Zu­wen­dung des Großel­tern­teils an das En­kel­kind zu begründen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten in dem ge­gen einen Schen­kung­steu­er­be­scheid ge­rich­te­ten Ver­fah­ren darüber, ob es sich bei der Über­tra­gung ei­nes Grundstücks auf die Kläge­rin um eine frei­ge­bige Zu­wen­dung ih­rer Großmut­ter oder ih­rer Mut­ter han­delte. Die Mut­ter der Kläge­rin hatte mit no­ta­ri­el­lem Ver­trag vom 8.12.2006 ein 1.400 qm großes Grundstück schenk­weise von ih­rer Mut­ter er­hal­ten. Mit no­ta­ri­el­ler Ur­kunde vom sel­ben Tag über­trug sie einen Teil des Grundstücks - ohne Ge­gen­leis­tung - auf ihre Toch­ter, die Kläge­rin. Die Wei­terüber­tra­gung des Grundstück­steils auf die Kläge­rin war be­reits in einem ge­mein­schaft­li­chen Tes­ta­ment der Großel­tern vor­ge­se­hen.

Das Fi­nanz­amt ging von ei­ner un­zulässi­gen Ket­ten­schen­kung und für Zwecke der Schen­kung­steuer von ei­ner di­rek­ten Schen­kung der Großmut­ter an die Kläge­rin aus. Nach­dem die Mut­ter der Kläge­rin zunächst in ih­rer Steu­er­erklärung zur Min­de­rung der Steu­er­last an­ge­ge­ben hatte, zur Wei­ter­gabe des Grundstück­steils an die Toch­ter ver­pflich­tet ge­we­sen zu sein, teilte sie dem Fi­nanz­amt später mit, dass sie vollen Ent­schei­dungs­spiel­raum ge­habt habe und nicht zur Wei­ter­gabe ver­pflich­tet ge­we­sen sei.

Das FG gab der ge­gen den Schen­kung­steu­er­be­scheid ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Es liegt keine frei­ge­bige Zu­wen­dung der Großmut­ter an die Kläge­rin vor.

Erhält je­mand als Durch­gangs- oder Mit­tels­per­son eine Zu­wen­dung, die er ent­spre­chend ei­ner be­ste­hen­den Ver­pflich­tung in vol­lem Um­fang an einen Drit­ten wei­ter­gibt, liegt schen­kung­steu­er­recht­lich nur eine Zu­wen­dung aus dem Vermögen des Zu­wen­den­den an den Drit­ten vor. We­gen der Ver­pflich­tung zur Wei­ter­gabe be­steht keine Be­rei­che­rung der Mit­tels­per­son aus dem Vermögen des Zu­wen­den­den; eine Schen­kung der Mit­tels­per­son an den Drit­ten kommt nicht in Be­tracht. Wen­det der Be­dachte den ihm zu­ge­wen­de­ten Ge­gen­stand ohne eine sol­che recht­li­che Ver­pflich­tung frei­ge­big einem Drit­ten zu, schei­det die An­nahme ei­ner Schen­kung des Zu­wen­den­den an den Drit­ten aus. Viel­mehr lie­gen eine Schen­kung des Zu­wen­den­den an den Be­dach­ten und eine Schen­kung des Be­dach­ten an den Drit­ten vor.

Zi­vil­recht­lich lie­gen hier zwei Schen­kun­gen zwi­schen ver­schie­de­nen Per­so­nen vor, diese Be­ur­tei­lung ist auch schen­kungs­recht­lich maßgeb­lich. Nach der Be­weis­auf­nahme ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die Schen­kung der Großmut­ter an ihre Toch­ter be­reits aus­geführt war, als diese den Grundstück­steil auf die Kläge­rin über­tra­gen hat. Eine Wei­ter­ga­be­ver­pflich­tung ließ sich vor­lie­gend nicht fest­stel­len. Das bloße Ein­verständ­nis mit der Wei­terüber­tra­gung reicht nicht aus. Auch ein Ge­stal­tungs­miss­brauch ist hier zu ver­nei­nen. An­gehörige sind be­rech­tigt, ihre Rechts­verhält­nisse un­ter­ein­an­der so zu ge­stal­ten, dass sie sich steu­er­recht­lich möglichst güns­tig dar­stel­len.

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