Rechtliche Einordnung von Bitcoins als Wirtschaftsgut
Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei sog. Krypto-Assets gem. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG zulässig ist. Virtuelle Währungen können einkommensteuerrechtlich als andere Wirtschaftsgüter qualifiziert werden. ...lesen Sie mehr