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Google muss Informationen aus Ergebnislisten nicht weltweit entfernen

EuGH v. 24.9.2019 - C-507/17

Der Be­trei­ber ei­ner Such­ma­schine ist nicht ver­pflich­tet, eine Aus­lis­tung in al­len Ver­sio­nen sei­ner Such­ma­schine vor­zu­neh­men. Er ist je­doch ver­pflich­tet, sie in al­len mit­glied­staat­li­chen Ver­sio­nen vor­zu­neh­men und Maßnah­men zu er­grei­fen, um die In­ter­net­nut­zer da­von ab­zu­hal­ten, von einem Mit­glied­staat aus auf die ent­spre­chen­den Links in Nicht-EU-Ver­sio­nen der Such­ma­schine zu­zu­grei­fen.

Der Sach­ver­halt:
Im März 2016 verhängte die Präsi­den­tin des Na­tio­na­len Aus­schus­ses für In­for­ma­tik und Frei­heits­rechte in Frank­reich (CNIL) eine Sank­tion von 100.000 € ge­gen die Google Inc. we­gen der Wei­ge­rung des Un­ter­neh­mens, in Fällen, in de­nen es einem Aus­lis­tungs­an­trag statt­gibt, die Aus­lis­tung auf sämt­li­che Do­mains sei­ner Such­ma­schine an­zu­wen­den. Die Google Inc., die von der CNIL am 21. Mai 2015 auf­ge­for­dert wor­den war, die Aus­lis­tung auf alle Do­mains zu er­stre­cken, kam die­ser Auf­for­de­rung nicht nach und ent­fernte die be­tref­fen­den Links nur aus den Er­geb­nis­sen, die bei Such­ein­ga­ben auf Do­mains an­ge­zeigt wur­den, die den Ver­sio­nen ih­rer Such­ma­schine in den Mit­glied­staa­ten ent­spra­chen.

Die Google Inc. er­hob beim Staats­rat in Frank­reich Klage auf Nich­ti­gerklärung des Be­schlus­ses von März 2016. Sie ist der Auf­fas­sung, das Aus­lis­tungs­recht setze nicht zwangsläufig vor­aus, dass die strei­ti­gen Links ohne geo­gra­fi­sche Be­schränkung auf sämt­li­chen Do­mains ih­rer Such­ma­schine ent­fernt würden.

Der Staats­rat hat dem EuGH meh­rere Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt, mit de­nen er wis­sen will, ob die Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts über den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten (Richt­li­nie 95/46/EG) da­hin aus­zu­le­gen sind, dass der Be­trei­ber ei­ner Such­ma­schine, wenn er einem Aus­lis­tungs­an­trag statt­gibt, die Aus­lis­tung in al­len Ver­sio­nen sei­ner Such­ma­schine, nur in al­len mit­glied­staat­li­chen Ver­sio­nen oder nur in der Ver­sion für den Mit­glied­staat, in dem der Aus­lis­tungs­an­trag ge­stellt wurde, vor­zu­neh­men hat.

Die Gründe:
Der EuGH hat be­reits ent­schie­den, dass der Such­ma­schi­nen­be­trei­ber dazu ver­pflich­tet ist, von der Er­geb­nis­liste, die im An­schluss an eine an­hand des Na­mens ei­ner Per­son durch­geführte Su­che an­ge­zeigt wird, Links zu von Drit­ten veröff­ent­lich­ten Web­si­tes mit In­for­ma­tio­nen zu die­ser Per­son zu ent­fer­nen, auch wenn der Name oder die In­for­ma­tio­nen auf die­sen Web­si­tes nicht vor­her oder gleich­zei­tig gelöscht wer­den und ggf. auch dann, wenn ihre Veröff­ent­li­chung auf den Web­si­tes als sol­che rechtmäßig ist. Die Nie­der­las­sung, die die Google Inc. im französi­schen Ho­heits­ge­biet be­sitzt, übt Tätig­kei­ten aus, ins­be­son­dere ge­werb­li­che und Wer­betätig­kei­ten, die un­trenn­bar mit der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten zum Be­trieb der be­tref­fen­den Such­ma­schine ver­bun­den sind. Die Such­ma­schine führt vor al­lem un­ter Berück­sich­ti­gung der Ver­bin­dun­gen zwi­schen ih­ren ver­schie­de­nen na­tio­na­len Ver­sio­nen im Rah­men der Tätig­kei­ten der französi­schen Nie­der­las­sung der Google Inc. eine ein­heit­li­che Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten aus. Eine sol­che Si­tua­tion fällt so­mit in den An­wen­dungs­be­reich der Uni­ons­vor­schrif­ten über den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten.

In ei­ner glo­ba­li­sier­ten Welt kann der Zu­griff von In­ter­net­nut­zern, ins­be­son­dere der­je­ni­gen, die sich außer­halb der Union be­fin­den, auf die Lis­tung ei­nes Links, der zu In­for­ma­tio­nen über eine Per­son führt, de­ren In­ter­es­sen­schwer­punkt in der Union liegt, auch in­ner­halb der Union un­mit­tel­bare und er­heb­li­che Aus­wir­kun­gen auf diese Per­son ha­ben, so dass mit ei­ner welt­wei­ten Aus­lis­tung das Schutz­ziel des Uni­ons­rechts vollständig er­reicht wer­den könnte. Zahl­rei­che Dritt­staa­ten ken­nen je­doch kein Aus­lis­tungs­recht oder ver­fol­gen bei die­sem Recht einen an­de­ren An­satz. Auch ist das Recht auf Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten kein un­ein­ge­schränk­tes Recht, son­dern muss im Hin­blick auf seine ge­sell­schaft­li­che Funk­tion ge­se­hen und un­ter Wah­rung des Verhält­nismäßig­keits­prin­zips ge­gen an­dere Grund­rechte ab­ge­wo­gen wer­den. Zu­dem kann die Abwägung zwi­schen dem Recht auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens und auf Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten ei­ner­seits und der In­for­ma­ti­ons­frei­heit der In­ter­net­nut­zer an­de­rer­seits welt­weit sehr un­ter­schied­lich aus­fal­len.

Aus den Vor­schrif­ten er­gibt sich je­doch nicht, dass der Uni­ons­ge­setz­ge­ber eine sol­che Abwägung in Be­zug auf die Reich­weite ei­ner Aus­lis­tung über die Union hin­aus durch­geführt hätte oder dass er ent­schie­den hätte, den in die­sen Be­stim­mun­gen ver­an­ker­ten Rech­ten des Ein­zel­nen eine Reich­weite zu ver­lei­hen, die über das Ho­heits­ge­biet der Mit­glied­staa­ten hin­aus­geht. Es er­gibt sich dar­aus auch nicht, dass er einem Wirt­schafts­teil­neh­mer wie der Google Inc. eine Pflicht zur Aus­lis­tung hätte auf­er­le­gen wol­len, die auch für die nicht mit­glied­staat­li­chen na­tio­na­len Ver­sio­nen sei­ner Such­ma­schine gilt. Das Uni­ons­recht sieht zu­dem keine In­stru­mente und Ko­ope­ra­ti­ons­me­cha­nis­men im Hin­blick auf die Reich­weite ei­ner Aus­lis­tung über die Union hin­aus vor. Dar­aus kann ge­schlos­sen wer­den, dass nach der­zei­ti­gem Stand ein Such­ma­schi­nen­be­trei­ber, der einem Aus­lis­tungs­an­trag der be­trof­fe­nen Per­son - ggf. auf An­ord­nung ei­ner Auf­sichts- oder Jus­tiz­behörde ei­nes Mit­glied­staats - statt­gibt, nicht aus dem Uni­ons­recht ver­pflich­tet ist, eine sol­che Aus­lis­tung in al­len Ver­sio­nen sei­ner Such­ma­schine vor­zu­neh­men.

Das Uni­ons­recht ver­pflich­tet den Such­ma­schi­nen­be­trei­ber je­doch, eine sol­che Aus­lis­tung in al­len mit­glied­staat­li­chen Ver­sio­nen sei­ner Such­ma­schine vor­zu­neh­men und hin­rei­chend wirk­same Maßnah­men zu er­grei­fen, um einen wir­kungs­vol­len Schutz der Grund­rechte der be­trof­fe­nen Per­son si­cher­zu­stel­len. Eine sol­che Aus­lis­tung muss da­her er­for­der­li­chen­falls von Maßnah­men be­glei­tet sein, die es tatsäch­lich er­lau­ben, die In­ter­net­nut­zer, die von einem Mit­glied­staat aus eine Su­che an­hand des Na­mens der be­trof­fe­nen Per­son durchführen, daran zu hin­dern oder zu­min­dest zu­verlässig da­von ab­zu­hal­ten, über die im An­schluss an diese Su­che an­ge­zeigte Er­geb­nis­liste mit­tels ei­ner Nicht-EU-Ver­sion der Such­ma­schine auf die Links zu­zu­grei­fen, die Ge­gen­stand des Aus­lis­tungs­an­trags sind. Das vor­le­gende Ge­richt wird zu prüfen ha­ben, ob die von der Google Inc. ge­trof­fe­nen Maßnah­men die­sen An­for­de­run­gen genügen. Nach der­zei­ti­gem Stand schreibt das Uni­ons­recht zwar keine Aus­lis­tung in al­len Ver­sio­nen der Such­ma­schine vor, doch ver­bie­tet es dies auch nicht. Da­her blei­ben die Behörden ei­nes Mit­glied­staats be­fugt, an­hand von na­tio­na­len Schutz­stan­dards für die Grund­rechte eine Abwägung zwi­schen dem Recht der be­trof­fe­nen Per­son auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens und auf Schutz der sie be­tref­fen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten ei­ner­seits und dem Recht auf freie In­for­ma­tion an­de­rer­seits vor­zu­neh­men und nach er­folg­ter Abwägung ggf. dem Such­ma­schi­nen­be­trei­ber auf­zu­ge­ben, eine Aus­lis­tung in al­len Ver­sio­nen sei­ner Such­ma­schine vor­zu­neh­men.

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