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Vom Handel unterschätzt: Die neue Geoblocking-Verordnung

Die Ver­ord­nung über Maßnah­men ge­gen un­ge­recht­fer­tig­tes Geoblo­cking und an­dere For­men der Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund der Staats­an­gehörig­keit, des Wohn­sit­zes oder des Or­tes der Nie­der­las­sung des Kun­den in­ner­halb des Bin­nen­markts (kurz „Geoblo­cking-Ver­ord­nung“) gilt seit dem 3.12.2018 und hat den On­line-Han­del im Fo­kus.

Die Eu­ropäische Union geht kon­se­quent ge­gen Dis­kri­mi­nie­run­gen in­ner­halb ih­rer Ge­mein­schaft vor. Die Ver­ord­nung über Maßnah­men ge­gen un­ge­recht­fer­tig­tes Geoblo­cking und an­dere For­men der Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund der Staats­an­gehörig­keit, des Wohn­sit­zes oder des Or­tes der Nie­der­las­sung des Kun­den in­ner­halb des Bin­nen­markts (kurz „Geoblo­cking-Ver­ord­nung“) gilt seit dem 3.12.2018 und hat den On­line-Han­del im Fo­kus.

Vom Handel unterschätzt: Die neue Geoblocking-Verordnung© Thinkstock

Wer kennt das nicht: Man wird aus Gründen des Wohn­sit­zes oder des Auf­ent­halts­or­tes von Web-Shops aus­ge­schlos­sen oder auf an­dere Shop-Sei­ten wei­ter­ge­lei­tet wird, ohne diese ak­tiv auf­ge­ru­fen zu ha­ben oder hierüber in­for­miert zu wer­den? Ge­nau dies ver­bie­tet die Geoblo­cking-Ver­ord­nung seit dem 3.12.2018.

Was bestimmt die Verordnung und was bestimmt sie explizit auch nicht?

Die Geoblo­cking-Ver­ord­nung ver­bie­tet Händ­lern Kun­den auf­grund de­ren Na­tio­na­lität, Wohn­or­tes oder Nie­der­las­sung an­ders zu be­han­deln. Kon­kret: Händ­ler dürfen einem Kun­den aus dem Eu­ropäischen Wirt­schafts­rau­mes (kurz „EWR“) den Kauf nicht auf­grund der Staats­an­gehörig­keit, des Wohn­sit­zes oder des Or­tes der Nie­der­las­sung ver­wei­gern. Die Händ­ler müssen den Kun­den aus al­len EWR-Ländern die glei­chen Ver­kaufs­be­din­gun­gen an­bie­ten.

Be­trof­fen von der Ver­ord­nung sind On­line-Shops ebenso wie sta­tionäre Händ­ler, da sie einen Kauf durch einen Kun­den nicht länger auf Ba­sis sei­ner Na­tio­na­lität oder sei­nes Auf­ent­halts- bzw. Wohn­or­tes ab­leh­nen dürfen. In der tägli­chen Pra­xis be­trifft dies im We­sent­li­chen die On­line-Shops, die be­stimm­ten Kun­den auf­grund der IP-Adresse bzw. des Wohn­sit­zes den Zu­gang zum Shop un­ter­bin­den. Kun­den al­ler EWR-Staa­ten müssen zu den glei­chen Be­din­gun­gen ein­kau­fen können. Es han­delt sich um einen sog. Kon­tra­hie­rungs­zwang, der Händ­ler ist ver­pflich­tet auch mit An­gehöri­gen an­de­rer EWR-Staa­ten einen Ver­trag zu schließen. Al­ler­dings ist der Händ­ler wei­ter­hin be­rech­tigt selbst zu be­stim­men, in wel­che Länder er lie­fert und in wel­che nicht. Ein Bei­spiel: Ein nie­derländi­scher Kunde muss in einem deut­schen On­line-Shop be­stel­len können. Der On­line-Shop ist aber nicht ver­pflich­tet, in die Nie­der­lande zu lie­fern, wenn er ge­ne­rell nur Lie­fe­run­gen in Deutsch­land an­bie­tet. Der nie­derländi­sche Kunde muss sich dem­nach um eine Lie­fe­radresse in Deutsch­land kümmern.

Händ­ler sin zu­dem frei, auf ver­schie­de­nen Ver­triebs­kanälen, z. B. in ver­schie­de­nen länder­spe­zi­fi­schen On­line-Shops, un­ter­schied­li­che Preise für das­selbe Pro­dukt zu ver­lan­gen. Al­ler­dings dürfen Händ­ler Preise nicht in­ner­halb ei­nes On­line-Shops auf­grund der IP-Adresse au­to­ma­ti­sch an das Land an­pas­sen, von dem der Nut­zer zu­greift. Zurück zu un­se­rem Bei­spiel: Bie­tet der On­line-Shop einen Ra­batt nur in der deut­schen Ver­sion für Lie­fe­run­gen in Deutsch­land an, gilt diese auch für den o.g. nie­derländi­schen Kun­den mit deut­scher Lie­fe­radresse. 

Was muss man tun als Shop-Betreiber?

Händ­ler soll­ten spätes­tens jetzt Maßnah­men er­grei­fen, um ihre On­line-Shops auf die neue Rechts­lage an­zu­pas­sen und et­waige im­ple­men­tierte Geoblo­cking-Me­cha­nis­men an­zu­pas­sen bzw. zu ent­fer­nen.

Kun­den müssen auf je­den lan­des­spe­zi­fi­schen On­line-Shop zu­grei­fen können. Sol­len Kun­den au­to­ma­ti­sch auf einen an­de­ren Shop um­ge­lei­tet wer­den, müssen sie erst ak­tiv ein­wil­li­gen. Der Zu­gang zu On­line-Shops, Shop­ping-Apps oder an­de­ren On­line-Be­nut­zer­oberflächen darf so­mit nicht auf Grund­lage der IP-Adresse oder an­de­rer mit der Staats­an­gehörig­keit oder dem Wohn­ort in Ver­bin­dung ste­hen­den Pa­ra­me­tern, wie An­schrift oder GPS-Da­ten, blo­ckiert wer­den. Wird der Kunde mit sei­ner Ein­wil­li­gung um­ge­lei­tet, muss er die Möglich­keit ha­ben, auf ein­fa­che Weise auf die ur­sprüng­li­che Web­seite zurück­zu­keh­ren. Die Ein­wil­li­gung des Kun­den kann ge­spei­chert wer­den, so­dass er beim nächs­ten Auf­ruf der Web­seite nicht er­neut nach sei­ner Ein­wil­li­gung ge­fragt wer­den muss und di­rekt wei­ter­ge­lei­tet wer­den kann. Die Ein­wil­li­gung muss je­der­zeit wi­der­ru­fen wer­den können. Hier fin­den sich Par­al­le­len zum Ein­wil­li­gungs­ma­nage­ment nach EU-DS­GVO. Ggf. können iden­ti­sche Tools ge­nutzt wer­den.

Zu­dem müssen Kun­den in der Lage sein, je­des Pro­dukt von je­der Web­seite im EWR kau­fen zu können, un­abhängig von ih­rer Na­tio­na­lität, ih­rem Wohn­sitz oder des Or­tes ih­rer Nie­der­las­sung. Diese Vor­gabe be­zieht sich auf alle B2C-Verkäufe so­wie auf B2B-Verkäufe, so­fern das Un­ter­neh­men das Pro­dukt zum End­ver­brauch er­wirbt. Es ist ausdrück­lich er­laubt, den Zu­gang aus einem be­stimm­ten Land zu ver­wei­gern, wenn na­tio­na­les Recht dies vor­schreibt. In solch einem Fall muss das dem blo­ckier­ten Kun­den ent­spre­chend erklärt wer­den. 

Die Geoblo­cking-Ver­ord­nung ver­pflich­tet den Händ­ler zu­dem dazu, sei­nen On­line-Shop so ein­zu­stel­len, dass alle Kun­den ihre Be­stel­lun­gen auf ein­fa­che Art und Weise auf­ge­ben können. Das be­deu­tet, dass bei der Ein­gabe von Kon­tak­tin­for­ma­tio­nen oder ei­ner Rech­nungs­adresse sämt­li­che Adress­for­mate zulässig sein müssen, also Adres­sen, Post­leit­zah­len und Te­le­fon­num­mern aus al­len EWR-Staa­ten in die For­mu­lare ein­ge­tra­gen wer­den können. Wich­tig ist, dass bei der Lie­fe­radresse wei­ter­hin die Möglich­keit be­steht, nur Adress­in­for­ma­tio­nen je­ner Länder zu­zu­las­sen, die zum Lie­fer­ge­biet des Händ­lers gehören.   

Händ­ler dürfen in ih­ren On­line-Shops die Zah­lungs­mit­tel ih­rer Wahl an­bie­ten und ak­tiv steu­ern z. B. auf Ba­sis von Sco­ring­mo­del­len, Black­lists oder der bis­he­ri­gen Zah­lungs­mo­ral. Bie­ten sie je­doch ein be­stimm­tes Zah­lungs­mit­tel an, dürfen Zah­lun­gen nicht auf­grund des Auf­ent­halts­or­tes des Kun­den oder sei­ner Bank ab­ge­lehnt wer­den. Wenn ein Händ­ler eine be­stimmte Zah­lungs­me­thode grundsätz­lich ak­zep­tiert, muss si­cher­ge­stellt sein, dass diese Zah­lungs­me­thode aus al­len EWR-Ländern er­fol­gen kann. Die ak­tive Zahl­ar­ten­steue­rung des Händ­lers bleibt da­von un­berührt. Es kann z. B. eine Zah­lung per Vor­kasse ver­langt wer­den, so­weit ein un­kal­ku­lier­ba­res Zah­lungs­ri­siko be­steht.

Die nächsten Schritte

So­fern noch nicht ge­sche­hen, soll­ten Sie Ih­ren On­line-Shop bzw. die dort hin­ter­leg­ten Me­cha­nis­men überprüfen. Die oben dar­ge­stell­ten un­ter­schied­li­chen Be­hand­lun­gen von Käufern aus den EWR-Staa­ten sind auf­zu­he­ben und ent­spre­chende In­for­ma­tio­nen über Shop-Wei­ter­lei­tun­gen und Lie­fer­ge­biete trans­pa­rent zu ma­chen.

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