deen

Branchen

Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im Bereich des Rettungsdienstes

Ab­rech­nun­gen von Kran­ken­trans­port- und Ret­tungs­dienst­leis­tun­gen frem­der Leis­tungs­er­brin­ger, die ein Ret­tungs­dienst für den Träger des Ret­tungs­diens­tes über­nom­men hat, können gemäß Ur­teil des BFH vom 14.02.2021 (Az. XI R 32/20) als „eng mit der So­zi­alfürsorge und der so­zia­len Si­cher­heit ver­bun­dene Dienst­leis­tun­gen i.S.d. Art. 132 Abs. 1 g MwSt­Sys­tRL an­zu­se­hen sein.

Eine hierfür er­for­der­li­che „Ein­rich­tung mit so­zia­lem Cha­rak­ter“ kann in Be­zug auf sol­che Ab­rech­nungs­leis­tun­gen auch darin lie­gen, dass der So­zi­al­ver­si­che­rungsträger ein sol­ches Ab­rech­nungs­ver­fah­ren von den Leis­tungs­er­brin­gern ver­langt und ent­spre­chende Ver­ein­ba­run­gen ge­schlos­sen wer­den, die auf ge­setz­li­cher Grund­lage be­ru­hen.

Im Streit­fall über­nahm der ge­meinnützige Ret­tungs­dienst­leis­ter ne­ben der Wahr­neh­mung sei­ner ei­ge­nen Ret­tungstätig­kei­ten und de­ren Ab­rech­nung ge­genüber dem Land­kreis als Träger des Ret­tungs­diens­tes auch die Ab­rech­nung der an­de­ren Ret­tungs­dienste ge­gen Ent­gelt.

Nach Auf­fas­sung des BFH sind auch die Ab­rech­nungs­leis­tun­gen für an­dere Ret­tungs­dienste nach Art. 132 Abs. 1 g MwSt­Sys­tRL steu­er­frei. Die Kläge­rin sei auch in­so­weit als Ein­rich­tung mit so­zia­lem Cha­rak­ter an­zu­se­hen. Die Ab­rech­nungs­leis­tung sei für die je­weils ab­ge­rech­nete Leis­tung un­erläss­lich, weil nach dem Ver­lan­gen der So­zi­al­ver­si­che­rungsträger in je­dem Land­kreis je­weils nur eine Ab­rech­nungs­stelle vor­zu­hal­ten war und an­de­ren­falls eine vollständige Kos­tenüber­nahme nicht zu er­lan­gen ge­we­sen sei. Es komme auch für die Um­satz­steu­er­be­frei­ung nicht dar­auf an, ob die Leis­tun­gen ge­genüber dem je­wei­li­gen Hilfs­bedürf­ti­gen er­bracht wer­den, son­dern ob diese Tätig­keit für die Maßnah­men der So­zi­alfürsorge un­erläss­lich sind (vgl. EuGH-Ur­teil vom 08.10.2020, Rs. C-657/19 „Fi­nanz­amt D“, Rn. 36). In­so­weit hält der BFH nicht mehr an sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung fest.

Auch erfüllte der Kläger die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Ein­rich­tung mit im we­sent­li­chen so­zia­len Cha­rak­ter, weil die Über­nahme der Ab­rech­nung für Dritte auf spe­zi­el­len ver­trag­li­chen Grund­la­gen be­ruhte und nur auf Ge­heiß der So­zi­al­leis­tungsträger er­folgte.

Hin­weis: So­weit Kran­kenhäuser sol­che Ab­rech­nun­gen von Ret­tungs­dienst­leis­tun­gen für Dritte auf Ge­heiß des So­zi­al­ver­si­che­rungsträges über­neh­men, können diese Leis­tun­gen um­satz­steu­er­frei be­han­delt wer­den.

nach oben