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Steuerberatung

Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

BFH 7.8.2018, VII R 24/17

Das Fi­nanz­amt darf durch Ver­wal­tungs­akt gem. § 251 Abs. 3 AO fest­stel­len, dass ein Steu­er­pflich­ti­ger im Zu­sam­men­hang mit Ver­bind­lich­kei­ten aus einem Steu­er­schuld­verhält­nis we­gen ei­ner Steu­er­straf­tat rechtskräftig ver­ur­teilt wor­den ist. Der Steu­er­pflich­tige ist auch dann we­gen ei­ner Steu­er­straf­tat rechtskräftig ver­ur­teilt, wenn in einem Straf­be­fehl ne­ben dem Schuld­spruch eine Strafe be­stimmt und die Ver­ur­tei­lung zu die­ser Strafe vor­be­hal­ten wor­den ist. Die Fest­stel­lung darf sich auf den Zins­an­spruch be­zie­hen, selbst wenn die straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung nicht we­gen der Zin­sen er­folgt ist.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin gab ihre Um­satz­steu­er­erklärun­gen nicht oder erst verspätet ab. Das Fi­nanz­amt setzte im An­schluss an eine Außenprüfung in den geänder­ten Be­schei­den für die Jahre 2005 und 2006 so­wie 2008 und 2009 Um­satz­steuer ge­gen die Kläge­rin fest. Die Um­satz­steu­er­be­scheide wur­den be­standskräftig. Im Ver­lauf der Außenprüfung war zu­dem ein Steu­er­straf­ver­fah­ren ge­gen die Kläge­rin ein­ge­lei­tet wor­den. Das AG er­ließ dar­auf­hin im Juni 2012 einen Straf­be­fehl we­gen Hin­ter­zie­hung von Um­satz­steuer 2005 und 2006 so­wie 2008 und 2009 nach § 370 Abs. 1 AO. Die hin­ter­zo­gene Um­satz­steuer wurde mit ins­ge­samt 20.596 € be­zif­fert. Die Kläge­rin wurde gem. § 59 StGB ver­warnt und die Fest­set­zung ei­ner Ge­samt­geld­strafe i.H.v. 75 Ta­gessätzen zu je 15 € blieb für den Fall vor­be­hal­ten, dass sich die Kläge­rin bin­nen zwei Jah­ren nicht bewähre. Da­ge­gen er­hob die Kläge­rin kei­nen Ein­spruch.

Im Juni 2014 stellte das AG fest, dass es mit der Ver­war­nung im Straf­be­fehl sein Be­wen­den habe. Dar­auf­hin eröff­nete das AG im De­zem­ber 2015 auf An­trag der Kläge­rin (ver­bun­den mit einem An­trag auf Er­tei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung) das In­sol­venz­ver­fah­ren über de­ren Vermögen. Das Fi­nanz­amt mel­dete Um­satz­steu­er­for­de­run­gen (ein­schließlich Zin­sen und Säum­nis­zu­schlägen) für die Jahre 2005 und 2006 so­wie 2008 und 2009 i.H.v. 24.859 € zur Ta­belle an und fügte den Straf­be­fehl bei. Nach Über­sen­dung der Um­satz­steu­er­be­scheide stellte der In­sol­venz­ver­wal­ter die For­de­run­gen wie an­ge­mel­det fest.

Nach­dem die Kläge­rin der "Be­haup­tung des Fi­nanz­amts" wi­der­spro­chen hatte, dass die For­de­rung in einem Rechts­grund begründet sei, der nach § 302 Nr. 1 InsO von der Er­tei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung aus­ge­nom­men sei, stellte das Fi­nanz­amt im Au­gust 2016 die Um­satz­steu­er­for­de­run­gen (ein­schließlich Zin­sen und Säum­nis­zu­schlägen) i.H.v. ins­ge­samt 24.859 € als In­sol­venz­for­de­run­gen i.S.d. § 174 Abs. 2 InsO fest.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:

Das FG hat zu­tref­fend an­ge­nom­men, dass das Fi­nanz­amt den streit­ge­genständ­li­chen Fest­stel­lungs­be­scheid er­las­sen durfte.

Da die Kläge­rin ge­gen den Straf­be­fehl nicht recht­zei­tig Ein­spruch ein­ge­legt hatte, stand der Straf­be­fehl einem Ur­teil gleich. Die Kläge­rin ist auch we­gen ei­ner Steu­er­straf­tat rechtskräftig ver­ur­teilt wor­den, ob­wohl ne­ben dem Schuld­spruch eine Strafe zwar be­stimmt, die Ver­ur­tei­lung zu die­ser Strafe je­doch le­dig­lich vor­be­hal­ten blieb. Denn für den Fall ei­ner In­sol­venz­straf­tat hat der BGH diese Frage ausdrück­lich be­jaht und sich mit der ab­wei­chen­den An­sicht im Schrift­tum aus­ein­an­der­ge­setzt.

Dem­nach darf das Fi­nanz­amt durch Ver­wal­tungs­akt gem. § 251 Abs. 3 AO fest­stel­len, dass ein Steu­er­pflich­ti­ger im Zu­sam­men­hang mit Ver­bind­lich­kei­ten aus einem Steu­er­schuld­verhält­nis we­gen ei­ner Steu­er­straf­tat rechtskräftig ver­ur­teilt wor­den ist. Der Steu­er­pflich­tige ist auch dann we­gen ei­ner Steu­er­straf­tat rechtskräftig ver­ur­teilt, wenn in einem Straf­be­fehl ne­ben dem Schuld­spruch eine Strafe be­stimmt und die Ver­ur­tei­lung zu die­ser Strafe vor­be­hal­ten wor­den ist. Die Fest­stel­lung darf sich auch auf den Zins­an­spruch be­zie­hen, selbst wenn die straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung nicht we­gen der Zin­sen er­folgt ist.

Schließlich lag auch keine un­zulässige Rück­wir­kung vor, ob­wohl die in dem Straf­be­fehl fest­ge­legte Bewährungs­zeit im Juni 2014 - so­mit vor der Neu­fas­sung des § 302 Nr. 1 3. Alt. InsO ab 1.7.2014 - be­reits ab­ge­lau­fen war. Ab­zu­stel­len ist nämlich nicht auf die Ver­wirk­li­chung der Steu­er­straf­ta­ten bzw. die Ver­ur­tei­lung, son­dern auf den Zeit­punkt der In­sol­venz­an­trag­stel­lung. Al­ler­dings hat das FG zu Un­recht die Zin­sen nicht berück­sich­tigt. Ob­gleich in dem Straf­be­fehl die Zin­sen nicht auf­geführt wor­den wa­ren, fie­len sie un­ter § 302 Nr. 1 3. Alt. InsO. Das er­gibt sich be­reits aus dem Wort­laut des Ge­set­zes.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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