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Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge der Krankenbeförderung

BFH v. 13.9.2018 - III R 10/18

Die Kran­ken­beförde­rung i.S.d. § 3 Nr. 5 Satz 1 Kraft­StG setzt vor­aus, dass kranke Men­schen befördert wer­den. Steu­er­be­freit sind nur Fahr­zeuge, die aus­schließlich für Fahr­ten im Zu­sam­men­hang mit der Be­hand­lung kran­ker Men­schen ver­wen­det wer­den.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin be­treibt ein Un­ter­neh­men, das Per­so­nen­beförde­run­gen (Kran­ken­fahr­ten) zum Ge­gen­stand hat. Sie ist Hal­te­rin ei­nes Mehr­zweck­fahr­zeugs, das im Au­gust 2016 erst­mals zum Ver­kehr zu­ge­las­sen wurde. Das Fahr­zeug verfügt über neun Sitzplätze ein­schließlich Fah­rer­sitz und ist mit ei­ner Roll­stuhl­ver­la­de­rampe aus­ge­stat­tet. Bei Nut­zung des Roll­stuhl­plat­zes sind nur drei bis sechs wei­tere Sitzplätze möglich.

Im Fahr­zeug sind drei Ras­ter­schie­nen quer zur Fahrt­rich­tung zur Ver­an­ke­rung ei­nes Roll­stuhls in­stal­liert. Das Fahr­zeug wurde von der Kläge­rin aus­schließlich zur Beförde­rung von Per­so­nen ver­wen­det, die geh­be­hin­dert sind. Auf dem weißen Fahr­zeug steht in großen Buch­sta­ben "B-Kran­ken­fahr­ten" so­wie die Te­le­fon­num­mer des Un­ter­neh­mens.

Die Kläge­rin be­an­tragte für das streit­re­le­vante Fahr­zeug die Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 5 Kraft­StG. Der An­trag blieb er­folg­los. Das FG gab der Klage statt, es sah die "aus­schließli­che Ver­wen­dung zur Kran­ken­beförde­rung" gem. § 3 Nr. 5 Satz 1 Kraft­StG als erfüllt, da eine Ver­wen­dung aus­schließlich zu drin­gen­den So­fort­einsätzen nicht er­for­der­lich sei. Auf die Re­vi­sion des HZA hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che an das FG zurück.

Gründe:

Das FG hat zu Un­recht ent­schie­den, dass der Kläge­rin die Steu­er­be­frei­ung des § 3 Nr. 5 Kraft­StG zu gewähren ist. Seine Fest­stel­lun­gen genügen nicht, um eine Kran­ken­beförde­rung i.S.d. ge­nann­ten Vor­schrift an­zu­neh­men.

Von der Kfz-Steuer be­freit ist nach § 3 Nr. 5 Satz 1 Kraft­StG u.a. das Hal­ten von Fahr­zeu­gen, so­lange sie aus­schließlich zur Kran­ken­beförde­rung ver­wen­det wer­den. Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­frei­ung ist nach § 3 Nr. 5 Satz 2 Kraft­StG wei­ter­hin, dass die Fahr­zeuge äußer­lich als für diese Zwecke be­stimmt er­kenn­bar sind und dass sie, so­fern sie nicht für eine der in § 3 Nr. 5 Satz 3 Kraft­StG auf­geführ­ten Körper­schaf­ten zu­ge­las­sen sind, nach ih­rer Bau­art und Ein­rich­tung dem Ver­wen­dungs­zweck an­ge­passt sind.

Die Kran­ken­beförde­rung setzt be­reits be­grifflich vor­aus, dass kranke Men­schen befördert wer­den. Der Be­griff der Krank­heit ist im Ge­setz nicht de­fi­niert. All­ge­mein an­er­kannt ist je­doch, dass Krank­heit ein ano­ma­ler körper­li­cher, geis­ti­ger oder see­li­scher Zu­stand ist, der nach herr­schen­der Auf­fas­sung ei­ner me­di­zi­ni­schen Be­hand­lung be­darf. Die­ser Krank­heits­be­griff gilt auch für Zwecke der Kfz-Steuer. Der Be­griff der Be­hin­de­rung ist nicht de­ckungs­gleich mit dem Be­griff der Krank­heit. Denn die Be­hand­lungs­bedürf­tig­keit im­pli­ziert eine ge­wisse Dring­lich­keit der Beförde­rung, wie sie auch den übri­gen Merk­ma­len des § 3 Nr. 5 Satz 1 Kraft­StG (Feu­er­wehr­dienst, Ka­ta­stro­phen­schutz, zi­vi­ler Luft­schutz, Unglücksfälle, Ret­tungs­dienst) im­ma­nent ist.

Im vor­lie­gen­den Fall hatte das FG feh­ler­haft le­dig­lich auf die (Geh )Be­hin­de­rung der Per­so­nen ab­ge­stellt, ohne fest­zu­stel­len, ob die mit dem streit­ge­genständ­li­chen Fahr­zeug beförder­ten Per­so­nen krank in oben ge­nann­tem Sinne wa­ren und die be­hand­lungs­bedürf­ti­gen Per­so­nen zum Zweck der Be­hand­lung befördert wur­den.

Link­hin­weis:

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