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Steuerberatung

Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEG

BFH v. 4.2.2020 - IX R 23/19

Ein auf der Grund­lage des Stra­BEG vom 23.12.2003 an das Fi­nanz­amt ge­zahl­ter und später teil­weise wie­der er­stat­te­ter Be­trag un­ter­liegt nicht der Ver­zin­sung nach § 233a AO. Die Ver­zin­sung ei­nes auf der Grund­lage des Stra­BEG ge­zahl­ten und später wie­der er­stat­te­ten Be­trags kann nicht da­von abhängen, ob sich die straf­be­frei­ende Erklärung nur auf die Ein­kom­men­steuer oder auch auf die Erb­schaft- und Schen­kung­steuer be­zieht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte am 23.12.2004 eine straf­be­frei­ende Erklärung nach dem Stra­BEG ab­ge­ge­ben, in der er ne­ben Ka­pi­tal­erträgen der Jahre 1998 bis 2001 von 34.105 € einen Ge­winn aus der Veräußerung von An­tei­len an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (Ak­tien) des Jah­res 2001 i.H.v. 2.299.881 € als Ein­nah­men i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Stra­BEG berück­sich­tigte. Der Kläger leis­tete dar­auf eine Straf­be­frei­ungs­ab­gabe i.H.v. 583.497 € (25 %).

Im Rah­men des an­schließen­den Ein­spruchs­ver­fah­rens be­rief sich der Kläger auf die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Ab­sen­kung der We­sent­lich­keits­grenze des § 17 Abs. 1 EStG auf 1 %; dies ma­che die Straf­be­frei­ungs­ab­gabe rechts­wid­rig. Das Fi­nanz­amt half dem Ein­spruch mit Be­scheid vom 19.12.2016 ab und ver­min­derte die Straf­be­frei­ungs­ab­gabe um den auf den Veräußerungs­ge­winn ent­fal­len­den Be­trag von 574.971 €.

Mit Schrei­ben vom 20.12.2016 be­an­tragte der Kläger die Fest­set­zung von Er­stat­tungs­zin­sen nach § 233a AO für den Zeit­raum von der Zah­lung bis zur Er­stat­tung der Straf­be­frei­ungs­ab­gabe, was das Fi­nanz­amt ab­lehnte. Mit der an­schließen­den Klage machte der Kläger gel­tend, dass die in Rede ste­hende Steu­er­zah­lung keine Straf­be­frei­ungs­ab­gabe dar­stelle. Die "Straf­be­frei­ungs­erklärung" habe keine straf­be­frei­ende Wir­kung ent­fal­ten können, da die Nicht­be­ach­tung ei­nes ver­fas­sungs­wid­ri­gen Ge­set­zes --ex tunc-- keine straf­bare Hand­lung dar­stelle.

das FG wies die Klage ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb ohne Er­folg.

Gründe:
Das FG hat zu Recht die Ver­zin­sung der er­stat­te­ten Pau­schal­steuer i.S.d. Stra­BEG nach § 233a AO ab­ge­lehnt.

Ob die Er­stat­tung von auf der Grund­lage des Stra­BEG ent­rich­te­ten Beträgen gem.ß § 233a AO zu ver­zin­sen ist, ist höchstrich­ter­lich noch nicht geklärt. Das Hes­si­sche FG (Ur­teil in EFG 2011, 1500, Rz 21) und die Vor­in­stanz ha­ben zu Recht dar­auf hin­ge­wie­sen, dass § 233a Abs. 1 AO dar­auf ab­zielt, Zins­vor- und -nach­teile im Verhält­nis von Steu­ergläubi­ger und Steu­er­schuld­ner aus­zu­glei­chen. Die Norm geht von ei­ner ge­genläufi­gen Ver­zin­sungsmöglich­keit aus, d.h. Zins­vor­teile können sich glei­chermaßen zu­guns­ten des Steu­ergläubi­gers wie auch zu­guns­ten des Steu­er­schuld­ners er­ge­ben; für Zins­nach­teile gilt na­tur­gemäß Ent­spre­chen­des. Eine der­ar­tige ge­genläufige Ver­zin­sungsmöglich­keit fehlt je­doch im An­wen­dungs­be­reich des Stra­BEG. Die Er­he­bung von Nach­zah­lungs­zin­sen nach § 233a AO als steu­er­li­che Ne­ben­leis­tung (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO) schei­det gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Stra­BEG aus. Ge­rade in die­ser begüns­ti­gen­den Wir­kung be­steht ein we­sent­li­cher Un­ter­schied zwi­schen der Am­nes­tie­erklärung und der Selbst­an­zeige nach § 371 AO.

Vor die­sem Hin­ter­grund er­scheint es aus sys­te­ma­ti­schen Gründen aus­ge­schlos­sen, eine ein­sei­tige Ver­zin­sung der er­stat­te­ten Pau­schal­ab­gabe nach dem Stra­BEG zu­zu­las­sen. Dass es im Streit­fall tatsäch­lich nicht zu einem Erlöschen von steu­er­li­chen Ne­ben­leis­tun­gen ge­kom­men ist, da im Hin­blick auf die erklärten Ge­winne aus der Veräußerung von An­tei­len an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten --man­gels steu­er­ba­rer Einkünfte-- keine Straf- und Bußgeld­frei­heit ein­tre­ten konnte, ist ent­ge­gen der An­sicht des Klägers ohne Be­deu­tung.

Schließlich ha­ben das Hes­si­sche FG (Ur­teil in EFG 2011, 1500, Rz 22) und die Vor­in­stanz zu­tref­fend gel­tend ge­macht, dass eine Ver­zin­sung der er­stat­te­ten Pau­schal­ab­gabe nach dem Stra­BEG zu einem Wer­tungs­wi­der­spruch führen würde, so­weit eine Verkürzung von Erb­schaft- oder Schen­kung­steuer in Rede steht. Denn § 233a Abs. 1 AO sieht eine Ver­zin­sung bei der Erb­schaft- und Schen­kung­steuer nicht vor. Wäre der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Stra­BEG zu ent­rich­tende Be­trag, den § 10 Abs. 1 Stra­BEG als Ein­kom­men­steuer fin­giert, im Fall der Er­stat­tung zu ver­zin­sen, würde der ein­deu­tige An­wen­dungs­be­fehl des § 233a AO un­ter­lau­fen. Zu­dem teilt der Se­nat das von der Vor­in­stanz her­an­ge­zo­gene Ar­gu­ment, dass die Ver­zin­sung ei­nes auf der Grund­lage des Stra­BEG ge­zahl­ten und später wie­der er­stat­te­ten Be­trags nicht da­von abhängen kann, ob sich die straf­be­frei­ende Erklärung nur auf die Ein­kom­men­steuer oder auch auf die Erb­schaft- und Schen­kung­steuer be­zieht.

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