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Steuerberatung

Unionsrechtlicher Zinsanspruch auf erstattete Stromsteuer

Der EuGH hat mit Ur­teil vom 09.09.2021 (Rs. C-100/20) klar­ge­stellt, dass aus Uni­ons­recht so­wohl ein An­spruch auf Ver­zin­sung von ob­li­ga­to­ri­schen wie auch von fa­kul­ta­ti­ven Steu­er­begüns­ti­gun­gen ab­ge­lei­tet wer­den kann.

In Deutsch­land ist eine Ver­zin­sung von Steu­er­nach­for­de­run­gen und Steu­er­er­stat­tun­gen nach § 233a AO für Ver­brauch­steu­ern, wie der En­er­gie- oder Strom­steuer, nicht vor­ge­se­hen. Den­noch hatte der BFH mit Ur­teil vom 22.10.2019 be­reits ent­schie­den, dass für sog. ob­li­ga­to­ri­sche Steu­er­begüns­ti­gun­gen aus dem Uni­onrecht ein An­spruch auf Ver­zin­sung der zu Un­recht ein­be­hal­te­nen Strom­steuer ab­ge­lei­tet wer­den kann. Zu den ob­li­ga­to­ri­schen Steu­er­begüns­ti­gun­gen zählt z. B. die Ver­wen­dung von En­er­gie­er­zeug­nis­sen zur Strom­er­zeu­gung nach § 53 En­er­gieStG.

Nun hat der EuGH auf Er­su­chen des BFH mit Ur­teil vom 09.09.2021 (Rs. C-100/20) für den bis­her noch un­geklärten Fall von fa­kul­ta­ti­ven Steu­er­begüns­ti­gun­gen ent­schie­den, dass für diese - ab­ge­lei­tet aus dem Gleich­heits­grund­satz - die glei­chen Grundsätze gel­ten müssen, und da­mit klar­ge­stellt, dass eben­falls ein Zins­an­spruch auf den Er­stat­tungs­be­trag be­steht.

Hin­weis: Un­ter fa­kul­ta­ti­ven Steu­er­begüns­ti­gun­gen sind sol­che zu ver­ste­hen, die sich zwar eben­falls aus der En­er­gie­steu­er­richt­li­nie er­ge­ben, aber nicht von al­len Mit­glieds­staa­ten in na­tio­na­les Recht um­zu­set­zen sind.

Im Ur­teils­fall wollte ein pro­du­zie­ren­des Ge­werbe (Kläge­rin) den ermäßig­ten Steu­er­satz in An­spruch neh­men. Das Haupt­zoll­amt ver­steu­erte die Strom­menge den­noch zum Re­gel­satz. Auf dem Rechts­weg setzte die Kläge­rin den re­du­zier­ten Steu­er­satz durch und be­an­tragte im Nach­gang die Ver­zin­sung des nun­mehr gewähr­ten Steu­er­er­stat­tungs­be­trags. Dies lehnte das Haupt­zoll­amt ab. Ge­gen den Ab­leh­nungs­be­scheid legte die Kläge­rin zunächst Ein­spruch und später Klage ein. Der BFH legte den Sach­ver­halt dem EuGH vor.

Das EuGH-Ur­teil hat in Deutsch­land Aus­wir­kung auf alle Er­stat­tun­gen, die sich auf­grund von Steu­er­be­frei­un­gen, Steu­er­ermäßigun­gen oder Steu­er­ent­las­tun­gen bei der Strom- oder En­er­gie­steuer er­ge­ben. Folgt man der Auf­fas­sung des BFH gemäß Ur­teil vom 22.10.2019 (Az. VII R 24/18, IStR 2020, S. 464), ent­steht der Zins­an­spruch vier Mo­nate und zehn Ar­beits­tage nach Ein­gang des vollständi­gen Ent­las­tungs­an­trags.

Hin­weis: Be­trof­fene Un­ter­neh­men soll­ten einen An­trag auf Ver­zin­sung et­wai­ger Er­stat­tungs­an­sprüche beim Haupt­zoll­amt mit Ver­weis auf das vor­ge­nannte EuGH-Ur­teil so­wie das noch anhängige BFH-Ver­fah­ren (Az. VII R 29/21) ein­rei­chen.

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