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Steuerberatung

Keine Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

FG Baden-Württemberg 26.1.2016, 11 K 2973/14

Das Fi­nanz­amt ist nicht be­fugt, die Rechts­wir­kun­gen der nach dem Ge­setz vor­ge­se­he­nen Zwangs­voll­stre­ckungsmaßnah­men durch eine ein­sei­tige An­ord­nung da­hin zu mo­di­fi­zie­ren, dass, un­ter Auf­recht­er­hal­tung der Ver­stri­ckung, die sich aus einem Pfand­recht er­ge­ben­den Rechts­wir­kun­gen vorüber­ge­hend ent­fal­len. Die ZPO sieht keine Ru­hend­stel­lung oder Aus­set­zung der Wir­kun­gen ei­ner Pfändung vor.

Der Sach­ver­halt:
Das kla­gende Kre­dit­in­sti­tut war Adres­sat ei­ner Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügung des Fi­nanz­amts. Die­ses voll­streckte in ge­gen die Kläge­rin ge­rich­tete For­de­run­gen ih­rer Kun­den we­gen de­ren Ab­ga­ben­schul­den. Die Kläge­rin teilte dem Fi­nanz­amt mit, dass die von der Pfändung be­trof­fe­nen Kon­ten keine pfänd­ba­ren Gut­ha­ben aus­wei­sen. Sie werde die Pfändung in Zu­kunft be­ach­ten. Eine Aus­set­zung von Pfändun­gen nehme sie nicht mehr an.

Später be­wil­ligte das Fi­nanz­amt dem Voll­stre­ckungs­schuld­ner ge­gen Teil­zah­lun­gen Voll­stre­ckungs­auf­schub und schränkte mit Schrei­ben vom 30.6.2014 die Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügung in der Weise ein, dass die Kläge­rin ge­be­ten wurde, bis auf Wi­der­ruf keine Beträge auf Grund der Pfändung ein­zu­be­hal­ten. Die Pfändungs­verfügung hielt es je­doch auf­recht und wies dar­auf hin, dass diese in je­dem Fall ge­genüber später zu­ge­stell­ten Pfändun­gen bzw. Ab­tre­tun­gen vor­ran­gig bleibe. Hier­ge­gen legte die Kläge­rin Ein­spruch ein. So­dann zahlte der Voll­stre­ckungs­schuld­ner und das Fi­nanz­amt hob die Verfügung auf.

Mit ih­rer Klage be­gehrt die Kläge­rin die ge­richt­li­che Fest­stel­lung, dass der Be­scheid vom 30.6.2014 rechts­wid­rig ge­we­sen ist. Die Be­schränkung sei man­gels Ermäch­ti­gungs­grund­lage ein rechts­wid­ri­ger Ver­wal­tungs­akt ge­we­sen, der sie in ih­ren Rech­ten be­einträch­tige. Habe sie ru­hend ge­stellte Pfändun­gen zu über­wa­chen, er­for­dere dies einen er­heb­li­chen Ver­wal­tungs­auf­wand und setze sie der Ge­fahr von Scha­dens­er­satz­an­sprüchen aus. Es be­stehe Wie­der­ho­lungs­ge­fahr.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Fi­nanz­behörde war nicht be­rech­tigt, ge­genüber der Kläge­rin die vorüber­ge­hende Aus­set­zung ei­ner Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügung an­zu­ord­nen. Hierfür exis­tiert keine Rechts­grund­lage. Das Ge­setz sieht keine sog. Ru­hend­stel­lung vor.

Das Schrei­ben vom 30.6.2014 ist ein Ver­wal­tungs­akt, der den Re­ge­lungs­in­halt der Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügung mit Außen­wir­kung verändert. Das Fi­nanz­amt ist nicht be­fugt, die Rechts­wir­kun­gen der nach dem Ge­setz vor­ge­se­he­nen Zwangs­voll­stre­ckungsmaßnah­men durch eine ein­sei­tige An­ord­nung da­hin zu mo­di­fi­zie­ren, dass, un­ter Auf­recht­er­hal­tung der Ver­stri­ckung, die sich aus einem Pfand­recht er­ge­ben­den Rechts­wir­kun­gen vorüber­ge­hend ent­fal­len.

Die ZPO sieht keine Ru­hend­stel­lung oder Aus­set­zung der Wir­kun­gen ei­ner Pfändung vor. Die Behörde kann je­doch keine An­ord­nun­gen tref­fen, die nach der ZPO nicht ge­stat­tet sind. Die von der Behörde zi­tierte Norm (§ 258 AO) re­gelt das Verhält­nis zwi­schen der Voll­stre­ckungs­behörde und dem Voll­stre­ckungs­schuld­ner; sie recht­fer­tigt keine Be­einträch­ti­gung der Rechte Drit­ter. Ein­griffe in die Rechts­stel­lung Drit­ter, der Kläge­rin, bedürfen ei­ner Ermäch­ti­gungs­grund­lage oder de­ren Zu­stim­mung. Hieran aber fehlt es.

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