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Corona: Keine Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen vor dem 19.3.2020

BFH v. 30.7.2020 - VII B 73/20 (AdV)

Zur Ver­mei­dung un­bil­li­ger Härten gewährt die Fi­nanz­ver­wal­tung Steu­er­pflich­ti­gen, die von den Fol­gen der Corona-Pan­de­mie be­son­ders be­trof­fen sind, ver­schie­dene steu­er­li­che Er­leich­te­run­gen. So soll - wie im BMF-Schrei­ben vom 19.03.2020 fest­ge­legt - un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen bis zum Ende des Jah­res 2020 von Voll­stre­ckungsmaßnah­men ab­ge­se­hen wer­den. Diese Ver­wal­tungs­an­wei­sung er­fasst al­ler­dings nicht be­reits vor dem 19.3.2020 er­grif­fene Voll­stre­ckungsmaßnah­men der Fi­nanz­behörden.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin ist in der EU ansässig und be­treibt See­schiffe (Con­tai­ner- und Mas­se­gut­schiffe). Sie ver­char­tert da­bei u.a. Trans­port­ka­pa­zitäten der in ih­rem Ei­gen­tum ste­hen­den Schiffe. Auf­grund er­heb­li­cher Steu­er­schul­den, die be­reits im Jahr 2019 fest­ge­setzt wor­den wa­ren, rich­tete der be­trof­fene EU-Mit­glied­staat ein Voll­stre­ckungs­er­su­chen an Deutsch­land. Das zuständige Fi­nanz­amt er­ließ dar­auf­hin im Fe­bruar 2020 Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügun­gen ge­gen meh­rere deut­sche Ban­ken, bei de­nen die An­trag­stel­le­rin Kon­ten un­ter­hielt. Hier­ge­gen wen­dete sich die An­trag­stel­le­rin, und zwar u.a. mit dem Ar­gu­ment, auf­grund ih­rer durch die Corona-Pan­de­mie be­ding­ten er­heb­li­chen Ein­nah­me­ausfälle müsse ent­spre­chend dem BMF-Schrei­ben vom 19.3.2020 von Voll­stre­ckungsmaßnah­men ab­ge­se­hen wer­den.

Das FG setzte die Voll­zie­hung der Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügun­gen aus und hob sie hin­sicht­lich der Pfändung mit Wir­kung ab Leis­tung ei­ner Si­cher­heit in Höhe von 450.000 € bis zum sel­ben Zeit­punkt auf. Es stützte seine Ent­schei­dung dar­auf, dass das Fi­nanz­amt in den Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügun­gen das Land Hes­sen als Gläubi­ger der For­de­rung an­ge­ge­ben habe und den tatsäch­li­chen In­ha­ber der voll­streck­ten Steu­er­for­de­run­gen, den EU-Mit­glied­staat, nicht be­nannt habe, was un­ter Berück­sich­ti­gung der Ent­schei­dung des FG Müns­ter vom 21.1.2020 - 11 V 3213/19 AO Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit der Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügun­gen begründe. Im Übri­gen liege kein wei­te­rer of­fen­sicht­li­cher Ver­stoß ge­gen Voll­stre­ckungs­vor­schrif­ten vor, wes­halb AdV nur ge­gen Si­cher­heits­leis­tung mit Wir­kung ex nunc gewährt wer­den könne.

Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde des Fi­nanz­am­tes hob der BFH den Be­schluss auf und lehnte den An­trag ab.

Gründe:
Bei der im vor­lie­gen­den Eil­ver­fah­ren ge­bo­te­nen sum­ma­ri­schen Prüfung an­hand der präsen­ten Ak­ten be­ste­hen keine Zwei­fel daran, dass die Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügun­gen rechtmäßig sind. Die Voll­zie­hung hat für die An­trag­stel­le­rin auch keine un­bil­lige, nicht durch über­wie­gende öff­ent­li­che In­ter­es­sen ge­bo­tene Härte zur Folge.

Im maßgeb­li­chen BMF-Schrei­ben ist von einem "Ab­se­hen" von Voll­stre­ckungsmaßnah­men die Rede. Das deu­tet dar­auf hin, dass sich die Ver­scho­nungs­re­ge­lung nur auf sol­che Voll­stre­ckungsmaßnah­men be­zieht, die noch nicht durch­geführt wor­den sind. Dem Wort­laut des Schrei­bens lässt sich je­den­falls nicht ent­neh­men, dass be­reits vor dem 19.3.2020 er­grif­fene Voll­stre­ckungsmaßnah­men - wie von der An­trag­stel­le­rin be­gehrt - wie­der auf­ge­ho­ben oder rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den müss­ten.

Die An­trag­stel­le­rin war nach ih­rem ei­ge­nen Vor­trag be­reits zum 31.12.2019, also vor Aus­bruch der Corona-Pan­de­mie, über­schul­det, hat seit­her zusätz­li­che, mas­sive Ein­nah­me­ausfälle zu ver­zeich­nen und will mit dem Geld nach ei­ge­nen An­ga­ben Schiffs­hy­po­the­ken­dar­le­hen bei den kre­dit­ge­ben­den Ban­ken und an­dere For­de­run­gen be­die­nen. Vor die­sem Hin­ter­grund be­steht kein An­lass zu der An­nahme, dass es in ih­rem Fall um einen bloßen Zah­lungs­auf­schub oder die Ver­hin­de­rung ei­ner ver­meid­ba­ren In­sol­venz geht, son­dern dass das an­trags­gemäße Gewähren ei­ner AdV le­dig­lich ein­zelne Gläubi­ger oder die An­teils­eig­ner bzw. Ge­sell­schaf­ter begüns­ti­gen würde und zu einem endgülti­gen For­de­rungs­aus­fall des Fis­kus --hier dem des er­su­chen­den Staats-- und da­mit letzt­lich zu einem Er­lass (§ 227 AO) führen würde.

Die vor­ge­nann­ten Erwägun­gen gel­ten auch für inländi­sche Sach­ver­halte, in de­nen der Voll­stre­ckungs­schuld­ner in Deutsch­land ansässig und mit der Zah­lung von deut­schen Steu­ern säumig ge­wor­den ist. Im Streit­fall be­ste­hen keine ernst­li­chen Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit der streit­ge­genständ­li­chen Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügun­gen i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halb­satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO.

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