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Steuerberatung

Einspruch gegen Steuerbescheid nicht zugleich Einspruch gegen Zinsfestsetzung

Niedersächsisches FG v. 14.5.2019 - 11 V 108/19

Steu­er­be­scheide sind sog. Sam­mel­be­scheide. Das be­deu­tet, die Fest­set­zun­gen der Steuer und der Zin­sen ste­hen selbständig ne­ben­ein­an­der und müssen un­abhängig von­ein­an­der ggf. ge­son­dert an­ge­foch­ten wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten im Haupt­sa­che­ver­fah­ren darüber, ob zulässige Ein­sprüche ge­gen die Zins­fest­set­zun­gen zur Um­satz­steuer für die Jahre 2010 bis 2015 vor­lie­gen. Die An­trag­stel­le­rin be­treibt ein Ho­tel mit Gast­wirt­schaft. Nach ei­ner Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2015 hat das Fi­nanz­amt am 12.9.2018 geänderte Um­satz­steu­er­be­scheide er­las­sen. Da es auf­grund der Außenprüfung zu Nach­for­de­run­gen der Um­satz­steuer ge­kom­men war wur­den ne­ben den Steu­er­nach­zah­lun­gen auch Nach­zah­lungs­zin­sen fest­ge­setzt. Mit Schrift­satz vom 12.10.2018 legte die An­trag­stel­le­rin durch ihre jet­zi­gen Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten "ge­gen die Um­satz­steu­er­be­scheide (Steu­er­num­mer xxx) der Jahre 2010 bis ein­schließlich 2015, je­weils vom 12.9.2018, Ein­spruch ein".

Mit Schrift­satz vom 22.11.2018 ergänz­ten die Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten das Ein­spruchs­schrei­ben da­hin­ge­hend, dass auch Aus­set­zung der Voll­zie­hung be­an­tragt werde. Außer­dem heißt es in dem Schrei­ben vom 22.11.2018: "Die Aus­set­zung der Voll­zie­hung be­an­tra­gen wir noch­mals ausdrück­lich in Be­zug auf die Zins­fest­set­zun­gen für Zeiträume ab 1.4.2012, also Be­scheide ab 2010." Zur Begründung ver­wies die An­trag­stel­le­rin auf die neuere Recht­spre­chung des BFH, in der für den Zeit­raum ab 1.4.2012 ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel an der Höhe der Nach­zah­lungs­zin­sen gem. § 233a AO von 6 % geäußert wer­den. Das Fi­nanz­amt wies den Ein­spruch der An­trag­stel­le­rin als verspätet zurück. Gleich­zei­tig lehnte es die be­an­tragte Aus­set­zung der Voll­zie­hung der Zins­fest­set­zung ab.

Das FG lehnte den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung ab. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird dort un­ter dem Az. VIII R 7/19 geführt.

Die Gründe:
Bei den Um­satz­steuerände­rungs­be­schei­den 2010 bis 2015 vom 12.9.2018 han­delt es sich - wie bei al­len Steu­er­be­schei­den - um sog. Sam­mel­be­scheide. Die Fest­set­zung der (Um­satz-)Steuer und der Nach­zah­lungs­zin­sen nach § 233a AO ste­hen selbständig ne­ben­ein­an­der und sind le­dig­lich in einem Be­scheid ver­bun­den. Die je­wei­li­gen Fest­set­zun­gen können da­her un­abhängig von­ein­an­der an­ge­foch­ten wer­den.

Die von einem Rechts­an­walt stam­mende For­mu­lie­rung in dem Schrei­ben vom 12.10.2018, es werde ge­gen den Um­satz­steu­er­be­scheide 2010 bis 2015 je­weils vom 12.9.2018 Ein­spruch ein­ge­legt, kann nicht als Ein­spruch auch ge­gen den Be­scheid über die Fest­set­zung von Zin­sen zur Um­satz­steuer 2010 bis 2015 aus­ge­legt wer­den. Die Erklärung ist ein­deu­tig und nicht aus­le­gungs­bedürf­tig. Mit ihr wur­den nur die Um­satz­steuerände­rungs­be­scheide und da­mit die Um­satz­steu­er­fest­set­zun­gen an­ge­foch­ten, die Teil der Sam­mel­be­scheide vom 12.9.2018 wa­ren. Diese von der Fi­nanz­ver­wal­tung re­gelmäßig vor­ge­nom­mene Ver­bin­dung von Steuer- und Zins­fest­set­zung ist in § 233a Abs. 4 AO ausdrück­lich vor­ge­se­hen. Da­nach sol­len die je­wei­li­gen Fest­set­zun­gen mit­ein­an­der ver­bun­den wer­den.

Eine un­bil­lige und nicht durch über­wie­gende öff­ent­li­che In­ter­es­sen ge­bo­tene Härte liegt vor, wenn der An­trag­stel­le­rin durch die Voll­zie­hung des an­ge­foch­te­nen Be­schei­des wirt­schaft­li­che Nach­teile dro­hen, die durch eine et­waige spätere Rück­zah­lung der ein­ge­zo­ge­nen Beträge nicht aus­ge­gli­chen wer­den oder nur schwer gut­zu­ma­chen sind, oder wenn die Voll­zie­hung zu ei­ner Gefähr­dung der wirt­schaft­li­chen Exis­tenz der An­trag­stel­le­rin führen würde. Es ist in­so­weit er­for­der­lich, dass die An­trag­stel­le­rin ihre wirt­schaft­li­che Lage im Ein­zel­nen vorträgt oder glaub­haft macht. Im vor­lie­gen­den Fall sind der­ar­tige Umstände von der An­trag­stel­le­rin we­der vor­ge­tra­gen wor­den noch sind sie aus dem In­halt der Ak­ten er­sicht­lich.

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