deen

Steuerberatung

Einkommensteuer: Schätzung der Einkünfte bei eBay-Verkäufen

FG Köln 30.11.2016, 3 K 1617/14

Das Ge­richt ist nicht an die Schätzung des Fi­nanz­am­tes ge­bun­den, son­dern hat gem. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO eine ei­gene Be­fug­nis, die Be­steue­rungs­grund­la­gen zu schätzen. Es ori­en­tiert sich da­bei u.a. an den von der Steu­er­fahn­dung an­ge­fer­tig­ten Aus­wer­tun­gen (hier: ins­be­son­dere eBay-Verkäufe).

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war seit 2006 Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer ei­ner GmbH, die 2010 auf­gelöst und 2011 im Han­dels­re­gis­ter we­gen Vermögens­lo­sig­keit von Amts we­gen gelöscht wurde. Außer­dem war der Kläger selbstständig tätig. Er hatte in den Jah­ren 2010 und 2011 bei öff­ent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen re­gelmäßig Sa­chen er­wor­ben und diese an­schließend über das In­ter­net ver­kauft. Er war dort un­ter ver­schie­de­nen Be­nut­zer­na­men, mit sei­nem Na­men und sei­ner An­schrift an­ge­mel­det. Außer­dem verfügte er über meh­rere Mail­adres­sen. Die Da­ten über die eBay ab­ge­wi­ckel­ten Ge­schäfte ließen auf Umsätze von bis zu 120.000 € pro Jahr schließen. Die Zah­lung er­folgte bei Überg­abe je­weils in bar. Fer­ner hatte der Kläger in den Streit­jah­ren Ein­nah­men aus Re­pa­ra­tur und Han­del er­zielt.

Der Kläger räumte die vor­be­zeich­ne­ten Ge­schäfte dem Grunde nach ein, be­stritt aber die Höhe der Ein­nah­men. Die In­ter­net-Ge­schäfte seien zu einem großen Teil sei­nem Bru­der zu­zu­rech­nen, dem es im­mer wie­der ge­lun­gen sei, sei­nen, des Klägers, Ac­count zu ha­cken. Der Kläger hatte be­reits vor Ein­lei­tung des Steu­er­straf­ver­fah­rens sei­nen Bru­der we­gen Ausspähen von Da­ten gem. § 202a StGB und Da­ten­verände­rung gem. § 303a StGB an­ge­zeigt. Das Er­mitt­lungs­ver­fah­ren war je­doch von der Staats­an­walt­schaft man­gels hin­rei­chen­den Tat­ver­dachts ein­ge­stellt wor­den. Ab­ge­se­hen von den Ein­nah­men aus den In­ter­net-Ge­schäften in 2012 machte der Kläger keine An­ga­ben zur Höhe sei­ner Ein­nah­men.

Die Steu­er­fahn­dung schätzte einen Ge­winn aus Ge­wer­be­be­trieb für 2010 i.H.v. 35.000 €, für 2011 i.H.v. 38.300 € und für 2012 i.H.v. 37.500 €. Gestützt auf den Prüfungs­be­richt setzte das Fi­nanz­amt die Ein­kom­men­steuer für 2010 und 2011 durch (erst­ma­lige) Be­scheide auf 6.076 € und auf 6.551 € so­wie durch wei­te­ren Be­scheid für 2012 auf 6.377 € ge­gen den Kläger fest.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Al­ler­dings ist in der Sa­che ein Re­vi­si­ons­ver­fah­ren beim un­ter dem Az.: III R 4/17 anhängig.

Die Gründe:
Die an­ge­foch­te­nen Ein­kom­men­steu­er­be­scheide wa­ren in­so­weit rechts­wid­rig als das Fi­nanz­amt der Fest­set­zung der Ein­kom­men­steu­ern für die Streit­jahre höhere Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb als 24.000 € zu­grunde ge­legt hatte (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. Abs. 7 EStG).

Das Ge­richt folgte nicht dem un­sub­stan­ti­ier­ten Ein­wand des Klägers, die Verkäufe seien "zu einem großen Teil" sei­nem Bru­der zu­zu­rech­nen, dem es im­mer wie­der ge­lun­gen sei, sei­nen, des Klägers, Ac­count im In­ter­net zu ha­cken. Es war ebenso wie das Fi­nanz­amt da­von über­zeugt, dass es möglich wäre, der­ar­tige Ma­ni­pu­la­tio­nen durch Vor­lage von vollständi­gen In­ter­net-Ab­rech­nun­gen für alle Streit­jahre auf­zu­de­cken. Der ent­spre­chen­den Auf­for­de­rung der Behörde war der Kläger nicht nach­ge­kom­men. Die auf­grund der Straf­an­zei­gen des Klägers we­gen Ausspähen von Da­ten und Da­ten­verände­rung ge­gen den Bru­der ein­ge­lei­te­ten Er­mitt­lungs­ver­fah­ren wa­ren man­gels hin­rei­chen­den Tat­ver­dachts al­le­samt ein­ge­stellt wor­den.

Als Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 EStG der Ge­winn zu­grunde zu le­gen. Da der Kläger nicht ver­pflich­tet war, Bücher zu führen und re­gelmäßige Ab­schlüsse zu ma­chen und dies auch nicht frei­wil­lig ge­tan hat, ist als Ge­winn der Über­schuss der Be­triebs­ein­nah­men über die Be­triebs­aus­ga­ben an­zu­set­zen (§ 4 Abs. 3 S. 1 EStG). Diese müssen gem. § 162 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 2 AO ge­schätzt wer­den, weil der Kläger Auf­zeich­nun­gen, die er nach den Steu­er­ge­set­zen zu führen hatte, nicht vor­le­gen konnte.

Der Kläger war als Un­ter­neh­mer gem. § 22 UStG ver­pflich­tet, seine Ein­nah­men und Aus­ga­ben vollständig auf­zu­zeich­nen. Für die Jahre 2010 und 2011 hat der Kläger kei­ner­lei Auf­zeich­nun­gen vor­ge­legt. Die im Kla­ge­ver­fah­ren für das Streit­jahr 2012 ein­ge­reichte An­lage zur Ein­kom­men­steu­er­erklärung, die mit Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb i.H.v. 9.633 € schließt, ver­hielt sich nur zu den In­ter­net-Gebühren. Der Kläger hatte die er­stei­ger­ten Sa­chen aber grundsätz­lich ge­gen Bar­zah­lung ver­kauft. Dazu hatte er kei­ner­lei An­ga­ben ge­macht.

Das Ge­richt war nicht an die Schätzung des Fi­nanz­am­tes ge­bun­den, son­dern hat gem. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO eine ei­gene Be­fug­nis, die Be­steue­rungs­grund­la­gen zu schätzen. Es ori­en­tierte sich im vor­lie­gen­den Fall an den von der Steu­er­fahn­dung an­ge­fer­tig­ten Aus­wer­tun­gen zu den In­ter­net-Verkäufen. Da­nach la­gen die Ein­nah­men im Jahr 2011 bei 120.000 €. Das Ge­richt legte einen Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug von 80 % (=96.000 €) zu Grunde, so dass ein Ge­winn von 24.000 € ver­blieb. Die­sen setzte es je­weils in al­len Streit­jah­ren an. Die ge­gen die Geld­ver­kehrs­rech­nung des Be­klag­ten er­ho­be­nen Einwände des Klägers spiel­ten hier keine Rolle.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben