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Steuerberatung

Umsatzsteuer: Zurechnung von Verkäufen über eBay

FG Baden-Württemberg 26.10.2017, 1 K 2431/17

Umsätze aus Verkäufen über die In­ter­net-Auk­ti­ons-Platt­form eBay sind der Per­son zu­zu­rech­nen, un­ter de­ren Nut­zer­na­men die Verkäufe aus­geführt wor­den sind. Diese Per­son ist Un­ter­neh­mer.

Der Sach­ver­halt:
Der ver­hei­ra­tete Kläger eröff­nete 2001 auf der In­ter­net-Auk­ti­ons-Platt­form eBay ein Nut­zer­konto und wählte einen Nut­zer­na­men aus. Sein Nut­zer­konto schützte er durch ein Pass­wort vor dem un­be­fug­ten Ge­brauch durch Dritte. Un­ter sei­nem Nut­zer­na­men wur­den über die Platt­form eBay Verkäufe getätigt. Die Erlöse wur­den dem Bank­konto der Ehe­leute gut­ge­schrie­ben. Nach ei­ner an­ony­men An­zeige rich­tete die Steu­er­fahn­dungs­stelle ein Aus­kunfts­er­su­chen an eBay über die un­ter dem Nut­zer­na­men er­ziel­ten Umsätze. Dar­auf­hin lis­tete eBay bis Juni 2005 die ein­zel­nen - ins­ge­samt über 1.000 - Verkäufe auf.

Das Fi­nanz­amt gab zunächst den Ehe­leu­ten Um­satz­steu­er­be­scheide be­kannt, die diese an­foch­ten. De­ren Klage wies das FG ab. Der BFH hob das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur er­neu­ten Ent­schei­dung zurück. Es sei un­klar, wem die Umsätze zu­zu­rech­nen seien. Die Ehe­leute führ­ten aus, die Umsätze seien nach den Ei­gen­tums­verhält­nis­sen an den ver­kauf­ten Ge­genständen auf­zu­tei­len. Es gebe drei Steu­er­sub­jekte. Der Kläger, seine Ehe­frau und eine GbR der Ehe­gat­ten seien je­weils als Klein­un­ter­neh­mer nicht um­satz­steu­er­pflich­tig. Das FG hob die an die Ehe­leute ge­rich­te­ten Um­satz­steu­er­be­scheide auf. Das Fi­nanz­amt er­ließ dar­auf­hin an den Kläger ge­rich­tete Um­satz­steu­er­be­scheide.

Das FG wies des­sen hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat ge­genüber dem Kläger zu Recht Um­satz­steuer fest­ge­setzt.

Umsätze aus Verkäufen über die In­ter­net-Auk­ti­ons-Platt­form eBay sind der Per­son zu­zu­rech­nen, un­ter de­ren Nut­zer­na­men die Verkäufe aus­geführt wor­den sind. Diese Per­son ist Un­ter­neh­mer. Bei eBay stellt be­reits das Ein­stel­len in die Auk­tion ein bin­den­des An­ge­bot dar, das der Meist­bie­tende durch sein An­ge­bot an­nimmt. Bei solch einem Ver­trags­schluss ist für die Frage, wer Ver­trags­part­ner des Meist­bie­ten­den und da­mit auch Leis­tungs­er­brin­ger im um­satz­steu­er­li­chen Sinne ist, ent­schei­dend, wie sich das Ver­stei­ge­rungs­an­ge­bot auf der In­ter­net­seite im Ein­zel­fall dar­stellt.

Wird für die In­ter­net­auk­tion aus­schließlich der Nut­zer­na­men ver­wen­det, ist der­je­nige, der das Ver­kaufs­an­ge­bot un­ter­brei­tet, aus der verständi­gen Sicht des Meist­bie­ten­den die­je­nige Per­son im Rechts­sinne, die sich die­sen an­ony­men Nut­zer­na­men von dem Un­ter­neh­men eBay bei Eröff­nung des Nut­zer­kon­tos hat zu­wei­sen las­sen. Der Käufer hat auch einen An­spruch auf Nen­nung die­ser Per­son. Nur diese kann bei Leis­tungsstörun­gen zi­vil­recht­lich auf Ver­trags­erfüllung in An­spruch ge­nom­men wer­den. Diese Per­son ist der Un­ter­neh­mer. Ein in­ne­rer Wille, über das Nut­zer­konto auch Verkäufe an­de­rer ab­zu­wi­ckeln, ist dem­ge­genüber ohne Be­lang.

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