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Sonntagsverkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb

BGH v. 17.10.2019 - I ZR 44/19

Der Ver­kauf von Back­wa­ren in Bäcke­rei­fi­lia­len mit Cafébe­trieb an Sonn­ta­gen ist auch außer­halb der La­den­schluss­zei­ten zulässig.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte stellt Brot-, Back- und Kon­di­to­rei­wa­ren her und ver­treibt diese in ih­ren Fi­lia­len in München. Sie veräußerte in zwei Fi­lia­len an Sonn­ta­gen über einen Zeit­raum von je­weils mehr als drei Stun­den Brote und un­be­legte Brötchen. In ei­ner an­de­ren Bäcke­rei-Ver­kaufs­stelle wur­den an einem Pfingst­mon­tag eine Bre­zel, un­be­legte Brötchen so­wie ein Laib Brot ver­kauft.

Die kla­gende Zen­trale zur Bekämp­fung un­lau­te­ren Wett­be­werbs meint, die Be­klagte habe da­mit gem. § 3a UWG un­lau­ter ge­han­delt, weil sie ge­gen § 3 Satz 1 Nr. 1 Lad­SchIG so­wie § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Ver­ord­nung über den Ver­kauf be­stimm­ter Wa­ren an Sonn- und Fei­er­ta­gen (Sonnt­VerkV) ver­stoßen habe. Sie nimmt die Be­klagte auf Un­ter­las­sung und Er­stat­tung von Ab­mahn­kos­ten in An­spruch.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat hin­sicht­lich des Ver­kaufs in der Bäcke­rei-Ver­kaufs­stelle am Pfingst­mon­tag zu Recht an­ge­nom­men, die dar­le­gungs- und be­weis­be­las­tete Kläge­rin habe schon nicht dar­ge­tan, dass die Be­klagte die Ver­kaufs­stelle selbst be­treibt oder von einem Be­auf­trag­ten be­trei­ben lässt und so­mit für die­sen Ver­kauf ver­ant­wort­lich ist. Hin­sicht­lich des Sonn­tags­ver­kaufs von Back­wa­ren in den bei­den von der Be­klag­ten be­trie­be­nen Fi­lia­len ist die Be­ur­tei­lung des OLG, diese Verkäufe seien nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG er­laubt ge­we­sen, nicht zu be­an­stan­den.

Bei die­sen Fi­lia­len han­delt es sich um Gaststätten­ge­werbe i.S.v. § 1 Abs. 1 GastG, weil die Be­klagte dort auch Cafés be­treibt, in de­nen sie Getränke und Spei­sen zum Ver­zehr an Ort und Stelle ver­ab­reicht. Der An­wen­dung des Gaststätten­rechts steht nicht ent­ge­gen, dass die Be­klagte in­ner­halb des­sel­ben Raums ne­ben einem Café eine Bäcke­rei-Ver­kaufs­stelle be­treibt. Des­glei­chen kommt es nicht dar­auf an, dass sie die Spei­sen und Getränke im Café zur Selbst­be­die­nung be­reit­stellt.

Die von der Be­klag­ten im Café ver­ab­reich­ten Brötchen und Brote dürfen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG außer­halb der gaststätten­recht­li­chen Sperr­zei­ten und ohne Bin­dung an die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen über den La­den­schluss im Straßenver­kauf ab­ge­ge­ben wer­den. Nach der vom OLG rechts­feh­ler­frei fest­ge­stell­ten Ver­kehrs­an­schau­ung han­delt es sich bei Brötchen und Bro­ten um zu­be­rei­tete Spei­sen, also um - durch den Back­vor­gang - ess­fer­tig ge­machte Le­bens­mit­tel. Diese wer­den in den Cafés der Be­klag­ten ver­ab­reicht.

Dass die Be­klagte das Brot im Café in ge­schnit­te­ner Form an­bie­tet, im Straßenver­kauf aber ganze Brot­laibe veräußert, und die Gäste des Cafés die Brötchen und die Brot­schei­ben selbst be­strei­chen oder be­le­gen, ändert an die­ser Be­ur­tei­lung nichts. Da die Zulässig­keit ei­nes Straßenver­kaufs nicht vor­aus­setzt, dass die Spei­sen in der Gaststätte zu­be­rei­tet wor­den sind, kommt es fer­ner nicht dar­auf an, wo die Brötchen und Brote ge­ba­cken wur­den. Eine zulässige Ab­gabe zum als­bal­di­gen Ver­zehr liegt zwar nur vor, wenn der Be­trei­ber der Gaststätte an­neh­men darf, dass die ab­ge­ge­be­nen Wa­ren im We­sent­li­chen zum so­for­ti­gen Ver­brauch er­wor­ben wer­den. Da­von durfte die Be­klagte aber im Blick auf Art und Menge der bei den be­an­stan­de­ten Verkäufen ab­ge­ge­be­nen Back­wa­ren aus­ge­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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