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Steuerberatung

Unbelegte Brötchen mit Heißgetränken kein Frühstück

BFH v. 3.7.2019 - VI R 36/17

Stellt der Ar­beit­ge­ber sei­nen Ar­beit­neh­mern un­be­legte Back­wa­ren wie Brötchen und Ro­si­nen­brot nebst Heißgetränken zum so­for­ti­gen Ver­zehr im Be­trieb be­reit, han­delt es sich da­bei grundsätz­lich nicht um Ar­beits­lohn, son­dern um nicht steu­er­bare Auf­merk­sam­kei­ten. Un­be­legte Back­wa­ren wie Brötchen und Ro­si­nen­brot mit einem Heißgetränk stel­len kein Frühstück i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SvEV dar. Für die An­nahme ei­nes (ein­fa­chen) Frühstücks muss je­den­falls ein Auf­strich oder Be­lag hin­zu­tre­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft, die EDV-Dienst­leis­tun­gen er­bringt und Soft­ware ent­wi­ckelt. Da­ne­ben bie­tet sie Schu­lun­gen an. Sie hatte im Streit­zeit­raum 2008 bis 2011 Back­wa­ren wie Brötchen und Ro­si­nen­brot nebst Heißgetränken zum so­for­ti­gen Ver­zehr im Be­trieb kos­ten­los be­reit­ge­stellt. Die Back­wa­ren stan­den in der Kan­tine den ge­sam­ten Tag für Mit­ar­bei­ter so­wie für Kun­den und Gäste der Kläge­rin zur Verfügung. Einen Be­lag (wie z.B. But­ter, Kon­fitüre, Käse oder Auf­schnitt) für die Back­wa­ren stellte die Kläge­rin nicht be­reit.

Zwi­schen ca. 9:30 Uhr und 11:00 Uhr hat­ten die Ar­beit­neh­mer eine etwa halbstündige Pause, die die Kläge­rin als be­zahlte Ar­beits­zeit be­han­delte. Die Pause diente der Kom­mu­ni­ka­tion und dem Aus­tausch der ein­zel­nen Ab­tei­lun­gen (Ent­wick­lung, Ver­trieb, Sup­port). Die Mit­ar­bei­ter soll­ten mit­ein­an­der ins Ge­spräch kom­men, Kon­takte pfle­gen und stel­lenüberg­rei­fende Pro­blemlösun­gen fin­den. In die­ser Zeit wa­ren auch die Führungskräfte und der Vor­stand der Kläge­rin zeit­wei­lig zu­ge­gen, um sich im Ge­spräch mit den Mit­ar­bei­tern über Pro­bleme im Un­ter­neh­men aus­zu­tau­schen. Während der Pau­sen wurde der Großteil der von der Kläge­rin un­ent­gelt­lich zur Verfügung ge­stell­ten Back­wa­ren ver­zehrt.

Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass es sich bei der un­ent­gelt­li­chen Über­las­sung der Back­wa­ren und der Möglich­keit, Heißgetränke zu sich zu neh­men, um ein Frühstück han­dele, das mit den amt­li­chen Sach­be­zugs­wer­ten zu ver­steu­ern sei. Die Kläge­rin be­an­tragte dar­auf­hin die Pau­scha­lie­rung der Lohn­steuer gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. In der Sa­che war sie al­ler­dings der Mei­nung, die Back­wa­ren ohne Be­lag und ein Heißgetränk seien kein Frühstück.

Das FG gab der ge­gen die Nach­for­de­rung von Lohn­steuer und Ne­ben­ab­ga­ben ge­rich­tete Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH ohne Er­folg.

Gründe:
Das FG hat die Lohn­steu­er­nach­for­de­rung im Er­geb­nis zu Recht um die Beträge her­ab­ge­setzt, die auf die von der Kläge­rin ih­ren Ar­beit­neh­mern zur Verfügung ge­stell­ten Back­wa­ren nebst Heißgetränk ent­fie­len.

Zwar kann die un­ent­gelt­li­che oder ver­bil­ligte Ab­gabe von Spei­sen und Getränken durch den Ar­beit­ge­ber an seine Ar­beit­neh­mer zu Ar­beits­lohn führen. Ar­beits­lohn liegt nämlich grundsätz­lich vor, wenn der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer eine Mahl­zeit, wie ein Frühstück, Mit­tag­es­sen oder Abend­es­sen, un­ent­gelt­lich oder ver­bil­ligt reicht. Da­von ab­zu­gren­zen sind al­ler­dings nicht steu­er­bare Auf­merk­sam­kei­ten, die le­dig­lich der Aus­ge­stal­tung des Ar­beits­plat­zes und der Schaf­fung güns­ti­ger be­trieb­li­cher Ar­beits­be­din­gun­gen die­nen und de­nen da­her keine Ent­loh­nungs­funk­tion zu­kommt.

Im vor­lie­gen­den Fall han­delte es sich bei den un­ent­gelt­lich zu­ge­wand­ten Le­bens­mit­teln so­mit nicht um Ar­beits­lohn in Form kos­ten­lo­ser Mahl­zei­ten, son­dern um nicht steu­er­bare Auf­merk­sam­kei­ten. Un­be­legte Brötchen stel­len auch in Kom­bi­na­tion mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SvEV. Selbst für ein ein­fa­ches Frühstücks muss je­den­falls noch ein Auf­strich oder ein Be­lag hin­zu­tre­ten. Die Über­las­sung der Back­wa­ren nebst Heißgetränken hat da­her le­dig­lich der Aus­ge­stal­tung des Ar­beits­plat­zes und der Schaf­fung güns­ti­ger be­trieb­li­cher Ar­beits­be­din­gun­gen ge­dient.

Link­hin­weis:

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