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Rechtsberatung

Zahlungspflicht trotz PayPal-Käuferschutz

BGH 22.11.2017, VIII ZR 83/16 u.a.

Dem Verkäufer steht nach An­trag des Käufers auf Pay­Pal-Käufer­schutz (er­neut) ein Zah­lungs­an­spruch zu. Mit der Ne­ben­ab­rede, Pay­Pal zu ver­wen­den, wird zu­gleich ver­ein­bart, dass die durch Pay­Pal ge­tilgte Kauf­preis­for­de­rung wie­der­begründet wird, wenn das Pay­Pal-Konto des Verkäufers rück­be­las­tet wird.

Der Sach­ver­halt:
Der On­line-Zah­lungs­dienst Pay­Pal bie­tet an, Be­zahl­vorgänge bei In­ter­net­ge­schäften der­ge­stalt ab­zu­wi­ckeln, dass pri­vate und ge­werb­lich tätige Per­so­nen Zah­lun­gen über vir­tu­elle Kon­ten mit­tels E-Geld leis­ten können. Da­bei stellt Pay­Pal sei­nen Kun­den un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ein in AGB (na­ment­lich der sog. Pay­Pal-Käufer­schutz­richt­li­nie) ge­re­gel­tes Ver­fah­ren für Fälle zur Verfügung, in de­nen der Käufer den be­stell­ten Kauf­ge­gen­stand nicht er­hal­ten hat oder die­ser er­heb­lich von der Ar­ti­kel­be­schrei­bung ab­weicht. Hat ein An­trag des Käufers auf Rücker­stat­tung des Kauf­prei­ses nach Maßgabe der Pay­Pal-Käufer­schutz­richt­li­nie Er­folg, bucht Pay­Pal dem Käufer den ge­zahl­ten Kauf­preis un­ter Be­las­tung des Pay­Pal-Kon­tos des Verkäufers zurück.

In bei­den Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ging es maßgeb­lich um die Frage, ob der Verkäufer nach der Rück­bu­chung des Kauf­prei­ses er­neut be­rech­tigt ist, den Käufer auf Zah­lung in An­spruch zu neh­men.

+++ VIII ZR 83/16 +++
In die­sem Ver­fah­ren hatte die Be­klagte zu 1), eine GbR, vom Kläger auf der In­ter­net-Platt­form eBay für 600 € ein Mo­bil­te­le­fon über den On­line-Zah­lungs­dienst Pay­Pal ge­kauft. Nach­dem der Kauf­preis auf dem Pay­Pal-Konto des Klägers ein­ge­gan­gen war, ver­sandte die­ser das Mo­bil­te­le­fon in einem (ver­ein­ba­rungs­gemäß un­ver­si­cher­ten) Päck­chen an die Be­klagte zu 1). Diese teilte dem Kläger an­schließend mit, das Mo­bil­te­le­fon nicht er­hal­ten zu ha­ben. Ein Nach­for­schungs­auf­trag des Klägers beim Ver­sand­dienst­leis­ter blieb er­folg­los. Dar­auf­hin be­an­tragte die Be­klagte zu 1) Rücker­stat­tung des Kauf­prei­ses nach Maßgabe der Pay­Pal-Käufer­schutz­richt­li­nie. Nach­dem der Kläger auf Auf­for­de­rung von Pay­Pal kei­nen Nach­weis über den Ver­sand des Mo­bil­te­le­fons vor­ge­legt hatte, buchte Pay­Pal den Kauf­preis vom Pay­Pal-Konto des Klägers auf das Pay­Pal-Konto der Be­klag­ten zu 1) zurück.

Die auf Zah­lung des Kauf­prei­ses ge­rich­tete Klage war in zwei­ter In­stanz er­folg­reich.

+++ VIII ZR 213/16 +++
In die­sem Ver­fah­ren hatte der Be­klagte von der Kläge­rin über de­ren On­line-Shop eine Me­tall­bandsäge er­wor­ben und be­zahlte den Kauf­preis von knapp 500 € eben­falls über den On­line-Zah­lungs­dienst Pay­Pal. Der Be­klagte be­an­tragte Käufer­schutz mit der Begründung, die von der Kläge­rin ge­lie­ferte Säge ent­spre­che nicht den von ihr im In­ter­net ge­zeig­ten Fo­tos. Nach ent­spre­chen­der Auf­for­de­rung von Pay­Pal legte der Be­klagte ein von ihm in Auf­trag ge­ge­be­nes Pri­vat­gut­ach­ten vor, wo­nach die Säge - was die Kläge­rin be­strei­tet - von "sehr man­gel­haf­ter Qua­lität" und "of­fen­sicht­lich ein bil­li­ger Im­port aus Fern­ost" sei. Dar­auf­hin for­derte Pay­Pal den Be­klag­ten auf, die Me­tall­bandsäge zu ver­nich­ten, und buchte ihm hier­nach den Kauf­preis un­ter Be­las­tung des Verkäufer­kon­tos zurück.

Die auf Kauf­preis­zah­lung ge­rich­tete Klage blieb in bei­den In­stan­zen er­folg­los.

Der BGH hat die Re­vi­sion im Ver­fah­ren VIII ZR 83/16 zurück­ge­wie­sen. Im Ver­fah­ren VIII ZR 213/16 hatte die Re­vi­sion dem­ge­genüber Er­folg.

Gründe:
Die Ver­ein­ba­rung, zur Til­gung ei­ner Kauf­preis­schuld den On­line-Zah­lungs­dienst Pay­Pal zu ver­wen­den, wird von den Ver­trags­par­teien in der Re­gel als Ne­ben­ab­rede mit Ab­schluss des Kauf­ver­trags ge­trof­fen. In die­sem Fall ist die vom Käufer ge­schul­dete Leis­tung be­wirkt und er­lischt so­mit der Kauf­preis­an­spruch des Verkäufers, wenn der be­tref­fende Be­trag des­sen Pay­Pal-Konto vor­be­halt­los gut­ge­schrie­ben wird. Denn ab die­sem Zeit­punkt kann der Verkäufer frei über das Gut­ha­ben verfügen, in­dem er es etwa auf sein bei Pay­Pal hin­ter­leg­tes Bank­konto ab­bu­chen lässt oder sei­ner­seits für Zah­lun­gen mit­tels Pay­Pal ver­wen­det.

Den­noch steht dem Verkäufer nach einem er­folg­rei­chen An­trag des Käufers auf Käufer­schutz (er­neut) ein An­spruch auf Zah­lung des Kauf­prei­ses zu. Denn mit der Ne­ben­ab­rede, den Zah­lungs­dienst Pay­Pal zu ver­wen­den, ver­ein­ba­ren die Ver­trags­par­teien gleich­zei­tig still­schwei­gend, dass die (mit­tels Pay­Pal) ge­tilgte Kauf­preis­for­de­rung wie­der­begründet wird, wenn - wie in den vor­lie­gen­den Fällen ge­sche­hen - das Pay­Pal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der Pay­Pal-Käufer­schutz­richt­li­nie rück­be­las­tet wird.

Dies er­gibt sich aus ei­ner nach bei­den Sei­ten hin in­ter­es­sen­ge­rech­ten Ver­trags­aus­le­gung un­ter Berück­sich­ti­gung der zwi­schen Pay­Pal und den Nut­zern des Zah­lungs­diens­tes je­weils ver­ein­bar­ten All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen, ins­be­son­dere der sog. Pay­Pal-Käufer­schutz­richt­li­nie. Diese hebt u.a. ausdrück­lich her­vor, dass Pay­Pal "le­dig­lich" über Anträge auf Käufer­schutz ent­schei­det.

In der im Ver­fah­ren VIII ZR 83/16 ver­wen­de­ten (neue­ren) Fas­sung der Pay­Pal-Käufer­schutz­richt­li­nie heißt es zu­dem, diese berühre "die ge­setz­li­chen und ver­trag­li­chen Rechte zwi­schen Käufer und Verkäufer nicht" und sei "se­pa­rat von die­sen zu be­trach­ten". Na­ment­lich mit Rück­sicht auf diese Be­stim­mun­gen be­steht kein Zwei­fel, dass es dem Käufer un­be­nom­men sein soll, an­stelle ei­nes An­trags auf Käufer­schutz oder auch nach einem er­folg­lo­sen An­trag die staat­li­chen Ge­richte in An­spruch zu neh­men, um etwa im Fall ei­ner vom Verkäufer gar nicht oder nicht wie ge­schul­det er­brach­ten Leis­tung Rück­gewähr des vor­ge­leis­te­ten Kauf­prei­ses zu ver­lan­gen. So­mit ist es al­lein in­ter­es­sen­ge­recht, dass um­ge­kehrt auch der Verkäufer nach einem er­folg­rei­chen An­trag des Käufers auf Pay­Pal-Käufer­schutz er­neut - im Wege der Wie­der­begründung sei­nes An­spruchs auf Zah­lung des Kauf­prei­ses - be­rech­tigt sein muss, auf die Kauf­preis­for­de­rung zurück­zu­grei­fen und zu ih­rer Durch­set­zung ge­ge­be­nen­falls die staat­li­chen Ge­richte an­zu­ru­fen.

Die An­nahme ei­ner still­schwei­gend ver­ein­bar­ten Wie­der­begründung der Kauf­preis­for­de­rung ist auch des­halb ge­bo­ten, weil Pay­Pal nur einen ver­ein­fach­ten Prüfungsmaßstab an­legt, der eine sach­ge­rechte Berück­sich­ti­gung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­par­teien - an­ders als das ge­setz­li­che Mängel­gewähr­leis­tungs­recht - nicht si­cher­zu­stel­len ver­mag. Gleich­wohl ist ein er­folg­rei­cher An­trag auf Pay­Pal-Käufer­schutz für den Käufer von Vor­teil, weil er da­nach den (vor­ge­leis­te­ten) Kauf­preis zurück­erhält, ohne den Verkäufer auf Rück­zah­lung - ge­ge­be­nen­falls im Kla­ge­weg - in An­spruch neh­men zu müssen.

Aus­ge­hend von die­sen Grundsätzen hat der Se­nat die Re­vi­sion der Be­klag­ten im Ver­fah­ren VIII ZR 83/16 zurück­ge­wie­sen. Die Vor­in­stanz ist im Er­geb­nis zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass dem Kläger nach Rück­be­las­tung sei­nes Pay­Pal-Kon­tos in Folge des An­trags auf Pay­Pal-Käufer­schutz er­neut ein An­spruch auf Zah­lung des Kauf­prei­ses zu­stehe. Dies ändert sich auch nicht da­durch, dass die Be­klag­ten das Mo­bil­te­le­fon nach ih­rer Be­haup­tung nicht er­hal­ten ha­ben, denn mit der un­strei­tig er­folg­ten Ver­sen­dung des­sel­ben ging die Ge­fahr des zufälli­gen Ver­lus­tes auf dem Ver­sand­weg - an­ders als es bei einem hier nicht vor­lie­gen­den Kauf ei­ner be­weg­li­chen Sa­che durch einen Ver­brau­cher von einem Un­ter­neh­mer (Ver­brauchsgüter­kauf) der Fall wäre - auf die Be­klagte zu 1) über.

Im Ver­fah­ren VIII ZR 213/16 hatte die Re­vi­sion dem­ge­genüber Er­folg, weil das Be­ru­fungs­ge­richt trotz der Rück­bu­chung auf­grund des An­trags auf Pay­Pal-Käufer­schutz den An­spruch des Verkäufers auf Kauf­preis­zah­lung ver­neint hatte. Die Sa­che wurde zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das LG zurück­ver­wie­sen, da­mit es Fest­stel­lun­gen zu der Frage tref­fen kann, ob und in­wie­weit sich der Be­klagte ge­genüber dem wie­der­begründe­ten Kauf­preis­an­spruch der Kläge­rin auf ge­setz­li­che Mängel­gewähr­leis­tungs­rechte be­ru­fen kann.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Pres­se­mit­tei­lung kli­cken Sie bitte hier.
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