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Steuerberatung

Pauschale Besteuerung von "intransparenten" Investmentfonds-Erträgen

BFH v. 14.5.2019 - VIII R 31/16

Die pau­schale Er­mitt­lung von In­vest­ment­fond­serträgen nach § 6 Abs. 1 In­vStG, die vom Steu­er­pflich­ti­gen durch den Nach­weis der tatsäch­li­chen Be­steue­rungs­grund­la­gen nach § 6 Abs. 2 In­vStG ab­ge­wen­det wer­den kann, verstößt nicht ge­gen Uni­ons­recht und ist auch mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Ge­samt­rechts­nach­fol­ge­rin ih­res im Au­gust 2002 ver­stor­be­nen Ehe­manns. In des­sen Nach­lass be­fan­den sich u.a. An­teile an meh­re­ren In­vest­ment­fonds, die der Ehe­mann bis zu sei­nem Tod in einem De­pot bei ei­ner Bank in Bel­gien ge­hal­ten hatte. Im Jahr 2003 über­trug die Kläge­rin das De­pot zur Hälfte auf den ge­mein­sa­men Sohn, den Kläger, nach­dem die­ser sei­nen Pflicht­teils­an­spruch gel­tend ge­macht hatte. Die Erträge aus den In­vest­ment­fonds­an­tei­len wur­den ab 2003 ge­son­dert und ein­heit­lich fest­ge­stellt.

Da die In­vest­ment­fonds die Be­steue­rungs­grund­la­gen nicht gem. § 5 In­vStG den Klägern be­kannt ge­ge­ben hat­ten, erklärten diese ihre Erträge für das ur­sprüng­lich auch be­trof­fene Jahr 2003 und die Streit­jahre 2004 bis 2006 in Be­zug auf sämt­li­che An­teile so­wie für die Streit­jahre 2007 und 2008 in Be­zug auf die An­teile an drei der sechs In­vest­ment­fonds im Wege der Schätzung i.H.v. je­weils 1,7 %, 2 % bzw. 3 % der De­pot­werte zum 31.12. ei­nes je­den Jah­res. Für die An­teile an den übri­gen drei In­vest­ment­fonds er­folgte hin­sicht­lich der Streit­jahre 2007 und 2008 eine Er­mitt­lung der Erträge "lt. bei­lie­gen­den Lis­ten" bzw. "lt. Börsen­zei­tung". Das Fi­nanz­amt folgte den An­ga­ben der Kläger nur in Be­zug auf die erklärten Erträge aus drei der sechs In­vest­ment­fonds für das Jahr 2008. Im Übri­gen er­mit­telte es die Erträge un­ter An­wen­dung des § 6 In­vStG, in­dem es 70 % des Dif­fe­renz­be­tra­ges zwi­schen dem ers­ten und dem letz­ten Markt­preis bzw. min­des­tens 6 % des letz­ten Markt­prei­ses der Fonds­an­teile in den Streit­jah­ren zu­grunde legte.

Auf ein vom FG ein­ge­lei­te­tes Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen ent­schied der EuGH mit Ur­teil vom 9.10.2014 - C-326/12, die Vor­schrift des § 6 In­vStG sei im Lichte von Art. 63 AEUV da­hin aus­zu­le­gen, dass es dem Steu­er­pflich­ti­gen auch bei sog. in­trans­pa­ren­ten In­vest­ment­fonds im EU-Aus­land möglich sein müsse, Un­ter­la­gen und In­for­ma­tio­nen bei­zu­brin­gen, um ab­wei­chend von den Vor­ga­ben des In­vStG die tatsäch­li­che Höhe sei­ner Einkünfte auf an­dere Weise nach­zu­wei­sen. Al­lein der Um­stand, dass ein ausländi­scher In­vest­ment­fonds die un­ter­schieds­los für in- und ausländi­sche Fonds gel­ten­den Ver­pflich­tun­gen zur Be­kannt­ma­chung und Veröff­ent­li­chung be­stimm­ter An­ga­ben gem. § 5 Abs. 1 In­vStG nicht erfülle, sei nicht aus­rei­chend, um die Erträge, die der Steu­er­pflich­tige aus die­sem In­vest­ment­fonds er­zielt habe, pau­schal nach § 6 In­vStG zu er­mit­teln. Der In­halt, die Form und das Maß an Präzi­sion, de­nen die An­ga­ben für einen an­der­wei­ti­gen Nach­weis der Einkünfte aus einem ausländi­schen In­vest­ment­fonds genügen müss­ten, seien je­doch von der Fi­nanz­ver­wal­tung zu be­stim­men, um die­ser eine ord­nungs­gemäße Be­steue­rung zu ermögli­chen.

Die Klage blieb dar­auf­hin in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat im Er­geb­nis zu Recht ent­schie­den, dass die Einkünfte der Kläger aus den ausländi­schen In­vest­ment­fonds zu­tref­fend fest­ge­stellt wur­den.

Die Kläger hat­ten keine An­ga­ben zu den bei the­sau­rie­ren­den In­vest­ment­fonds er­for­der­li­chen Be­steue­rungs­grund­la­gen, ins­be­son­dere zum Be­trag der aus­schüttungs­glei­chen Erträge gem. § 6 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. Nr. 2 In­vStG ge­macht, son­dern le­dig­lich das nach den Jah­res­be­rich­ten auf ihre je­wei­li­gen Fonds­an­teile ent­fal­lende Net­to­er­geb­nis der An­la­gen für die je­wei­li­gen Streit­jahre mit­ge­teilt. So­weit sie gel­tend ge­macht hat­ten, ih­nen seien die er­for­der­li­chen Min­de­stan­ga­ben we­gen feh­len­der In­for­ma­tio­nen durch die In­vest­ment­fonds nicht verfügbar ge­we­sen, führte dies zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Ins­be­son­dere verstößt die Ver­pflich­tung, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 In­vStG er­for­der­li­chen Be­steue­rungs­grund­la­gen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 In­vStG zu erklären, laut EuGH-Recht­spre­chung nicht ge­gen die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit aus Art. 63 AEUV.

Im Streit­fall hatte das FG die Möglich­keit ei­ner Schätzung der An­ga­ben zu den Be­steue­rungs­grund­la­gen auf der Grund­lage der von den Steu­er­pflich­ti­gen vor­ge­leg­ten Jah­res­be­richte im Er­geb­nis zu­tref­fend ver­neint. Denn kommt ein In­vest­ment­fonds sei­nen Be­kannt­ma­chungs- und Veröff­ent­li­chungs­pflich­ten aus § 5 In­vStG nicht nach und kann auch der An­le­ger keine An­ga­ben zu die­sen ma­chen, sind die Be­steue­rungs­grund­la­gen nach § 6 Abs. 1 In­vStG pau­schal zu er­mit­teln. Eine in­di­vi­du­elle Schätzung der Be­steue­rungs­grund­la­gen nach § 162 AO schließt § 6 In­vStG aus. Viel­mehr ord­net die Re­ge­lung in Abs. 1 eine pau­schale Er­mitt­lung der Erträge an, die, so­weit kein ab­wei­chen­der Nach­weis nach § 6 Abs. 2 In­vStG geführt wird, kei­nen Raum für eine in­di­vi­du­elle Schätzung der Be­steue­rungs­grund­la­gen nach § 162 AO lässt.

Die pau­schale Er­mitt­lung der Be­steue­rungs­grund­la­gen nach § 6 Abs. 1 In­vStG verstößt auch nicht ge­gen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar führt sie zu ei­ner Un­gleich­be­hand­lung und kann im Ein­zel­fall ei­ner Be­steue­rung nach Maßgabe der fi­nan­zi­el­len Leis­tungsfähig­keit zu­wi­der­lau­fen; sie ist je­doch durch hin­rei­chende, die Pau­scha­lie­rung der Erträge recht­fer­ti­gende Gründe ver­fas­sungs­recht­lich ge­recht­fer­tigt. Auch führt § 6 In­vStG nicht zu ei­ner nach Art. 14 Abs. 1 GG ver­fas­sungs­recht­lich un­zulässi­gen Übermaßbe­steue­rung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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