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Steuerberatung

Handlungsbedarf für betriebliche Anleger mit Fondsanlagen

Be­trieb­li­che An­le­ger von Fonds­an­la­gen müssen bis zum 31.12.2022 die Erklärung zur ge­son­der­ten Fest­stel­lung des fik­ti­ven Veräußerungs­ge­winns von Alt-An­tei­len zum 31.12.2017 ab­ge­ben.

Mit dem In­vest­ment­steu­er­re­form­ge­setz vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, S. 1730) kam es zum Sys­tem­wech­sel in der Be­steue­rung von In­vest­ment­fonds und de­ren An­le­ger. Auf An­le­ge­re­bene führte dies zu ei­ner fik­ti­ven Veräußerung der zum 31.12.2017 ge­hal­te­nen Fonds­an­teile (sog. Alt-An­teile, § 56 Abs. 2 Satz 1 In­vStG). Die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung des fik­ti­ven Veräußerungs­ge­winns er­folgt grundsätz­lich erst im Zeit­punkt der tatsäch­li­chen Veräußerung der Alt-An­teile durch den An­le­ger (§ 56 Abs. 3 Satz 1 In­vStG).

Be­trieb­li­che An­le­ger müssen bis zum 31.12.2022 die Erklärung zur ge­son­der­ten Fest­stel­lung des fik­ti­ven Veräußerungs­ge­winns von Alt-An­tei­len zum 31.12.2017 ab­ge­ben (§ 56 Abs. 5 In­vStG). Sie ist nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Da­ten­satz durch Da­ten­fernüber­tra­gung an das zuständige Fi­nanz­amt zu über­mit­teln.

Die ge­son­derte Fest­stel­lung des fik­ti­ven Veräußerungs­ge­winns steht ei­ner ge­son­der­ten Fest­stel­lung un­ter Vor­be­halt der Nachprüfung gleich. Es gel­ten die für Steu­er­an­mel­dun­gen maßgeb­li­chen Vor­schrif­ten der AO ent­spre­chend. Zu­dem ent­fal­tet sie Bin­dungs­wir­kung für die Be­steue­rung des fik­ti­ven Veräußerungs­ge­winns bei tatsäch­li­cher Veräußerung der Alt-An­teile.

Bei Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten ist eine ge­son­derte Fest­stel­lung auf Ge­samt­hands­ebene durch­zuführen (§ 56 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 In­vStG). Bei vermögens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ist auf An­le­ge­re­bene eine ge­son­derte Fest­stel­lung er­for­der­lich, wenn die Be­tei­li­gung an der Per­so­nen­ge­sell­schaft in einem Be­triebs­vermögen des An­le­gers ge­hal­ten wird.

Wird der fik­ti­ven Veräußerungs­ge­winn (teil­weise) rea­li­siert, führt dies nicht zu ei­ner Ände­rung der ge­son­der­ten Fest­stel­lung. Die Be­steue­rung des fik­ti­ven Veräußerungs­ge­winns er­folgt durch (ggf. teil­weise) Auflösung ent­spre­chen­der Rück­la­gen im Rah­men der Steu­er­bi­lanz so­wie durch Er­fas­sung der außer­bi­lan­zi­el­len Hin­zu­rech­nun­gen und Ab­rech­nun­gen in der Steu­er­fest­set­zung im Jahr der Veräußerung.

Da die ent­spre­chende Um­set­zung der Er­mitt­lung des steu­er­pflich­ti­gen fik­ti­ven Veräußerungs­ge­winns (inkl. der ent­spre­chen­den Hin­zu­rech­nun­gen und Ab­rech­nun­gen wie dem be­sitz­zeit­an­tei­li­gen An­le­ger-Ak­ti­en­ge­winn oder An­le­ger-Im­mo­bi­li­en­ge­winn) der Alt-An­teile re­gelmäßig be­reits in den Steu­er­erklärun­gen 2017 bzw. 2018 er­folgt ist, können diese Werte über­nom­men wer­den.

Eine Ab­gabe der Fest­stel­lungs­erklärung ist nicht er­for­der­lich, so­weit der be­trieb­li­che An­le­ger die Alt-An­teile vor dem 01.01.2023 und vor Ab­gabe der Fest­stel­lungs­erklärung vollständig veräußert hat (§ 56 Abs. 5 Satz 11 In­vStG).

Pri­vat­an­le­ger müssen eine Erklärung zur ge­son­der­ten Fest­stel­lung des fik­ti­ven Veräußerungs­ge­winns von Alt-An­tei­len zum 31.12.2017 eben­falls nicht ab­ge­ben.

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