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Steuerberatung

Investmentsteuerreform - Auswirkungen auf die Steuererklärungen 2018

Die durch die In­vest­ment­steu­er­re­form grund­le­gend geänder­ten Vor­ga­ben für die Be­steue­rung von In­vest­ment­fonds sind erst­mals im Rah­men der Steu­er­erklärung 2018 zu berück­sich­ti­gen. Was kon­kret im Rah­men der - bei Er­stel­lung durch einen Steu­er­be­ra­ter spätes­tens bis 29.2.2020 beim zuständi­gen Fi­nanz­amt ein­zu­rei­chen­den - Steu­er­erklärung zu be­ach­ten ist, dazu steht Ma­nuela Wänger, Steu­er­be­ra­te­rin und Part­ne­rin bei Eb­ner Stolz in Stutt­gart Rede und Ant­wort.

Frau Wänger, auch nach der Einführung der Ab­gel­tung­steuer muss­ten Pri­vat­an­le­ger zu­min­dest die aus­schüttungs­glei­chen Erträge ausländi­scher In­vest­ment­fonds in ih­ren Steu­er­erklärun­gen an­ge­ben. Gilt dies noch für die Steu­er­erklärung 2018?

Manuela Wänger, Steuerberater, Ebner Stolz, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart

Die bis­he­ri­gen aus­schüttungs­glei­chen Erträge wur­den durch die sog. Vor­ab­pau­schale er­setzt. Nach dem Ge­setz gilt die Vor­ab­pau­schale am ers­ten Werk­tag des fol­gen­den Ka­len­der­jah­res als zu­ge­flos­sen. Für das Jahr 2018 ist dies der 2.1.2019, da­her ist in den Steu­er­erklärun­gen für 2018 in­so­fern nichts zu er­fas­sen.

Aber auch in den fol­gen­den Steu­er­erklärun­gen ist eine De­kla­ra­tion der Vor­ab­pau­scha­len nur in Aus­nah­mefällen er­for­der­lich. So­fern die In­vest­ment­fonds­an­teile bei einem inländi­schen Kre­dit­in­sti­tut ver­wahrt wer­den, hat der An­le­ger der Bank grundsätz­lich die Li­qui­dität zur Abführung der Ka­pi­tal­er­trag­steuer und des So­li­da­ritätszu­schlags so­wie ggf. der Kir­chen­steuer auf die Vor­ab­pau­schale zur Verfügung zu stel­len. In die­sem Fall be­steht auf­grund des ab­gel­ten­den Steu­er­ein­be­halts re­gelmäßig keine Ver­pflich­tung mehr, die Erträge in der Ein­kom­men­steu­er­erklärung des An­le­gers an­zu­ge­ben. Nur bei Bank­be­zie­hun­gen zu ausländi­schen Fi­nanz­in­sti­tu­ten müssen Pri­vat­an­le­ger wei­ter­hin tätig wer­den.

Heißt das, dass Pri­vat­an­le­ger, die nur bei inländi­schen Fi­nanz­in­sti­tu­ten Kon­ten und De­pots un­ter­hal­ten, künf­tig keine Erträge von In­vest­ment­fonds mehr zu de­kla­rie­ren ha­ben?

Das ist fast rich­tig. Al­ler­dings gibt es zwei Aus­nah­men, die Steu­er­pflich­tige stets im Hin­ter­kopf ha­ben soll­ten und eine Ver­an­la­gung vor­teil­haft ist. Falls An­le­ger be­stands­ge­schützte Alt-An­teile - also In­vest­ment­fonds­an­teile, die vor dem 1.1.2009 er­wor­ben wur­den - mit Ge­winn veräußern, soll­ten sie die­sen in ih­ren Steu­er­erklärun­gen an­ge­ben. Hin­ter­grund ist, dass für die Veräußerungs­ge­winne der Alt-An­teile ein Frei­be­trag in Höhe von 100.000 Euro gewährt wird, je­doch nur im Rah­men der Ver­an­la­gung und nicht schon im Steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren. Für die Er­fas­sung die­ser Veräußerungs­ge­winne wur­den in der An­lage KAP 2018 eine neue Zeile ein­geführt.

Des Wei­te­ren können Pri­vat­an­le­ger im Fall der Rück­gabe oder Veräußerung von ausländi­schen the­sau­rie­ren­den In­vest­ment­fonds eine Dop­pel­be­steue­rung der ord­nungs­gemäß in den Vor­jah­ren in den Steu­er­erklärun­gen de­kla­rier­ten aus­schüttungs­glei­chen Erträge nur wie bis­her im Wege der Ver­an­la­gung ver­mei­den. Denn bei der Veräußerung oder Rück­gabe die­ser In­vest­ment­fonds­an­teile sind von dem inländi­schen Fi­nanz­in­sti­tut auf die aus­schüttungs­glei­chen Erträge der Vor­jahre Steu­ern ein­zu­be­hal­ten. In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung sind dann die Ka­pi­tal­erträge ent­spre­chend zu kürzen.

Wel­che Be­son­der­hei­ten gibt es bei be­trieb­li­chen An­le­gern?

Hier sind meh­rere Punkte zu be­ach­ten. Ge­ne­rell ist an­zu­mer­ken, dass der Steu­er­ab­zug bei be­trieb­li­chen An­le­gern keine ab­gel­tende Wir­kung hat und im­mer eine De­kla­ra­tion zu er­fol­gen hat. Zu­dem ist zu berück­sich­ti­gen, dass der Steu­er­ab­zug bei An­tei­len von Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds im Be­triebs­vermögen nach den Re­geln für Pri­vat­an­le­ger er­folgt. Zum Bei­spiel wer­den auf Aus­schüttun­gen, Vor­ab­pau­scha­len und Veräußerungs­er­geb­nisse die Teil­frei­stel­lungssätze für Pri­vat­an­le­ger an­ge­wen­det. Die höheren Teil­frei­stel­lungssätze bei be­trieb­li­chen An­le­gern von Ak­tien- und Misch­fonds sind in der Steu­er­erklärung als außer­bi­lan­zi­elle Kor­rek­tu­ren gel­tend zu ma­chen/an­zu­set­zen. Des Wei­te­ren wer­den die Veräußerungs­er­geb­nisse für den Steu­er­ab­zug nach der Fifo-Me­thode er­mit­telt. Gemäß dem BMF-Schrei­ben vom 21.5.2019 können be­trieb­li­che An­le­gern aber die Veräußerungs­er­geb­nisse im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren nach der Durch­schnitts­me­thode er­mit­teln. Da bei bi­lan­zie­ren­den An­le­gern mit In­vest­ment­fonds­an­teile in einem Gi­ro­sam­mel­de­pot in der Han­dels­bi­lanz zwin­gend die Durch­schnitts­me­thode an­zu­wen­den ist, können so Ab­wei­chun­gen zwi­schen der Han­dels- und der Steu­er­bi­lanz ver­mie­den wer­den.

Für den Überg­ang zum neuen Recht gel­ten auch alle In­vest­ment­fonds­an­teile im Be­triebs­vermögen zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als er­wor­ben. Der sich er­ge­bende fik­tive Veräußerungs­ge­winn zum 31.12.2017 ist al­ler­dings erst zum Zeit­punkt der tatsäch­li­chen Veräußerung zu ver­steu­ern. Sehr wich­tig bei be­trieb­li­chen An­le­gern ist, dass sie bei der De­kla­ra­tion des fik­ti­ven Veräußerungs­ge­winns an die außer­bi­lan­zi­elle Kor­rek­tur um die be­sitz­zeit­an­tei­li­gen An­le­ger-Ak­ti­en­ge­winne und An­le­ger-Im­mo­bi­li­en­ge­winne den­ken, da diese we­der in den Steu­er­be­schei­ni­gun­gen noch in den Erträgnis­auf­stel­lun­gen der Fi­nanz­in­sti­tute auf­geführt wer­den.

Gibt es noch et­was bei der Steu­er­erklärung 2018 zu berück­sich­ti­gen?

Bei der Durch­sicht der Erträgnis­auf­stel­lun­gen 2018 von ei­ni­gen ausländi­schen Fi­nanz­in­sti­tu­ten ha­ben wir fest­ge­stellt, dass bei Veräußerun­gen von In­vest­ment­fonds­an­tei­len in 2018 die aus­schüttungs­glei­chen Erträge zum 31.12.2017 - ins­be­son­dere bei Bil­dung ei­nes Rumpf­ge­schäfts­jah­res - bei der Er­mitt­lung des Veräußerungs­erlöses nicht min­dernd berück­sich­tigt wur­den. An­le­ger soll­ten da­her die Da­ten aus den Erträgnis­auf­stel­lun­gen nicht un­geprüft in ihre Steu­er­erklärun­gen über­neh­men.

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