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Steuerberatung

Vermieterdaten von Airbnb werden deutschen Steuerfahndern übermittelt

Fi­nanz­behörden können auf sämt­li­che Ver­mie­ter­da­ten für die Jahre 2012 bis 2014 im Zu­sam­men­hang mit Ver­mitt­lungs­umsätzen über eine In­ter­net­platt­form zu­grei­fen. Ein iri­sches Ge­richt gab einem ent­spre­chen­den Grup­pen­er­su­chen des deut­schen Fis­kus statt. Ein wei­te­res Er­su­chen für die Jahre 2017 bis 2019 in Pla­nung.

Nach ei­ner Pres­se­mit­tei­lung der Fi­nanz­behörde Ham­burg vom 2.9.2020 hat diese ge­mein­sam mit dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) und meh­re­ren an­de­ren Bun­desländern vor einem iri­schen Ge­richt er­reicht, dass „eine In­ter­net­platt­form“, die Da­ten von Ei­gentümern oder Mie­tern, die ih­ren Wohn­raum über die Platt­form ver­mie­tet ha­ben, an die deut­schen Fi­nanz­behörden über­mit­teln muss. Zwar wird der An­bie­ter in der Pres­se­mit­tei­lung nicht na­ment­lich ge­nannt, es ist je­doch mitt­ler­weile öff­ent­lich be­kannt, dass es sich hier­bei um Airbnb han­delt.

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Da­tensätze der Jahre 2012 bis 2014 wer­den ge­genwärtig von der Steu­er­fahn­dung Ham­burg aus­ge­wer­tet. So­weit Ver­mie­ter außer­halb Ham­burgs be­trof­fen sind, sol­len die Da­ten den zuständi­gen Fi­nanz­behörden der je­wei­li­gen Bun­desländer kurz­fris­tig zur Überprüfung über­ge­ben wer­den. Ziel der Aus­wer­tung ist es, bis­lang nicht be­kannte Ein­nah­men auf­zu­de­cken und diese der Be­steue­rung zu un­ter­wer­fen; ne­ben den Nach­zah­lun­gen dro­hen den Ver­mie­tern auch steu­er­straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen.

Hinweis

Ei­gentümer von Woh­nun­gen müssen ihre Ein­nah­men aus Ver­mie­tun­gen über Airbnb oder an­de­ren In­ter­net-Platt­for­men ver­steu­ern, so­bald sie die Summe von 520 Euro pro Jahr über­stei­gen und das Ge­samt­ein­kom­men über dem Grund­frei­be­trag in Höhe von 9.408 Euro liegt - die­ser Ver­pflich­tung sind viele bis­lang nicht nach­ge­kom­men.

Nach ei­ner Ana­lyse des ZEW-In­sti­tuts er­zielte Airbnb in Deutsch­land für das Jahr 2018 al­lein in 20 von der Stu­die be­trach­te­ten Städten ein Um­satz­vo­lu­men von etwa 683 Mio. Euro. Des Wei­te­ren sol­len ca. 40 Pro­zent der An­bie­ter Umsätze von mehr 17.500 Euro im Jahr er­wirt­schaf­tet ha­ben - der Kreis mögli­cher „Steu­ersünder“ ist da­her sehr groß.

Hinweis

Be­trof­fene soll­ten da­her um­ge­hend prüfen, ob sie mögli­cher­weise in den ver­gan­ge­nen Jah­ren un­vollständige Steu­er­erklärun­gen ein­ge­reicht ha­ben und sich da­mit mögli­cher­weise we­gen ei­ner straf­ba­ren Steu­er­hin­ter­zie­hung zu ver­ant­wor­ten ha­ben. In die­sem Fall sollte drin­gend recht­li­cher Rat ein­ge­holt und über eine straf­be­frei­ende Selbst­an­zeige nach­ge­dacht wer­den. So­bald je­doch die Da­ten durch die Fi­nanz­behörde aus­ge­wer­tet sind, ist eine Selbst­an­zeige nicht mehr möglich, da ab die­sem Zeit­punkt der sog. Sperr­grund der Tatent­de­ckung greift. Es ist auch da­von aus­zu­ge­hen, dass die Behörden bei den Be­trof­fe­nen um­fang­rei­che Durch­su­chungsmaßnah­men durchführen wer­den.

Die Fi­nanz­behörde Ham­burg plant be­reits die Ein­rei­chung ei­nes neuen Er­su­chens für die Ver­mie­tungs­jahre 2017 bis 2019.

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