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Neue Verordnung begründet weitere Informationspflichten für Gas- und für Wärmeversorger

Am 01.09.2022 ist im Rah­men der Bewälti­gung der En­er­gie­krise eine Ver­ord­nung der Bun­des­re­gie­rung mit dem sper­ri­gen Na­men Kurz­frist­en­er­gie­ver­sor­gungs­si­che­rungsmaßnah­me­ver­ord­nung (En­Siku­MaV) in Kraft ge­tre­ten (BGBl. I, S. 1146). Diese Ver­ord­nung enthält Maßnah­men zur En­er­gie­ein­spa­rung in Pri­vat­haus­hal­ten, öff­ent­li­chen Nicht­wohn­gebäuden und in Un­ter­neh­men. Sie begründet neue In­for­ma­ti­ons­pflich­ten für Wärme- und für Gas­ver­sor­ger, die be­reits bis Ende des Mo­nats erfüllt wer­den müssen. Den Empfängern der In­for­ma­tio­nen soll es leich­ter ge­macht wer­den, Maßnah­men zur En­er­gie­ein­spa­rung um­zu­set­zen.

Verpflichtete Unternehmen

§ 9 Abs. 1 En­Siku­MaV ver­pflich­tet Gas- und Wärme­lie­fe­ran­ten, die Wohn­gebäude lei­tungs­ge­bun­den mit Gas oder Wärme be­lie­fern. Nicht ver­pflich­tet sind dem­nach Un­ter­neh­men, die z. B. als Con­trac­to­ren ein­zelne Gebäude mit Wärme ver­sor­gen, ohne dass die Gebäude an ein Wärme­netz an­ge­schlos­sen wären. Eben­falls nicht er­fasst sind Strom­lie­fe­ran­ten, selbst wenn sie Strom zur Wärme­er­zeu­gung z. B. in Nacht­spei­cher­hei­zun­gen oder Wärme­pum­pen lie­fern.

Adressaten der Informationen

Adres­sa­ten der In­for­ma­tio­nen sind Ei­gentümer von Wohn­gebäuden oder Ei­gen­tums­woh­nun­gen bzw. Nut­zer von Wohn­ein­hei­ten, die Kun­den des je­wei­li­gen Lie­fe­ran­ten sind. Nicht er­fasst sind Ei­gentümer oder Nut­zer von Nicht­wohn­gebäuden.

Inhalt der Verpflichtung

Zunächst sind In­for­ma­tio­nen über den En­er­gie­ver­brauch und die En­er­gie­kos­ten in der letz­ten vor­an­ge­gan­ge­nen Ab­rech­nungs­pe­riode zu über­mit­teln. Das wer­den i. d. R. In­for­ma­tio­nen sein, die in der je­weils letz­ten Jah­res­ab­rech­nung Gas oder Wärme ent­hal­ten sind.

Darüber hin­aus müssen In­for­ma­tio­nen über die vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten der Wärme- / Gas­ver­sor­gung für eine ver­gleich­bare Ab­rech­nungs­pe­riode über­mit­telt wer­den. Da­bei sind nicht die vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten bei ei­ner Be­lie­fe­rung durch den Lie­fe­ran­ten selbst, son­dern die Kos­ten zu­grunde zu le­gen, die bei ei­ner Be­lie­fe­rung auf Ba­sis der Preise des im je­wei­li­gen Netz­ge­biet zuständi­gen Grund­ver­sor­gers an­fal­len würden. Maßgeb­li­cher Ver­brauch ist der der letz­ten Ab­rech­nungs­pe­riode.

Hin­weis: Diese Re­ge­lung ist in mehr­fa­cher Weise ver­unglückt. Sie lässt of­fen, wel­che Kos­ten der Wärme­lie­fe­rant zu­grunde zu le­gen hat. Bei der Wärme­ver­sor­gung gibt es keine Grund­ver­sor­gung wie bei Gas oder Strom. Zum an­de­ren müssen Gas­lie­fe­ran­ten, die Gas an Kun­den in Net­zen lie­fern, in de­nen an­dere Un­ter­neh­men die Grund­ver­sor­gung be­trei­ben, de­ren je­wei­lige all­ge­meine Preise der Grund­ver­sor­gung er­mit­teln und diese Preise der In­for­ma­tion zu­grunde le­gen. Das ver­ur­sacht er­heb­li­chen Auf­wand ins­be­son­dere für Gas­lie­fe­ran­ten, die nicht nur re­gio­nal tätig sind.

Schließlich müssen In­for­ma­tio­nen über das rech­ne­ri­sche Ein­spar­po­ten­zial des Gebäudes oder der Wohn­ein­heit über­mit­telt wer­den. Die­ses Ein­spar­po­ten­zial ist so­wohl in kWh als auch in Euro an­zu­ge­ben. Da­bei ist zu­grunde zu le­gen, dass eine Re­duk­tion der Raum­tem­pe­ra­tur um ein Grad Cel­sius eine Ein­spa­rung von 6 % nach sich zieht. Die Ver­ord­nung re­gelt nicht, in wel­chem Um­fang Re­duk­tio­nen der Raum­tem­pe­ra­tur dar­zu­stel­len sind.

Termine

Die In­for­ma­tio­nen müssen den Letzt­ver­brau­chern bis zum 30.09.2022 über­mit­telt wer­den. Wenn das Preis­ni­veau „er­heb­lich“ an­steigt, müssen die In­for­ma­tio­nen in­ner­halb ei­nes Mo­nats er­neut und auf Ba­sis des an­ge­stie­ge­nen Preis­ni­veaus über­mit­telt wer­den. Kann der Lie­fe­rant die In­for­ma­tio­nen nicht bis zum 30.09.2022 über­mit­teln, kann er statt­des­sen die ty­pi­schen Verbräuche un­ter­schied­lich großer Gebäude und Haus­halte her­an­zie­hen, muss dann aber die „in­di­vi­dua­li­sier­ten Mit­tei­lun­gen“ bis zum 31.12.2022 ver­sen­den.

Hin­weis: We­der aus der Ver­ord­nung noch aus der Begründung er­gibt sich, wann ein Preis­an­stieg „er­heb­lich“ ist. Übli­cher­weise gel­ten Verände­run­gen von bis zu 10 % als nicht er­heb­lich. An­ge­sichts der ak­tu­el­len Ent­wick­lun­gen auf dem En­er­gie­markt er­scheint das als nicht sach­ge­recht. Eine er­neute In­for­ma­tion der Kun­den dürfte wohl eher bei deut­lich höheren Preis­an­stie­gen sinn­voll sein.

Pflichten von Eigentümern

Ei­gentümer von Wohn­gebäuden müssen gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 En­Siku­MaV auf Ba­sis der In­for­ma­tio­nen der Gas- / Wärme­ver­sor­ger die Nut­zer über Ver­brauchs­men­gen, Kos­ten und Re­duk­ti­ons­po­ten­ziale zu in­for­mie­ren. Die Frist en­det am 31.10.2022.

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