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Rechtsberatung

AVBFernwärmeV: Bundesrat sorgt für Verunsicherung in der Wärmebranche

Der Bun­des­rat for­dert ein­schnei­dende Verände­run­gen an der Ver­ord­nung über All­ge­meine Be­din­gun­gen für die Ver­sor­gung mit Fernwärme (AVB­FernwärmeV) zum Nach­teil der Wärme­ver­sor­ger. Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium ent­schei­det über das wei­tere Ver­fah­ren.

Unlängst ha­ben wir über das Vor­ha­ben des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums zum Er­lass ei­ner Fernwärme- oder Fernkälte-Ver­brauchser­fas­sungs- und -Ab­rech­nungs­ver­ord­nung (FF­VAV) in­for­miert (s. mehr dazu hier).

Der Bun­des­rat hatte in sei­ner Sit­zung vom 25.06.2021 über die Zu­stim­mung zu die­sem Vor­ha­ben zu ent­schei­den. Völlig über­ra­schend hat der Bun­des­rat grundsätz­li­che Ände­run­gen an der AVB­FernwärmeV vor­ge­schla­gen und da­mit die ge­samte Wärme­bran­che in er­heb­li­che Ver­un­si­che­rung gestürzt.

Zum einen hat der Bun­des­rat der FF­VAV mit klei­ne­ren Ände­run­gen zu­ge­stimmt. Zum an­de­ren ver­langt er gra­vie­rende Ände­run­gen an der AVB­FernwärmeV, die ge­eig­net sind, vie­ler­orts den Be­stand der Fernwärme­ver­sor­gung aufs Spiel zu set­zen.

Wärmekunden sollen bestellte Leistung einseitig reduzieren können

Mit ei­ner Neu­re­ge­lung in § 3 AVB­FernwärmeV sol­len Kun­den be­rech­tigt wer­den, die be­stellte Fernwärme­leis­tung ohne wei­tere Nach­weise um bis zu 50 % zu re­du­zie­ren.

Wenn Kun­den be­ab­sich­ti­gen, er­neu­er­bare En­er­gien ein­zu­set­zen, sol­len sie be­rech­tigt sein, die be­stellte Leis­tung auch darüber hin­aus an­zu­pas­sen oder den Wärme­lie­fer­ver­trag so­gar zu kündi­gen.

Wärme­ver­sor­ger ver­lie­ren da­mit Pla­nungs­si­cher­heit. Es er­scheint frag­lich, ob Mehr­kos­ten auf die Kun­den wei­ter­gewälzt wer­den können.

Wärmeversorger sollen Preisklauseln nicht mehr einseitig anpassen können

Durch einen neuen § 24 Abs. 4 Satz 4 AVB­FernwärmeV soll ge­re­gelt wer­den, dass eine Ände­rung ei­ner Preisände­rungs­klau­sel nicht ein­sei­tig durch öff­ent­li­che Be­kannt­gabe er­fol­gen darf.

Aus der Begründung dazu ist zu ent­neh­men, dass nicht nur eine ein­sei­tige Ände­rung durch öff­ent­li­che Be­kannt­ma­chung, son­dern jeg­li­che ein­sei­tige Ände­rung der Preis­an­pas­sungs­klau­seln un­ter­sagt wer­den soll.

Mit der Ände­rung sind Wärme­ver­sor­ger nicht mehr in der Lage, auf geänderte Kos­ten­struk­tu­ren oder neue Kos­ten­fak­to­ren durch eine ein­sei­tige Ände­rung der Preis­an­pas­sungs­klau­sel zu rea­gie­ren. Wärme­ver­sor­ger sind aber ver­pflich­tet, ihre Preis­an­pas­sungs­klau­seln so zu ge­stal­ten, dass die Kos­ten­struk­tur ab­ge­bil­det wird. Der Bun­des­rat lässt of­fen, wie das künf­tig um­ge­setzt wer­den soll.

Weiteres Verfahren

Es ist frag­lich, ob be­reits das letzte Wort über diese Ände­rungswünsche ge­spro­chen ist. For­mal hat der Bun­des­rat mit dem Be­schluss (BR-Drs. 310/21 (Be­schluss)) dem Ver­ord­nungs­ent­wurf des Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums mit Ände­rungs­vor­schlägen zu­ge­stimmt. Wie es jetzt wei­ter­geht, liegt in der Hand des Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums. Das Mi­nis­te­rium kann die Ver­ord­nung ge­nauso er­las­sen, wie der Bun­des­rat vor­ge­schla­gen hat. Die Ver­ord­nung wird so­dann im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet und tritt in Kraft. Das Wirt­schafts­mi­nis­te­rium kann dem Bun­des­rat aber auch einen über­ar­bei­te­ten Ent­wurf der Ver­ord­nung vor­le­gen, über den der Bun­des­rat dann er­neut zu ent­schei­den hätte.

Die Sit­zung vom 25.06.2021 war die letzte Sit­zung des Bun­des­rats vor der Som­mer­pause. Die nächste Sit­zung des Bun­des­rats fin­det am 17.09.2021 statt. Der­zeit scheint of­fen, wie das Wirt­schafts­mi­nis­te­rium wei­ter vor­ge­hen wird. Wenn das Mi­nis­te­rium die Ände­rungswünsche des Bun­des­rats auf­greift und die Ver­ord­nung ent­spre­chend erlässt, müssen die Pflich­ten aus der dann geänder­ten AVB­FernwärmeV und der FF­VAV un­verzüglich um­ge­setzt wer­den.

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