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Wachstumschancengesetz - (ein) wenig Neues für gemeinnützige Organisationen

Am 30.08.2023 hat sich die Am­pel­ko­ali­tion auf einen Re­gie­rungs­ent­wurf für ein Ge­setz zur Stärkung von Wachs­tums­chan­cen, In­ves­ti­tio­nen und In­no­va­tion so­wie Steu­er­ver­ein­fa­chung und Steu­er­fair­ness - das sog. Wachs­tums­chan­cen­ge­setz - ge­ei­nigt. Ein Mei­len­stein für das Ge­meinnützig­keits­recht ist die­ser Ge­setz­ent­wurf zwar nicht. Doch wird von sei­nem Ka­non vielfälti­ger Ände­run­gen des Steu­er­rechts auch der Non-Pro­fit-Be­reich be­trof­fen sein.

Nach­fol­gend möch­ten wir Ih­nen diese Neue­run­gen so­wie eine Aus­wahl wei­te­rer ge­plan­ter Ände­run­gen vor­stel­len, die zwar ori­ginär auf wirt­schaft­lich tätige Un­ter­neh­men ab­stel­len, da­ne­ben aber auch für ge­meinnützige Körper­schaf­ten von Be­deu­tung sein wer­den. Eine Über­sicht über sämt­li­che ge­plante Ände­run­gen fin­den Sie hier.

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Ak­tu­ell han­delt es sich noch um einen Re­gie­rungs­ent­wurf. Es bleibt ins­be­son­dere span­nend, ob und wie das Ge­setz den Bun­des­rat pas­sie­ren wird, da be­reits ei­nige Bun­desländer ih­ren Un­mut über die mit den Ent­las­tun­gen ein­her­ge­hen­den ho­hen Kos­ten für die Länder und Kom­mu­nen geäußert ha­ben.

Ge­meinnützig­keits­recht

  • Zu­wen­dungs­empfänger­re­gis­ter

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 wurde das sog. Zu­wen­dungs­empfänger­re­gis­ter ein­geführt (§ 60b AO), wel­ches ab dem 01.01.2024 beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) geführt wer­den soll. In die­sem Re­gis­ter wer­den ne­ben be­stimm­ten po­li­ti­schen Ver­ei­ni­gun­gen sämt­li­che Körper­schaf­ten auf­geführt sein, die be­rech­tigt sind, Zu­wen­dungs­bestäti­gun­gen aus­zu­stel­len.

Durch den vor­lie­gen­den Ge­setz­ent­wurf soll - ne­ben ei­ni­gen re­dak­tio­nel­len An­pas­sun­gen - ins­be­son­dere klar­ge­stellt wer­den, dass nicht nur inländi­sche Zu­wen­dungs­empfänger zu er­fas­sen sind. Das Ge­setz wird da­hin­ge­hend ergänzt, dass auch sol­che Körper­schaf­ten des EU-/EWR-Rau­mes in das Re­gis­ter auf­ge­nom­men wer­den können und sol­len, die in Deutsch­land auf­grund feh­len­der inländi­scher Einkünfte nicht der be­schränk­ten Steu­er­pflicht un­ter­lie­gen, un­ge­ach­tet des­sen je­doch die Vor­aus­set­zun­gen für eine Steu­er­be­frei­ung im In­land erfüllen würden. So­weit diese Körper­schaf­ten für ab 2025 zu­ge­flos­sene Zu­wen­dun­gen Zu­wen­dungs­bestäti­gun­gen aus­stel­len wol­len, müssen sie nach § 50 EStDV-E eben­falls in dem Re­gis­ter geführt wer­den.

  • Ka­pi­tal­er­trag­steuer

Darüber hin­aus soll mit § 32 Abs. 6 KStG-E ein Er­stat­tungs­ver­fah­ren für ausländi­sche ge­meinnützige Or­ga­ni­sa­tio­nen ein­geführt wer­den, so­fern sie Ka­pi­tal­erträge aus dem In­land be­zie­hen und auf diese Ka­pi­tal­erträge ein­be­hal­tene Ka­pi­tal­er­trag­steuer ohne das Er­stat­tungs­ver­fah­ren de­fi­ni­tiv wer­den würde.

  • Ge­sell­schaf­ten bürger­li­chen Rechts

In der Li­te­ra­tur wurde seit Einführung der Op­tion zur Körper­schafts­be­steue­rung für Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten dis­ku­tiert, ob da­mit auch die Möglich­keit der Steu­er­be­frei­ung nach §§ 51 ff. AO für diese Ge­sell­schaf­ten eröff­net wird. Zwar gibt es hierzu bis­her keine Ver­laut­ba­run­gen der Fi­nanz­ver­wal­tung, die Möglich­keit wird je­doch im Schrift­tum grundsätz­lich be­jaht. Mit § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG-E sol­len nun­mehr auch Ge­sell­schaf­ten bürger­li­chen Rechts zur Be­steue­rung mit Körper­schaft­steuer op­tie­ren können. So­fern die Op­tion zur Körper­schafts­be­steue­rung gleich­zei­tig die Möglich­keit der Steu­er­be­frei­ung eröff­net, könn­ten da­mit bei­spiels­weise für Ko­ope­ra­tio­nen ge­meinnützi­ger Or­ga­ni­sa­tio­nen (ggf. so­gar un­ge­wollt) gegründete Ko­ope­ra­ti­ons-GbRs als ge­meinnützig an­er­kannt wer­den.

Um­satz­steuer

Mit ei­ner Ände­rung in § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG-E soll die in der Ver­gan­gen­heit re­gelmäßig un­si­chere Hand­ha­bung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes in Höhe von 7 % bei Leis­tun­gen ei­nes Zweck­be­triebs end­lich ge­setz­lich ge­re­gelt wer­den.

Durch die Ände­rung soll klar­ge­stellt wer­den, dass all­ge­meine Zweck­be­triebe nach § 65 AO den ermäßig­ten Steu­er­satz ohne wei­tere Wett­be­werbsprüfung an­wen­den dürfen. Dies ist ins­be­son­dere vor dem Hin­ter­grund sinn­voll, dass eine Prüfung des (un­ver­meid­ba­ren) Wett­be­werbs be­reits für Zwecke des § 65 AO er­folgt ist und eine er­neute Prüfung für Zwecke der Um­satz­steuer (mit mögli­cher­weise nicht ganz de­ckungs­glei­chen Vor­aus­set­zun­gen) da­her le­dig­lich zu dop­pel­tem Auf­wand und Ver­un­si­che­rung führt.

Eben­falls soll klar­ge­stellt wer­den, dass im Rah­men der Zweck­be­triebe nach §§ 66 bis 68 AO der ver­min­derte Steu­er­satz trotz Vor­lie­gens ei­nes Wett­be­werbs mit an­de­ren Un­ter­neh­mern nicht nur dann An­wen­dung fin­det, wenn der Leis­tungs­empfänger vom Sat­zungs­zweck der Ein­rich­tung er­fasst ist, son­dern auch dann, wenn die an der Leis­tungs­er­brin­gung be­tei­lig­ten Per­so­nen vom steu­er­begüns­tig­ten Zweck er­fasst wer­den. Da­mit würden ex­pli­zit auch Leis­tun­gen von In­klu­si­ons­be­trie­ben oder Werkstätten für Men­schen mit Be­hin­de­rung vom ermäßig­ten Steu­er­satz er­fasst, was der BFH nach dem ak­tu­el­len Ge­set­zes­wort­laut in der Ver­gan­gen­heit ver­neint hatte.

Darüber hin­aus sol­len mit ei­ner Ergänzung in § 4 Nr. 16 UStG alle die im Rah­men ei­nes Be­treu­ungs-, Un­ter­brin­gungs- oder Frei­heits­ent­zie­hungs­ver­fah­rens nach dem 3. oder 7. Buch des Ge­set­zes über das Ver­fah­ren in Fa­mi­li­en­sa­chen und den An­ge­le­gen­hei­ten der frei­wil­li­gen Ge­richts­bar­keit (FamFG) zur Un­terstützung ei­ner hilfs­bedürf­ti­gen Per­son täti­gen Ver­fah­rens­pfle­ger als begüns­tigte Ein­rich­tun­gen an­er­kannt wer­den.

Wirt­schaft­li­cher Ge­schäfts­be­trieb

  • Aus­wei­tung des steu­er­li­chen Ver­lustrück­trags

Die mit dem Drit­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz vom 10.03.2021 an­ge­ho­bene Höchst­be­trags­grenze für den steu­er­li­chen Ver­lustrück­trag von 10 Mio. Euro soll - an­ders als der­zeit noch ge­re­gelt - dau­er­haft bei­be­hal­ten wer­den (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG-E). Der Ver­lustrück­trag soll ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2024 von zwei auf drei Jahre er­wei­tert wer­den. An­ders als der nach­fol­gend noch be­han­delte Ver­lust­vor­trag bleibt der Ver­lustrück­trag für Zwecke der Ge­wer­be­steuer wei­ter­hin aus­ge­schlos­sen.

  • Tem­poräre Ab­sen­kung der Min­dest­be­steue­rung

Die Min­dest­be­steue­rung für den Ver­lust­vor­trag soll be­fris­tet für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 2024 bis 2027 ab­ge­senkt wer­den. In die­sem Zeit­raum könn­ten nicht aus­ge­gli­chene ne­ga­tive Einkünfte, die nicht in vor­an­ge­gan­gene Ver­an­la­gungs­zeiträume zurück­ge­tra­gen wur­den, dann bis zu einem Höchst­be­trag von 1 Mio. Euro vom Ge­samt­be­trag der Einkünfte des fol­gen­den Ver­an­la­gungs­zeit­raums vollständig bzw. darüber hin­aus bis zu 80 % (an­statt ge­genwärtig 60 %) des 1 Mio. Euro über­stei­gen­den Ge­samt­be­trags der Einkünfte ab­ge­zo­gen wer­den.

  • Wei­tere Ände­run­gen

Da­ne­ben sind Ände­run­gen für nach dem 31.12.2023 an­ge­schaffte Wirt­schaftsgüter und getätigte Be­triebs­aus­ga­ben ge­plant. Un­ter an­de­rem soll die Höchst­grenze für die So­fort­ab­schrei­bung ge­ring­wer­ti­ger Wirt­schaftsgüter (GWG) von bis­her 800 Euro auf 1.000 Euro an­ge­ho­ben wer­den. Die Be­trags­grenze für die Bil­dung ei­nes Sam­mel­pos­tens gemäß § 6 Abs. 2a EStG soll von der­zeit 1.000 Euro auf 5.000 Euro an­ge­ho­ben wer­den (§ 6 Abs. 2a Satz 1 EStG-E), wo­bei laut Re­gie­rungs­ent­wurf zusätz­lich die Sen­kung der Dauer der Auflösung des Sam­mel­pos­tens von fünf auf drei Jahre be­ab­sich­tigt ist (§ 6 Abs. 2a Satz 2 EStG-E). Darüber hin­aus ist ge­plant, die Son­der­ab­schrei­bung nach § 7g EStG an­zu­he­ben.

Zu­letzt soll die Frei­grenze, bis zu der Ge­schenke an Per­so­nen, die nicht Ar­beit­neh­mer des Steu­er­pflich­ti­gen sind, als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den können, in­fla­ti­ons­be­dingt von 35 Euro auf 50 Euro an­ge­ho­ben wer­den (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG-E).

We­ni­ger von In­ter­esse für den Non-Pro­fit-Be­reich ist die mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz neu ein­geführte Kli­ma­schutz-In­ves­ti­ti­onsprämie. Denn wie be­reits die For­schungs­zu­lage - für die der Ge­setz­ent­wurf eben­falls ein paar Neue­run­gen enthält - kann auch die Kli­ma­schutz-In­ves­ti­ti­onsprämie nur in An­spruch ge­nom­men wer­den, so­weit keine Steu­er­be­frei­ung greift, das ent­spre­chende Vor­ha­ben also im wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb um­ge­setzt wird.

Lohn­steuer

Auch für Ar­beit­neh­mer sind laut Ge­setz­ent­wurf im Be­reich der Lohn­steuer ab 2024 ei­nige Neue­run­gen ge­plant. Zu­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers, die er sei­nen Ar­beit­neh­mern anläss­lich ei­ner Be­triebs­ver­an­stal­tung zu­kom­men lässt, sind ak­tu­ell bei ma­xi­mal zwei Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen jähr­lich steu­er­frei, so­weit sie nicht 110 Euro über­stei­gen. Die­ser Frei­be­trag soll auf 150 Euro an­ge­ho­ben wer­den (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG-E). Darüber hin­aus sol­len die als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähi­gen inländi­schen Ver­pfle­gungs­pau­scha­len mit Wir­kung ab 01.01.2024 an­ge­ho­ben wer­den (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG-E).

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