Konkret beinhaltet der sehr umfangreiche Regierungsentwurf u. a. folgende Maßnahmen:

- Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie durch ein neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz in Höhe von 15 % der förderfähigen Aufwendungen, Deckelung der Prämie auf 30 Mio. Euro für einen grundsätzlich bis 2029 begrenzten Förderzeitraum
- Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung u. a. durch Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen und Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro
- Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs durch zeitliche Ausweitung des Verlustrücktrags und Modifizierung der Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag
- Anhebung der GwG-Grenze nach § 6 Abs. 2 EStG von 800 Euro auf 1.000 Euro
- Anhebung der Wertgrenze für Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG von 1.000 Euro auf 5.000 Euro
- Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
- Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
- Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Höhe von 50 % statt bislang 20 %
- Änderungen bei der Zinsschranke durch Modifizierungen bei den Ausnahmeregelungen
- Einführung einer Zinshöhenschranke, wonach Zinsaufwendungen, die aus Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen resultieren, nicht abziehbar sind, soweit sie auf einen über dem Höchstsatz (um zwei Prozentpunkte erhöhter Basiszinssatz) liegenden Zinssatz beruhen (Ausnahme bei nachgewiesener fremdüblicher Vereinbarung)
- Reform der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG, u. a. durch die Möglichkeit, den nachversteuerungspflichtigen Betrag bei Übertragung von Wirtschaftsgütern auf Antrag auf den anderen Betrieb zu übertragen
- Modifizierungen bei der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG, u. a. durch Ausweitung auf Personengesellschaften insgesamt
- Verpflichtende Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen ab 2025 (bzw. erst ab 2026 bei Zustimmung des Empfängers oder für die Rechnung ausstellende Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von 800.000 Euro erst ab 2027)
- Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen (Bestimmung der Erstanwendung durch das BMF)
- Anpassung der Steuergesetze an den Entfall des Gesamthandsvermögens ab 2024 durch das MoPeG.
Hinweis: Dem Vernehmen nach soll das Gesetz bis zum Jahresende 2023 final beschlossen werden.