deen

Branchen

BGH stärkt Fernwärmeversorgern den Rücken

Im Ok­to­ber 2021 wurde die Ver­ord­nung über All­ge­meine Be­din­gun­gen für die Ver­sor­gung mit Fernwärme (AVB­FernwärmeV) geändert. Seit­her ver­bie­tet § 24 Abs. 4 AVB­FernwärmeV es Fern-wärme­ver­sor­gern, Preis­an­pas­sungs­klau­seln ein­sei­tig zu ändern. Mit Ur­tei­len vom 26.01.2022 (Az. VIII ZR 175/19) und vom 06.04.2022 (Az. VIII ZR 295/20) hat der BGH ent­schie­den, dass Fernwärme­ver­sor­ger un­ge­ach­tet der Ände­rung der AVB­FernwärmeV be­rech­tigt sein können, ihre Preis­an­pas­sungs­klau­seln durch öff­ent­li­che Be­kannt­gabe ein­sei­tig zu ändern.

Mit Ver­ord­nung vom 28.09.2021 hat das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium nach Vor­schlag des Bun­des­ra­tes eine Re­ge­lung in § 24 Abs. 4 AVB­FernwärmeV ein­gefügt, die es Wärme­ver­sor­gern un­ter­sagt, eine Preisände­rungs­klau­sel ein­sei­tig durch öff­ent­li­che Be­kannt­gabe zu ändern.

© unsplash

Diese Re­ge­lung hat er­heb­li­che Ver­un­si­che­rung in der Fernwärme­bran­che ver­ur­sacht. Der Bun­des­rat hat sich aus­weis­lich der Begründung zum Ände­rungs­vor­schlag auf eine Ent­schei­dung des BGH aus dem Jahr 2017 (Az. VIII ZR 268/15) be­ru­fen. Er meinte, dass auch der BGH ein ein­sei­ti­ges Ände­rungs­recht ab­leh­nen würde (BR-Drs. 310/21, S. 19).

Mit den bei­den oben ge­nann­ten Ur­tei­len hat der BGH nun aber ent­schie­den, dass Fernwärme­ver­sor­ger je­den­falls nach der al­ten Rechts­lage und u. U. auch nach der neuen Rechts­lage be­rech­tigt und mit­un­ter so­gar ver­pflich­tet sind, ihre Preis­an­pas­sungs­klau­seln ein­sei­tig zu ändern, wenn die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen.

Dreh- und An­gel­punkt der Begründung bei­der Ent­schei­dun­gen ist die Ver­pflich­tung des Fernwärme­ver­sor­gers, seine Preis­an­pas­sungs­klau­seln gemäß den Vor­ga­ben von § 24 Abs. 4 AVB­FernwärmeV zu ge­stal­ten. Da­nach müssen Preis­an­pas­sungs­klau­seln so­wohl die Kos­ten­ent­wick­lung bei Er­zeu­gung und Be­reit­stel­lung der Fernwärme als auch die je­wei­li­gen Verhält­nisse auf dem Wärme­markt an­ge­mes­sen berück­sich­ti­gen. Ent­spre­chen Preis­klau­seln nicht mehr die­sen Vor­ga­ben, weil sich bei­spiels­weise die maßgeb­li­chen Kos­ten­fak­tu­ren der Fernwärme­ver­sor­gung geändert ha­ben, muss, so der BGH, der Fernwärme­ver­sor­ger die Möglich­keit ha­ben, seine Preis­an­pas­sungs­klau­sel den geänder­ten Be­din­gun­gen an­zu­pas­sen.

In den bei­den Ent­schei­dun­gen de­fi­niert nun der BGH im Wei­te­ren die Vor­aus­set­zun­gen, die vor­lie­gen müssen, da­mit der Fernwärme­ver­sor­ger be­rech­tigt und so­gar ver­pflich­tet ist, seine Klau­seln ein­sei­tig zu ändern. Da­nach muss die bis­her ver­wen­dete Preisände­rungs­klau­sel nach § 24 Abs. 4 AVB­FernwärmeV un­wirk­sam ge­wor­den sein. Das kann da­durch ge­sche­hen, dass die Klau­sel auf­grund geänder­ter Verhält­nisse nicht länger eine kos­ten- und markt­ori­en­tierte Preis­be­mes­sung gewähr­leis­tet. Das kann aber auch der Fall sein, wenn die ver­wen­dete Klau­sel (ggf. un­er­kannt) be­reits bei Ver­trags­ab­schluss nicht den An­for­de­run­gen des § 24 Abs. 4 AVB­FernwärmeV genügte.

Der Ver­sor­ger soll hin­ge­gen nicht be­rech­tigt sein, eine wirk­same Preisände­rungs­klau­sel ein­sei­tig durch eine an­dere Preisände­rungs­klau­sel zu er­set­zen, ohne dass dies gemäß § 24 Abs. 4 AVB­FernwärmeV er­for­der­lich wäre.

Wei­ter­hin stellt der BGH klar, dass die Ände­rung der AVB­FernwärmeV auf einem Fehl­verständ­nis des BGH-Ur­teils vom 19.07.2017 fußt. Da der Ver­brau­cher vor „be­nach­tei­li­gen­den“ ein­sei­ti­gen Ände­run­gen ge­schützt wer­den solle, ver­biete die geänderte Ver­ord­nung nicht, ein­sei­tige Ände­run­gen an der Preis­an­pas­sungs­klau­sel vor­zu­neh­men, die er­for­der­lich sind, da­mit die Klau­sel den An­for­de­run­gen des § 24 Abs. 4 AVB­FernwärmeV genügt.

Hin­weis: Gemäß die­sen bei­den Ent­schei­dun­gen des BGH blei­ben Fernwärme­ver­sor­ger be­rech­tigt, ihre Preis­an­pas­sungs­klau­seln ein­sei­tig zu ändern, wenn geänderte Verhält­nisse dies er­for­dern. Die zu­neh­mende De­kar­bo­ni­sie­rung von Wärme­net­zen wird dazu führen, dass fos­sile En­er­gien als En­er­gieträger zur Wärme­er­zeu­gung zu­guns­ten nach­hal­ti­ge­rer En­er­gieträger zurück­gedränt wer­den. Ändert sich der Er­zeu­gungs­mix, kann der Fernwärme­ver­sor­ger seine Preis­an­pas­sungs­klau­seln an die geänder­ten Verhält­nisse an­pas­sen.

nach oben