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Außenprüfung bald schneller und moderner?

Die Am­pel­ko­ali­tion hat sich in ih­rem Ko­ali­ti­ons­ver­trag zum Ziel ge­setzt, die Außenprüfung zu mo­der­ni­sie­ren und zu be­schleu­ni­gen. Die ent­spre­chen­den ge­setz­li­chen Ände­run­gen wur­den jetzt in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht.

Un­ter­neh­men in Deutsch­land be­kla­gen uni sono eine zu lange Dauer von Außenprüfun­gen und einen großen zeit­li­chen Ab­stand zwi­schen Prüfung und geprüften Zeiträumen. Die lan­gen Prüfungs­dau­ern führen nicht nur zu einem übermäßigen Per­so­nal- und Res­sour­cen­auf­wand auf Sei­ten der Un­ter­neh­men und der Fi­nanz­ver­wal­tung, son­dern stel­len auch im in­ter­na­tio­na­len Ver­gleich einen Stand­ort­nach­teil für Deutsch­land dar. Aus den zeit­verzöger­ten Außenprüfun­gen re­sul­tie­ren im Falle von Steu­er­nach­zah­lun­gen hohe Zins­be­las­tun­gen. Zu­dem wird erst nach einem länge­ren Zeit­raum Rechts­si­cher­heit hin­sicht­lich der geprüften Sach­ver­halte er­langt, was un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen für die Zu­kunft er­schwert.

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Be­reits seit ge­raumer Zeit sehnt die Pra­xis eine Mo­der­ni­sie­rung der Außenprüfung her­bei. Nun liegt der Re­gie­rungs­ent­wurf ei­nes Ge­set­zes un­ter an­de­rem zur Mo­der­ni­sie­rung des Steu­er­ver­fah­rens­rechts vor, kurz DAC 7-Um­set­zungs­ge­setz ge­nannt. Der Ge­setz­ent­wurf ver­folgt im Hin­blick auf die Re­ge­lun­gen für die steu­er­li­che Außenprüfung primär das Ziel, diese früher zur be­gin­nen und schnel­ler ab­zu­schließen. Im Vor­der­grund soll da­bei die Ko­ope­ra­tion zwi­schen Fi­nanz­ver­wal­tung und Un­ter­neh­men ste­hen. Die Re­ge­lun­gen sol­len größten­teils erst­mals für Be­steue­rungs­zeiträume an­zu­wen­den sein, für die nach dem 31.12.2024 eine Außenprüfung be­gon­nen wird.

Schneller zu finalen Steuerbescheiden

Wird eine Außenprüfung be­gon­nen, wird da­durch der Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist hin­aus­ge­scho­ben, so dass Steu­er­be­scheide ent­spre­chend länger noch geändert wer­den können. Als zen­tra­les In­stru­ment zur Be­schleu­ni­gung der Außenprüfung soll nach dem Ge­setz­ent­wurf diese Ab­lauf­hem­mung auf fünf Jahre be­grenzt wer­den.

In­wie­fern die Prüfungshöchst­dauer in der Pra­xis Wir­kung ent­fal­ten wird, bleibt ab­zu­war­ten, da zu­min­dest bei klei­nen und mitt­le­ren Un­ter­neh­men Außenprüfun­gen auch bis­lang be­reits in we­ni­ger als fünf Jah­ren ab­ge­schlos­sen wer­den.

Das Au­gen­merk klei­ner und mitt­le­rer Un­ter­neh­men liegt viel­mehr dar­auf, die Außenprüfung zeit­lich näher an die geprüften Ver­an­la­gungs­jahre zu rücken. Die­ses Ziel ver­sucht der Ge­setz­ent­wurf mit ei­ner im Ver­fah­rens­recht bis­her neu­ar­ti­gen Re­ge­lung zu er­rei­chen: Für die Er­trag- und Um­satz­steuer soll die Prüfungs­an­ord­nung zukünf­tig bis zum Ab­lauf des Ka­len­der­jahrs er­las­sen wer­den, das auf das Ka­len­der­jahr folgt, in dem der je­wei­lige Steu­er­be­scheid wirk­sam ge­wor­den ist. Gibt die Fi­nanz­behörde die Prüfungs­an­ord­nung später be­kannt, verkürzt sich die Ab­lauf­hem­mung.

Kri­tik: Ins­ge­samt hält der Ge­setz­ge­ber je­doch wei­ter­hin am Kon­zept der nach­ge­la­ger­ten Außenprüfung aus­ge­hend von ei­ner vollständi­gen und endgülti­gen Steu­er­erklärung fest. Der Ge­danke ei­ner sog. be­glei­ten­den Kon­trolle, wie sie etwa schon in Öster­reich prak­ti­ziert wird, wird hin­ge­gen nicht auf­ge­grif­fen. Aus Sicht der Pra­xis könnte sich je­doch Dank ei­ner sol­chen Vor­ge­hens­weise der Zeit- und Res­sour­cen­auf­wand für die Be­ar­bei­tung kom­ple­xer Sach­ver­halte für die Un­ter­neh­men deut­lich re­du­zie­ren, da de­ren steu­er­li­che Würdi­gung - ohne das for­ma­li­sierte Ver­fah­ren der ver­bind­li­chen Aus­kunft in An­spruch neh­men zu müssen - be­reits mit der Fi­nanz­ver­wal­tung vorab geklärt wäre, be­vor die Sach­ver­halte in eine Steu­er­erklärung ein­fließen. Sei­tens der Fi­nanz­ver­wal­tung würde sich der an­schließende Prüfungs­auf­wand auf die tech­ni­sch kor­rekte Um­set­zung in den Steu­er­erklärun­gen be­gren­zen.

Verbesserung der Kommunikation und Kooperation

Zur Be­schleu­ni­gung der Außenprüfung be­ab­sich­tigt der Ge­setz­ge­ber auch eine Ver­bes­se­rung der Kom­mu­ni­ka­tion und Ko­ope­ra­tion zwi­schen Fi­nanz­ver­wal­tung und Un­ter­neh­men.

Zwi­schen die­sen kann nach den Vor­ga­ben des Ge­setz­ent­wurfs ver­bind­lich ver­ein­bart wer­den, im Ver­lauf der Außenprüfung in re­gelmäßigen Abständen Ge­spräche über die fest­ge­stell­ten Sach­ver­halte und die mögli­chen steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen zu führen.

Zu­dem eröff­net der Ge­setz­ent­wurf den Par­teien erst­mals die Möglich­keit, Rah­men­be­din­gun­gen für die Mit­wir­kung des Steu­er­pflich­ti­gen zu ver­ein­ba­ren. So können etwa ein Prüfungs­plan fest­ge­legt, Prüfungs­fel­der ein­ge­grenzt oder Fris­ten für die Be­ant­wor­tung von Prüfer­an­fra­gen ver­ein­bart wer­den.

Macht ein Un­ter­neh­men kei­nen Ge­brauch von der Möglich­keit der Ver­ein­ba­rung von Rah­men­be­din­gun­gen, sieht der Ge­setz­ent­wurf al­ler­dings als neu­ar­ti­ges In­stru­ment zur Durch­set­zung der Mit­wir­kungs­pflich­ten des Steu­er­pflicht­gen die Einführung ei­nes sog. qua­li­fi­zier­ten Mit­wir­kungs­ver­lan­gens vor. Kommt das Un­ter­neh­men der Auf­for­de­rung zur Er­tei­lung von Auskünf­ten und Über­las­sung von Un­ter­la­gen nicht in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach, ist ein Mit­wir­kungs­verzöge­rungs­ent­gelt von 100 Euro für je­den Ka­len­der­tag der Mit­wir­kungs­verzöge­rung fest­zu­set­zen. Zu­dem verlängert sich die Ab­lauf­hem­mung in der Außenprüfung um min­des­tens ein Jahr.

Eine wei­tere Neue­rung sieht vor, dass der Fi­nanz­ver­wal­tung be­reits mit Er­lass der Prüfungs­an­ord­nung die Möglich­keit ein­geräumt wer­den soll, Buchführungs­un­ter­la­gen an­zu­for­dern, um auf Grund­lage der Un­ter­la­gen Prüfungs­schwer­punkte zu iden­ti­fi­zie­ren. Im Ge­gen­zug sol­len - müssen aber lei­der nicht - dem geprüften Un­ter­neh­men diese Prüfungs­schwer­punkte mit­ge­teilt wer­den, was al­ler­dings nicht zu ei­ner Ein­schränkung der Außenprüfung auf be­stimmte Sach­ver­halte führt.

Digitalisierung der Außenprüfung

Un­terstützt wer­den soll die Be­schleu­ni­gung und Kol­la­bo­ra­tion in­ner­halb der Außenprüfung durch die Nut­zung di­gi­ta­ler Möglich­kei­ten. Dazu soll die elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­tion ver­ein­facht wer­den; etwa soll die Schluss­be­spre­chung zukünf­tig di­gi­tal ab­ge­hal­ten und der Prüfungs­be­richt in elek­tro­ni­scher Form vor­ge­legt wer­den können. Al­ler­dings liegt es al­lein im Er­mes­sen der Fi­nanz­ver­wal­tung, ob hier­von Ge­brauch ge­macht wird. Dem Steu­er­pflich­ti­gen wird keine Möglich­keit ein­geräumt, die elek­tro­ni­sche Form ver­bind­lich zu be­an­tra­gen, so­dass frag­lich ist, in­wie­fern die di­gi­ta­len Kom­mu­ni­ka­ti­onsmöglich­kei­ten flächen­de­ckend zum Ein­satz kom­men wer­den.

Im Rah­men der Außenprüfung darf die Fi­nanz­ver­wal­tung be­reits seit 2001 auf alle auf­zeich­nungs- und auf­be­wah­rungs­pflich­ti­gen Un­ter­la­gen, die mit einem Da­ten­ver­ar­bei­tungs­sys­tem er­stellt und elek­tro­ni­sch ge­spei­chert wur­den, zu­grei­fen. In der Pra­xis be­schränkt sich der Da­ten­zu­griff bei mit­telständi­schen Un­ter­neh­men bis­lang weit­ge­hend auf den sog. Z3-Da­ten­zu­griff, also auf den Aus­tausch ma­schi­nell ver­wert­ba­rer Da­tenträger. An­ge­sichts der fort­schrei­ten­den Di­gi­ta­li­sie­rung er­folgt der Da­ten­zu­griff in der Pra­xis be­reits viel­fach durch Zur­verfügung­stel­lung der Da­ten über On­line-Spei­cher oder Cloud-Dienste. Die­ser Rea­lität soll nun ge­setz­ge­be­ri­sch klar­stel­lend Rech­nung ge­tra­gen und der Da­ten­aus­tausch fle­xi­bel ermöglicht wer­den.

Zu­dem soll das BMF ermäch­tigt wer­den, ein­heit­li­che di­gi­tale Schnitt­stel­len und Da­ten­satz­be­schrei­bun­gen für den stan­dar­di­sier­ten Ex­port von Da­ten zu be­stim­men. Da­bei wird eine fak­ti­sche Ver­pflich­tung zur Nut­zung der Schnitt­stel­len ein­geführt, da an­dern­falls Nach­teile dro­hen.

Kri­tik: Aus prak­ti­scher Sicht sollte auf einen bun­des­ein­heit­li­chen Da­ten­be­reit­stel­lungs- bzw. Da­ten­trans­fer­weg hin­ge­wirkt und Platt­for­men zur Verfügung ge­stellt wer­den, die außer­dem die Möglich­keit bie­ten, kol­la­bo­ra­ti­ves Ar­bei­ten, etwa in Form von Work­flows für die Be­ar­bei­tung der Prüfer­an­fra­gen und die zu­gehörige Fris­tenüber­wa­chung, zu or­ga­ni­sie­ren.

Steigende Bedeutung von Tax Compliance Management Systemen

Set­zen Un­ter­neh­men in­ner­be­trieb­li­che Kon­troll­sys­teme bzw. Tax Com­pli­ance Ma­nage­ment Sys­teme ein, be­schränkt sich de­ren ver­fah­rens­recht­li­che Berück­sich­ti­gung der­zeit auf die straf­recht­li­che Ent­las­tung der Ver­ant­wort­li­chen bei et­wai­gen steu­er­recht­li­chen Verstößen. Gleich­zei­tig kann das Tax Com­pli­ance Ma­nage­ment Sys­tem be­reits nach gel­ten­der Rechts­lage Ge­gen­stand der Außenprüfung sein und auf die­ser Grund­lage Prüfungs­schwer­punkte ge­bil­det wer­den.

Im Rah­men der Er­pro­bung al­ter­na­ti­ver Prüfungs­me­tho­den im Zeit­raum 2023 bis 2027 soll die recht­li­che Wir­kung ei­nes Tax Com­pli­ance Ma­nage­ment Sys­tems deut­lich aus­ge­wei­tet wer­den. Wird die Wirk­sam­keit ei­nes sol­chen Sys­tems im Rah­men ei­ner Außenprüfung bestätigt, hat die Fi­nanz­ver­wal­tung nun die Möglich­keit, dem Steu­er­pflich­ti­gen für eine nach­fol­gende Außenprüfung eine an­ge­mes­sene Be­schränkung der Er­mitt­lungsmaßnah­men zu­zu­sa­gen. Die Zu­sage der Er­leich­te­run­gen soll nur auf An­trag er­teilt wer­den und steht un­ter dem Vor­be­halt des Wi­der­rufs.

Hin­weis: Auf­grund der kurzen Er­pro­bungs­phase ist da­von aus­zu­ge­hen, dass ins­be­son­dere Un­ter­neh­men, die be­reits ein Tax Com­pli­ance Ma­nage­ment Sys­tem im­ple­men­tiert ha­ben, in den Ge­nuss der Er­leich­te­run­gen kom­men können, da die Überprüfung des Tax Com­pli­ance Ma­nage­ment Sys­tems frühes­tens in ei­ner ab 01.01.2023 be­gin­nen­den Außenprüfung er­fol­gen kann und die Er­leich­te­run­gen für die sich an­schließende Außenprüfung zu­ge­sagt wer­den können. Un­ter­neh­men, die ak­tu­ell die Einführung ei­nes sol­chen Sys­tems prüfen, soll­ten hier die Ent­wick­lun­gen im Auge be­hal­ten, ob sie ggf. noch in den Ge­nuss die­ser al­ter­na­ti­ven Prüfme­thode kom­men können.

Fazit

Mit dem vor­lie­gen­den Ge­setz­ent­wurf soll durch Ände­run­gen der ver­fah­rens­recht­li­chen Vor­ga­ben ei­ner­seits und ei­ner Ver­bes­se­rung der Kom­mu­ni­ka­tion und des In­for­ma­ti­ons­flus­ses zwi­schen Fi­nanz­ver­wal­tung und Un­ter­neh­men an­de­rer­seits die Außenprüfung schnel­ler und mo­der­ner wer­den.

Diese Ziele ste­hen durch­aus im Ein­klang mit den An­for­de­run­gen auf Un­ter­neh­mens­seite, wes­halb die an­ge­streb­ten Ände­run­gen von Un­ter­neh­men, Wirt­schafts­verbänden und der Be­ra­ter­schaft in ih­ren Grundzügen befürwor­tet wer­den.

Al­ler­dings bleibt die kon­krete Aus­ge­stal­tung der Re­ge­lun­gen teil­weise hin­ter den Er­war­tun­gen der Pra­xis zurück. Ins­be­son­dere wären aus Sicht klei­ner und mitt­le­rer Un­ter­neh­men ein größenun­abhängi­ges An­trags­recht für eine zeit­nahe Außenprüfung und eine wei­tere Verkürzung der Fest­set­zungs­fris­ten wünschens­wert.

Bemängelt wird zu­dem, dass die an­ge­strebte ko­ope­ra­tive Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen Un­ter­neh­men und Fi­nanz­ver­wal­tung auf Au­genhöhe durch Ver­schärfun­gen kon­ter­ka­riert wird, die der Bil­dung ei­ner Ver­trau­ens­ba­sis für eine sol­che neue Zu­sam­men­ar­beit wi­der­spre­chen. Wünschens­wert wäre hier mehr Mut des Ge­setz­ge­bers zur Verände­rung - nicht zu­letzt des „Mind Set“ im Verhält­nis zwi­schen Fi­nanz­ver­wal­tung und Un­ter­neh­men.

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