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Rechtsberatung

Update Auslegungsfragen des Messtellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf die Entflechtungspflichten nach § 6b EnWG und deren Prüfung

Am 2.9.2016 wurde das Ge­setz zur Di­gi­ta­li­sie­rung der En­er­gie­wende ver­ab­schie­det. Kern­be­stand­teil die­ses Ge­set­zes ist das Mess­stel­len­be­triebs­ge­setz (MsbG). Das MsbG sieht den flächen­de­cken­den Rol­lout von in­tel­li­gen­ten Mess­sys­te­men (iM­Sys) und mo­der­nen Mess­ein­rich­tun­gen (mME) vor.

Die Neu­re­ge­lun­gen des MsbG ma­chen die Klärung des Verhält­nis­ses des Mess­stel­len­be­triebs und ins­be­son­dere des Be­triebs von mo­der­nen und in­tel­li­gen­ten Mess­sys­te­men not­wen­dig. Die Kos­ten für Mess­stel­len, bei de­nen (noch) keine mME/iM­Sys (alte Welt) in­stal­liert sind, ge­hen in die Erlösober­grenze (EOG) und die Preise für Mes­sung und Mess­stel­len­be­trieb ein. Dem­ge­genüber be­ste­hen für die Kos­ten für mME/iM­Sys) (neue Welt) ge­re­gelte Preis­ober­gren­zen, d. h. diese Kos­ten dürfen nicht in die EOG ein­be­zo­gen wer­den.

Die Bun­des­netz­agen­tur (BNetzA) hatte im Som­mer 2018 das über­ar­bei­tete Pa­pier zu den ge­mein­sa­men Aus­le­gungs­grundsätzen der Re­gu­lie­rungs­behörden des Bun­des und der Länder zu ent­flech­tungs­recht­li­chen Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit dem Mess­stel­len­be­trieb vom 9.7.2018 veröff­ent­licht. Die Re­gu­lie­rungs­behörden lei­ten aus der Ge­set­zes­begründung in BT-Drs. 18/7555 zu § 3 Abs. 4 MsbG und dem Ver­weis auf die ent­spre­chende An­wen­dung der §§ 6b, 6c und 54 EnWG ab, dass für die Tätig­keit „mo­der­ner und in­tel­li­gen­ter Mess­stel­len­be­trieb“ nicht nur eine Kon­ten­tren­nung vor­zu­neh­men, son­dern auch ein ei­ge­ner Tätig­keits­ab­schluss auf­zu­stel­len ist. Die Kos­ten des Mess­stel­len­be­triebs kon­ven­tio­nel­ler Zähler (ins­be­son­dere Fer­ra­riszähler/Bal­gen­gaszähler) sind wei­ter­hin im Netz­be­trieb zu bu­chen.

Hinweis

Der En­er­gie­fach­aus­schuss des IDW (EFA) ist bis­her der Auf­fas­sung, dass die Führung ge­trenn­ter Kon­ten für den Be­trieb von mME/iM­Sys aus­reicht und die Auf­stel­lung von Tätig­keits­ab­schlüssen für den „mo­der­ner und in­tel­li­gen­ter Mess­stel­len­be­trieb“ nicht er­for­der­lich ist.

Aktueller Sachstand

Der EFA hat die BNetzA am 9.9.2019 über die Er­geb­nisse sei­ner Sit­zung vom 25.6.2019 zur er­neu­ten Erörte­rung der Aus­wir­kun­gen des § 3 Abs. 4 MsbG auf die Jah­res­ab­schlussprüfung in­for­miert. Darin stellt der EFA klar, dass der grund­zuständige Mess­stel­len­be­trei­ber zu ent­schei­den hat, wel­che recht­li­che Aus­le­gung er ver­tritt. Seine Aus­le­gung hat Aus­wir­kun­gen auf die Prüfung und die Of­fen­le­gung des (ggf. frei­wil­lig auf­ge­stell­ten) Tätig­keits­ab­schlus­ses "mo­der­ner und in­tel­li­gen­ter Mess­stel­len­be­trieb". Nach der Auf­fas­sung des EFA lässt sich aus dem Ge­set­zes­wort­laut und dem Ge­set­zes­zweck nicht zwin­gend schließen, dass auch die Auf­stel­lung ei­nes Tätig­keits­ab­schlus­ses für den gMsB er­for­der­lich ist. Zu den Gründen für diese Aus­le­gung wird auf das Schrei­ben des IDW an die BNetzA vom 3.2.2017 ver­wie­sen. So­mit hat der grund­zuständige Mess­stel­len­be­trei­ber zu ent­schei­den, wel­che recht­li­che Aus­le­gung er ver­tritt:

  • Folgt der Mess­stel­len­be­trei­ber der Aus­le­gung der Re­gu­lie­rungs­behörden, um­fasst die Jah­res­ab­schlussprüfung nicht nur die Ein­hal­tung der Rech­nungs­le­gungs­pflich­ten zur Kon­ten­tren­nung, son­dern auch zur Auf­stel­lung ei­nes Tätig­keits­ab­schlus­ses für den gMsB nach § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG i.V.m. § 6b Abs. 5 EnWG. In die­sen Fällen ist der Mess­stel­len­be­trei­ber zwin­gend ver­pflich­tet, den Tätig­keits­ab­schluss für den gMsB im Bun­des­an­zei­ger of­fen­zu­le­gen.
  • Ist der grund­zuständige Mess­stel­len­be­trei­ber der Auf­fas­sung, dass § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG keine Auf­stel­lung ei­nes Tätig­keits­ab­schlus­ses für den gMsB for­dert, stellt er je­doch „frei­wil­lig“ einen sol­chen Tätig­keits­ab­schluss auf, der nicht im Bun­des­an­zei­ger of­fen­ge­legt wer­den soll, ist die­ser Tätig­keits­ab­schluss für den gMsB nicht Ge­gen­stand der Er­wei­te­rung der Jah­res­ab­schlussprüfung i.S. des § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG i.V.m. § 6b Abs. 5. EnWG. Soll ein sol­cher Tätig­keits­ab­schluss den­noch geprüft wer­den, ist die Prüfung ge­son­dert zu ver­ein­ba­ren.

Hinweis

Die Aus­sa­gen der Re­gu­lie­rungs­behörden sind u. E. nicht ver­bind­lich, da sie keine Fest­le­gung nach § 29 EnWG dar­stel­len und auch nicht den Cha­rak­ter ei­ner Ver­wal­tungs­vor­schrift ha­ben. Sie die­nen viel­mehr nur als Ori­en­tie­rungs­hilfe. Der EFA geht da­von aus, dass ab­zu­war­ten bleibt, ob die BNetzA ihre Rechts­auf­fas­sung ge­richt­lich klären lässt, so­fern die Ein­rei­chung des Tätig­keits­ab­schlus­ses für den gMsB auch zukünf­tig un­ter­bleibt.

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